261.31
Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen
Vom 15.01.2002 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung1, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Kosten im Vollzug von Strafen, Massnahmen und Anordnungen im Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts sowie für Untersuchungshaft.
Sie legt die Ansätze für die Berechnung der Kostenanteile fest:
die dem Urteilskanton belastet werden, wenn eine in einem anderen Kanton gefällte Freiheitsstrafe in den Bezirksgefängnissen oder anderen Vollzugsinstitutionen unseres Kantons vollzogen wird;
die gemäss Artikel 3802 des Schweizerischen Strafgesetzbuches der verurteilten Person oder, falls diese unmündig ist, ihren Eltern oder anderen Kostenträgern überbunden werden können;
die anderen Kantonen für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem basellandschaftlichen Bezirksgefängnis oder Arrestlokal der Polizeiposten belastet werden;
die der angeschuldigten oder angeklagten Person für die Dauer der Untersuchungshaft überbunden werden können.
Art. 2 Grundsätze
Die Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von strafrechtlichen Massnahmen trägt vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 3 Absatz 3, 4 und 5 die Staatskasse.
Die staatliche Kostentragung ist gegenüber allen gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter subsidiär.
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Art. 3 Kostgelder
Die Tagessätze für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Straf-, Massnahme- und Untersuchungsgefangenen richten sich nach den Ansätzen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen3, abzüglich allfälliger von den verurteilten Personen geleisteter Kostenanteile.
Pro Einzelverpflegung werden 15 Franken in Rechnung gestellt.
Der von der verurteilten Person zu tragende Kostenanteil beträgt für Halbgefangenschaft pro Tag 20 Franken. Die Sicherheitsdirektion kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Person geboten ist.
Art. 4 Erwachsenenstrafrecht: ambulante Massnahmen, Weisungen
Die Kosten von Weisungen oder ambulanten Massnahmen trägt die betroffene Person selbst.
Die Sicherheitsdirektion kann Beiträge ausrichten, wenn die finanzielle Lage der betroffenen Person dies erfordert und keine anderen Kostenträger Leistungen erbringen.
Art. 5 Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen
Für die Berechnung der Beiträge der Jugendlichen oder ihrer Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung4 gelten § 28a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes5 und §§ 28f. der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe6 sinngemäss.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juni 19917 über den Straf- und Massnahmevollzug wird wie folgt geändert: ...8
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 19829 über die Kosten von Straf- und Untersuchungsgefangenen wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
GS 34.0399