156.95
Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen
Vom 21.06.2005 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Dekrets vom 8. Juni 20001 zum Personalgesetz (Personaldekret) sowie auf § 6 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 20022 beschliesst
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Lohneinreihung der Lehrerinnen und Lehrer, inkl. Stellvertretungen:
der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden;
der Schulen der privaten Kinder- und Erziehungsheime, an deren Löhne der Kanton Beiträge leistet, sofern keine abweichende Gesetzesregelung besteht.
Sie bildet die Berechnungsgrundlage für die Kantonsbeiträge an die Löhne der Lehrerinnen und Lehrer privater Schulen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nimmt die Lohneinreihung der in § 1 Absatz 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer vor.
Art. 3 Anstellungsverhältnis
Die Ausbildungsvoraussetzungen für die Anstellung in der jeweiligen Funktion sind aufgeführt. Nach Möglichkeit sind jeweils Lehrpersonen mit Diplomen der entsprechenden Schulart anzustellen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann andere, gleichwertige Ausweise anerkennen.
Lehrerinnen und Lehrern, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen, kann von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nach mindestens der zweifachen Berufserfahrungszeit und erfolgreicher Tätigkeit in der entsprechenden Schulart ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten werden. Der unbefristete Anstellungsvertrag hat keinen Einfluss auf die Lohneinreihung.
Art. 4 Lohneinreihung
Bei unvollständiger Ausbildung erfolgt die Lohneinreihung in der Regel 3 Lohnbänder tiefer.
Bei nicht aufgeführten Funktionen erfolgt die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung sowie des Einreihungsplanes im Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 20003 zum Personalgesetz (Personaldekret).
Art. 5 Mischpensenregelung
Sind Lehrerinnen oder Lehrer an Schulen verschiedener Schularten mit unterschiedlichen Lohnbändern und Pflichtstunden angestellt, wird jeweils ein separater Anstellungsvertrag abgeschlossen.
Art. 6 Abschluss Ausbildung
Ist der Abschluss einer Ausbildung lohnrelevant aufgrund der Kriterien dieser Verordnung, so erfolgt die entsprechende Änderung der Lohneinreihung auf den Folgemonat nach Einreichung des Abschlussnachweises unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit.
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Ausbildungsnachweis umgehend nach dessen Vorliegen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion einzureichen.
Wird der Nachweis verspätet eingereicht, erfolgt keine rückwirkende Lohneinreihung.
Art. 7 Anrechnung früherer Tätigkeiten
Bei der Festsetzung der Position im Lohnband gemäss § 14 des Dekrets vom 8. Juni 20004 zum Personalgesetz (Personaldekret) sind frühere Tätigkeiten zu folgenden Teilen zu berücksichtigen:
Lehrtätigkeiten in der gleichen oder einer gleichwertigen Schulart: 1/1;
Lehrtätigkeiten in einer um eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 3/4;
Lehrtätigkeiten in einer um mehr als eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 1/2;
Andere Tätigkeiten und ausserberuflich erworbene Erfahrung: 1/4;
Assistenztätigkeiten an Hochschulen nach Abschluss eines akademischen Studiums oder Lehrlingsbetreuer: 2/3.
Qualifizierte Praxistätigkeiten im Fachgebiet nach Abschluss des akademischen Studiums können entsprechend ihrer Anwendbarkeit im Unterricht bis zu ¾ angerechnet werden.
Stellvertretungstätigkeiten unter 300 Pflichtstunden pro Kalenderjahr werden nicht angerechnet.
Tätigkeiten während der systematischen Ausbildungszeit werden nicht angerechnet.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 15. Mai 20015 wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anhänge
GS 35.0552