143.120
Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Vom 01.03.2019 (Stand 08.05.2023)
Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 26. Juni 20181,
beschliesst:
1 Führung
Art. 1 Führungsgefässe
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen:
Geschäftsleitungssitzung (GLS),
bilaterales Gespräch (BILA),
Handlungsfeld-Gespräch,
Heure fixe Vorsteher–Generalsekretärin oder Generalsekretär,
Kaderinfo,
Führungsseminar,
Jahreskonferenz.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere, insbesondere die Ziele der Führungsgefässe und die Teilnehmenden, im Handbuch der Direktion.
Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
2 Zeichnungsbefugnisse
Art. 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitszeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitsverträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
Vorbehältlich Abs. 6 unterzeichnen die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter die Arbeitszeugnisse der übrigen Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
Die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterzeichnen die Arbeitszeugnisse der RAV-Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner.
3 …
Art. 3 …
Art. 3a Zeichnungsbefugnis für Verträge
Verträge sind kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantonsübergreifende partnerschaftliche Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Wenn es angemessen erscheint, sind Verträge von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonstigen Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle kollektiv mit einer zu bezeichnenden Funktion.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 3 und 4 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
Die Delegation gemäss Abs. 5 erfordert die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird in Anhang I dieses Reglements festgehalten.
Ausserdem gilt das Reglement vom 24. Januar 20182 über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
4 …
Art. 4 Zeichnungsbefugnis für Verfügungen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet folgende Verfügungen der Direktion:
Genehmigungen von Gemeindereglementen;
…
Anerkennungen bzw. Zulassungen von Familienausgleichskassen und entsprechende Entzüge sowie Untersagen der Tätigkeit von Familienausgleichskassen im Kanton Basel-Landschaft gemäss §§ 14–16 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 20093 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 30. November 20044 zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL);
Genehmigungen der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 12. Juni 20125 über die amtliche Vermessung (KVAV) sowie Ausführungsbeschlüsse über Baulandumlegungen gemäss § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 19986 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV);
Ausnahmebewilligungen für Rodungen gemäss § 5 der kantonalen Waldverordnung vom 22. Dezember 19987 (kWaV), Erlass der Waldgrenzkarten gemäss § 10 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen von Revierverbandsverträgen gemäss § 58 Abs. 3 kWaV, Ernennungen der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in der Revierkommission gemäss § 60 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters gemäss § 63 kWaV sowie Wahlen der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers gemäss § 24 des Gesetzes vom 7. Juni 20078 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz);
Festlegungen des Antritts neuer Besitzstände gemäss § 32 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 19989 (LG BL);
Vergabeentscheide bei Aufträgen über dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss § 27 Abs. 1 Bst. b der kantonalen Verordnung zum Beschaffungsgesetz vom 25. Januar 200010;
Rückerstattungspflicht für Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegheime gemäss § 48 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 201711 (APG) bzw. § 22 des Gesetzes vom 20. Oktober 200512 über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA).
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher delegiert die Befugnis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, soweit diese nicht von Gesetzes wegen an eine andere Funktion geknüpft ist, an:
die fachlich zuständige Juristin oder den fachlich zuständigen Juristen für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 199813 (VwVG BL) und für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sowie die Zuweisung zu einem Versicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 2ff. der Verordnung vom 27. Juni 199515 über die Krankenversicherung (KVV) sowie für Verfügungen betreffend Entbindungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193716 (StGB) und § 22 Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 200817 (GesG);
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats und Verfügungen betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB; Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Februar 201118 über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG);
die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 2 Bst. c zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
Die Delegation gemäss Abs. 3 erfordert die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird im Anhang I dieses Reglements festgehalten.
Art. 5 …
Art. 6 Zeichungsbefugnis für Korrespondenz
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden des Kantons richten, Diplome und Anerkennungsurkunden mit Einzelunterschrift.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Stellenbeschrieb.
5 Vertretungen
Art. 7 Stellvertretung
Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse obliegt der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekretär.
Die Stellvertretung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters obliegt der stellvertretenden Dienststellenleiterin oder dem stellvertretenden Dienststellenleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter.
Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters obliegt der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder dem stellvertretenden Abteilungsleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Mitarbeiterin oder dem fachlich zuständigen Mitarbeiter.
6 Dokumentation
Art. 8 Dokumentation von Rechtsakten
Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.
Die fachlich zuständige Dienststelle führt eine Liste über sämtliche Verträge der Dienststelle.
Anhänge
Anhang I : Zeichnungsbefugnisse GS Anhang Ib: Zeichnungsbefugnisse StaFö Anhang Ic: Zeichnungsbefugnisse KIGA Anhang Id: Zeichnungsbefugnisse AGI Anhang Ie: Zeichnungsbefugnisse AfW Anhang If: Zeichnungsbefugnisse Ebenrain Anhang Ig: Zeichnungsbefugnisse ALV Anhang Ih: Zeichnungsbefugnisse AfG
GS 2019.021