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Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen
Vom 22.03.1995 (Stand 01.04.2014)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 106 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 in Verbindung mit Artikel 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung2, beschliesst:3
1 Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle
Art. 1 Zuständige Behörde
Die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten (Schlichtungsstelle) ist die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen.
Alle Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sind der Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat. Organisation, personelle Besetzung sowie Einzelheiten regelt der Regierungsrat. Er bestimmt auch den Vorsitz und regelt die Stellvertretung.
Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungsweg:
die Genehmigung der in Artikel 266l, 269d und 298 des Obligationenrechts (OR)4 genannten Formulare;
allfällige Gebühren unter Beachtung von § 24 Absätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes5;
die Berichterstattung gemäss Artikel 23 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)6;
die Veröffentlichung über die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und deren Zuständigkeit in Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 VMWG7.
Art. 2 Vertretung der Interessensorganisationen in der Schlichtungskommission
Die Interessensorganisationen unterbreiten dem Regierungsrat Wahlvorschläge für Mitglieder in die Schlichtungskommission. Der Regierungsrat nimmt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen die Wahl vor.
Art. 3 Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungskommission8
Für den Ausstand von Kommissionsmitgliedern gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung9.
Art. 4 Aufgaben der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle nimmt die gemäss Bundesrecht der Schlichtungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr.
...
Der Regierungsrat kann der Schlichtungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.
2 Das Verfahren vor der Schlichtungskommission
Art. 5 Anwendbares Recht
Für das Verfahren vor der Schlichtungskommission gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung10.
Art. 6 …
Art. 6bis Instruktion
Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.
Art. 7 Zusammensetzung
Die Schlichtungskommission tagt unter dem Vorsitz einer unabhängigen Person, in der Regel mit zwei, ausnahmsweise mit vier Schlichtungskommissionsmitgliedern.
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
3 Zuständigkeit der Gerichte
Art. 16 Gerichtliche Beurteilung
Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung11.
4 Weitere Bestimmungen
Art. 17 …
Art. 18 Hinterlegung
Hinterlegungsstelle für Miet- und Pachtzinsen gemäss Artikel 259g Absatz 2 und Artikel 288 Absatz 1 OR12 ist die Kantonalbank. Erfordern es die Umstände, kann der Regierungsrat eine andere Hinterlegungsstelle bestimmen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Hinterlegung mit der Hinterlegungsstelle mit einer Vereinbarung. Dabei strebt er an, dass die hinterlegten Miet- und Pachtzinse entsprechend dem für Mietzinskonti geltenden Satz verzinst werden.13
Hat die Schlichtungskommission über eine Hinterlegung entschieden und wird darüber die gerichtliche Beurteilung verlangt, geht auch die Kompetenz, über den hinterlegten Betrag zu verfügen, auf das angerufene Gericht über.
Art. 19 Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes
Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes gemäss Artikel 268b Absatz 1 und Artikel 299c OR14 ist die Bezirksschreiberei (Betreibungs- und Konkursamt) am Ort der gelegenen Sache.
Art. 20 Beweisaufnahmen über Wohn- und Geschäftsräume
Jede Gemeinde bestimmt mindestens eine Person für die Durchführung von Beweisaufnahmen über den Zustand von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsexperte bzw. -expertin). Zwei oder mehrere Gemeinden bis zu je 1000 Einwohnern bzw. Einwohnerinnen können ein und dieselbe Person mit der Durchführung dieser Beweisaufnahmen betrauen.
Sie nimmt auf Verlangen von Mietern und Mieterinnen sowie von Vermietern und Vermieterinnen ein Protokoll über den Zustand des Mietobjektes auf. Sie kann von der Schlichtungsstelle zur Abklärung und Auskunftserteilung beigezogen werden.
Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme für Beweisaufnahmen ein Gebührenreglement erlassen.
Art. 21 Formularverwendung bei neuem Mietverhältnis
Zuständig, die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 270 Absatz 2 OR15 beim Abschluss eines neuen Mietverhältnisses obligatorisch zu erklären, ist der Regierungsrat.
Art. 22 Bekanntgabe richterlicher Urteile
Die Zivilkreisgerichte und das Kantonsgericht (Abteilung Zivilrecht) stellen gemäss Artikel 23 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) ein Doppel der Entscheide über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen aus Mietverhältnissen der Schlichtungsstelle zur Weiterleitung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zu.
5 Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes16.
Anhänge
GS 32.210