362.1
Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung
Vom 21.09.2006 (Stand 01.01.2014)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8a Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 25. März 19961 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),
beschliesst:
Art. 1 Einkommensobergrenzen
Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für Berechnungseinheiten gemäss § 9 Absatz 4 EG KVG mit:
1 erwachsenen Person ohne Kinder CHF 31'000;
1 erwachsenen Person und mit 1 Kind CHF 52'000;
1 erwachsenen Person und mit 2 Kindern CHF 68'000;
1 erwachsenen Person und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000;
2 erwachsenen Personen ohne Kinder CHF 51'000;
2 erwachsenen Personen und mit 1 Kind CHF 72'000;
2 erwachsenen Personen und mit 2 Kindern CHF 88'000;
2 erwachsenen Personen und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000.
Erwachsene Person im Sinne von Absatz 1 umfasst auch junge Erwachsene bis 25 Jahre.
Art. 2 Prozentanteil
Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 7,75%.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret vom 6. Juni 2002 2 über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung wird aufgehoben.
Art. 4 In-Kraft-Treten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Anhänge
GS 35.1060