365.21
Verordnung über die Handschin-Stiftung
Vom 09.03.1993 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt für das von Heinrich Handschin durch Testament vom 20. Oktober 1892 dem Kanton vermachte Stiftungsvermögen folgende Verordnung:
Art. 1 Zweck
Die Handschin-Stiftung soll jungen Kantonsangehörigen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit überdurchschnittlicher Begabung und besonderem Einsatz ermöglichen:
einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsgang zu verfolgen oder
im Rahmen ihrer Ausbildung Projekte zu realisieren.
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Handschin-Stiftung wird durch eine Kommission von 5 Mitgliedern vorgenommen. Das Präsidium dieser Kommission übernimmt der jeweilige Vorsteher oder die jeweilige Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie kann die Geschäftsführung der Stiftung einer Drittperson übergeben.
Kommissionsmitglieder treten bei Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie:
in der Sache ein persönliches Interesse haben oder
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, insbesondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.
Art. 3 Gesuche
Gesuche um Stipendien sind der Kommission der Handschin-Stiftung einzureichen.
Die Kommission kann jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Ausbildungsgang oder einmalige Beiträge an besondere Projekte bewilligen.
Die Kommission entscheidet endgültig über die Bewilligungen von Stipendien und Beiträgen. Sie kann zur Behandlung von Gesuchen Expertinnen und Experten beiziehen.
Bei der Festsetzung von Stipendien oder Förderungsbeiträgen berücksichtigt die Kommission neben Begabung und Einsatz der Bewerberinnen und Bewerber auch die finanzielle Gesamtsituation, insbesondere Einkommen und Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Eltern, Alter, Wohnort und Ausbildungsort, Schulkosten und bisherige Tätigkeit.
Art. 4 Vermögensanlage und Rechnungslegung
Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet die Verwaltungskommission.
Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinngemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht.
Art. 5 Revisionsstelle
Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlagen und erstattet der Kommission zuhanden des Regierungsrats Bericht.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 24. November 18941 für die Verwaltung der Handschin-Stiftung und das Reglement vom 5. Juli 19422 über die Bewilligung von Stipendien und Beiträgen aus der Handschin-Stiftung werden aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
GS 31.190