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Dienstordnung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
Vom 10.04.2018 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 21 des Gesetzes vom 28. September 2017 über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL),
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen, Hochschulen («BMH») untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion («Direktion»).
Art. 2 Aufgaben
Die Dienststelle BMH ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik in den Bereichen Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene.
Sie vertritt die Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten Behörde um und koordiniert die schulübergreifenden Geschäfte der Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons.
Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen in pädagogischen, organisatorischen, personellen, qualitativen, administrativen und finanziellen Belangen.
Art. 3 Organisation
Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
Dienststellenleitung,
Hauptabteilung Berufsbildung,
Hauptabteilung Mittelschulen,
Hauptabteilung Hochschulen.
Art. 4 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleitung führt die Dienststelle gemäss den Führungsrichtlinien der Direktion.
Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehören insbesondere:
die Führung der Dienststelle gegen innen;
die Vertretung der Dienststelle gegen aussen;
die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in strategischen Fragen der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen;
die Koordination des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses, die Antragstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Personalwesen und Informatik;
die Koordinations- und Führungsfunktion gegenüber den ihr unterstellten Hauptabteilungen;
die dienststellenübergreifende und laufbahnorientierte Koordination zwischen den verschiedenen Bildungsstufen;
die Weiterentwicklung der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen.
Die Stellvertretung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 5 Hauptabteilung Berufsbildung
Die Hauptabteilung Berufsbildung verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen.
Sie gliedert sich in:
Hauptabteilungsleitung und Stabsstelle;
Abteilung Betriebliche Ausbildung;
Abteilung Laufbahn und Integration;
…
Abteilung Ausbildungsbeiträge;
…
Der Hauptabteilung Berufsbildung sind die kantonalen Berufsfachschulen unterstellt.
Bei den Berufsfachschulen in privatrechtlicher Trägerschaft übt sie die Aufsicht aus.
Art. 6 Hauptabteilungsleitung und Stabstelle
Zu den Aufgaben der Hauptabteilungsleitung gehören insbesondere:
die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;
die Leitung der Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen BL;
die Verantwortung des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses innerhalb der Hauptabteilung;
die Verantwortung für Personalfragen innerhalb der Hauptabteilung;
die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Finanzen, Personalwesen und Informatik in den ihr unterstellten Schulen;
die Koordination und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen, der Lehrbetriebe, der überbetrieblichen Kurse und der Angebote der höheren Berufsbildung;
die Weiterentwicklung der Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie der Berufsintegration;
die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstimmung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebedarfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft;
die Vorbereitung von politischen Geschäften;
die Ausarbeitung von Leistungsvereinbarungen;
die Koordination von abteilungsübergreifenden Projekten.
Art. 7 Abteilung Betriebliche Ausbildung
Zu den Aufgaben der Abteilung Betriebliche Ausbildung gehören insbesondere:
die Lehraufsicht;
die Förderung der lernortsübergreifenden Qualitätssicherung und -entwicklung;
die Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zur Sicherung eines ausreichenden und adressatengerechten Angebots an Ausbildungsplätzen;
die Beratung bei Fragen und Problemen in der Ausbildung Lernender;
die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
die Aufsicht über die Überbetrieblichen Kurse;
die Organisation, Durchführung und Aufsicht über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsbildung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene;
die Führung des Lehrstellennachweises.
