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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

233 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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233

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Vom 19.09.1996 (Stand 01.04.2014)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1

Footnotes

  1. [1] In der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 angenommen.

1 Organisatorische Bestimmungen

Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreis

Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

Cità en

Art. 2 Betreibungs- und Konkursamt

Das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft ist eine Hauptabteilung der Zivilrechtsverwaltung.

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch das Betreibungs- und Konkursamt durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch die Betreibungs- und Konkursämter durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Art. 2a Elektronische Führung der Register und Zugriffe

Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.

Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.

Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 3 Ausstand

Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Zivilrechtsverwaltung dieses Verfahren einer anderen Person des Amtes zu.

Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Art. 4 …

Art. 5 Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden

Werden Privatpersonen zu ausserordentlichen Konkursverwalterinnen und Konkursverwaltern, Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie zu Hilfspersonen ernannt, unterstehen sie dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.

Voraussetzung für die Ernennung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung.

Die ernennende Instanz holt vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten ein und vereinbart ein Kostendach. Bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände kann das Kostendach mit Zustimmung der ernennenden Instanz überschritten werden.

Wenn der Kanton für Schäden, welche Private verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Regress nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach 10 Jahren seit Schadenszufügung.

...

Art. 6 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG2 üben aus:

  1. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;

  2. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.

Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für:

  1. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;

  2. Entscheide über strittige Ausstandsbegehren (§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes);

  3. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;

  4. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamts gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG3.

Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:

  1. Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG4;

  2. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrats gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.

Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

Footnotes

  1. [2] SR 281.1
  2. [3] SR 281.1
  3. [4] SR 281.1

Art. 7 Depositenanstalten

Depositenanstalt nach Art. 24 SchKG5 ist jedes dem Bankengesetz6 unterstellte Institut sowie der Kanton.

Footnotes

  1. [5] SR 281.1
  2. [6] SR 952.0

2 Weitere Bestimmungen

Art. 8 Unvereinbarkeit

Leitung und Personal des Betreibungsamts und des Konkursamts dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisationen oder ähnlichen Institutionen sein.

Art. 8a Faksimileunterschrift

Für die Unterzeichnung von Protokollen, Urkunden und Verfügungen können Faksimilestempel oder -aufdrucke verwendet werden.

Art. 9 Zustellung von Betreibungsurkunden

Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.

Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch:

  1. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder

  2. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Betreibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.

In letzter Linie erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.

Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 10 Handelsregisterverzeichnis

Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Art. 15 Abs. 4 SchKG7, wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.

Footnotes

  1. [7] SR 281.1

Art. 11 Beschwerdeverfahren

Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19888.

Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann die Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen.

Footnotes

  1. [8] SGS 175

Art. 12 Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel

Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG):

  1. Verfügungen von kantonalen Behörden;

  2. Verfügungen von Gemeindebehörden;

  3. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

  4. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.

Art. 13 Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde

Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.

Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.

Art. 13a Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung

Zuständige Behörde nach Art. 230a SchKG ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Sicherheitsdirektion.

Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.

Art. 14 Richterliche Zuständigkeiten und Verfahren

Für die richterlichen Zuständigkeiten und das Verfahren gelten das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung9 und die Schweizerische Zivilprozessordnung10.

Footnotes

  1. [9] SGS 221
  2. [10] SR 272

3 Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz vom 21. September 196111 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...12

Footnotes

  1. [11] GS 22.34, SGS 221
  2. [12] GS 32.756

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 31. August 189113 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [13] GS 14.139

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.14

Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.15

Footnotes

  1. [14] Vom Regierungsrat am 28. Januar 1997 auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.
  2. [15] Vom Bund genehmigt am 21. Januar 1997

Anhänge

Anhang 1: Vademecum

GS 32.753