Art. 8 Abteilung Laufbahn und Integration
…
Zu den Aufgaben der Abteilung Laufbahn und Integration gehören insbesondere:
die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Jugendlichen und Erwachsenen;
der Betrieb von öffentlichen Berufsinformationszentren (BIZ) in Liestal und Bottmingen mit Informationen zum gesamten Aus- und Weiterbildungsangebot und zu allen Berufsfeldern;
die Beratung für von Arbeitslosigkeit bedrohte oder betroffene erwachsene Erwerbstätige in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Beratung, Unterstützung und Information von Schulen und weiteren Bildungsinstitutionen in Berufswahl-, Studien- und Laufbahnfragen;
…
die Pflege der Schnittstellen zu Bildung und Arbeitsmarkt;
die Bildungsberatung für Firmen;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene;
die Führung der kantonalen Koordinationsstelle Brückenangebote;
die Koordination der Brückenangebote in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt;
die Führung des Zentrums Berufsintegration;
die Führung der Fachstelle Mentoring für Jugendliche in Zusammenarbeit mit Basel-Stadt;
die Koordination des Angebots check-in aprentas;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsintegration auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
Art. 9 …
Art. 10 Abteilung Ausbildungsbeiträge
Zu den Aufgaben der Abteilung Ausbildungsbeiträge gehören insbesondere:
die Information und Beratung über Ausbildungsbeiträge;
die Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungsstätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland;
die Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen;
die interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen durch Kontakt mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;
die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Ausbildungsbeiträge auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
Art. 11 Hauptabteilung Mittelschulen
Die Hauptabteilung Mittelschulen ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) im kantonalen, eidgenössischen, und internationalen Kontext sowie für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, organisatorischen, personellen, administrativen und finanziellen Belangen.
Ihr sind die kantonalen Gymnasien unterstellt.
Zu den Aufgaben der Hauptabteilungsleitung gehören insbesondere:
die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;
die Leitung der Schulleitungskonferenz der Gymnasien;
die Verantwortung für den Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozess innerhalb der Hauptabteilung;
die Verantwortung der Klassenbildungspläne gegenüber der Dienststellenleitung;
die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Personalwesen und Informatik in den ihr unterstellten Schulen;
die Koordination der externen Evaluation der Gymnasien;
die Koordination der Gymnasien bei der übergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Personalressourcen, insbesondere bei Planung und Einsatz;
die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstimmung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebedarfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft.
Die Funktion der Hauptabteilungsleitung wird von einer Rektorin oder einem Rektor eines Gymnasiums wahrgenommen. Sie oder er verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Weisungsbefugnis.
Art. 12 Hauptabteilung Hochschulen
Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverantwortung für die Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz sowie dem Swiss Tropical and Public Health Institute sowie die finanzielle Unterstützung des Centre Suisse d'Electronique et de Microtechnique (CSEM) in Muttenz im Rahmen der kantonalen Innovationsförderung.
Die Hauptabteilung Hochschulen ist im Weiteren zuständig für die Allgemeine Weiterbildung.
Zu den Aufgaben der Hauptabteilung im Bereich der Hochschulen gehören insbesondere:
die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;
die Verantwortung des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses innerhalb der Hauptabteilung;
die Ausarbeitung von mehrjährigen Leistungsaufträgen für die kantonalen Hochschulinstitutionen;
die Koordination und Bearbeitung von Projekten der Hochschulentwicklung sowie Fragestellungen von Forschungsschwerpunkten und der Innovationsförderung im Verantwortungsbereich der Trägerschaft;
die Abstimmung mit der Pädagogischen Hochschule in Gestaltungsfragen einer qualitätsorientierten kantonalen Lehrerausbildung;
die Aufsicht und Fachführung im Rahmen der Trägerschaftsverantwortung für die Hochschulen;
die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstimmung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebedarfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft;
die Koordination und Begleitung von trinationalen Projekten im Hochschulbereich;
die Mitwirkung in fachspezifischen Gremien der Hochschulkoordination auf kantonaler, regionaler, schweizerischer Ebene.
Zu den Aufgaben der Hauptabteilung im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung gehören insbesondere:
die subsidiäre Unterstützung von Massnahmen und Angeboten der Allgemeinen Weiterbildung;
die Erarbeitung der kantonalen Förderprogramme, Konzepte und Richtlinien, insbesondere in den Bereichen Sprachförderung, Grundkompetenzenförderung und Elternbildung;
die Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kantonaler, regionaler und nationaler Ebene.
GS 2018.026