481.13
Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle
Vom 11.02.2014 (Stand 01.04.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und auf § 15 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 20122,
beschliesst:
Art. 1 Umfang des Online-Zugriffs
Der Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft umfasst die folgenden Angaben:
Personendaten von natürlichen Personen (Anrede, Vornamen, Rufname, amtlicher Name, Wohnadresse, Zustelladresse, Geburtsdatum, Todesdatum, Nationalität, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, Versicherungsgesellschaft);
Personendaten von juristischen Personen (Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, Adresse, Postzustelladresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, Versicherungsgesellschaft);
Fahrzeugdaten (Kontrollschilder einschliesslich Deponierungsangaben, Stammnummer, Fahrgestellnummer, Typenschein, Datum der letzten amtlichen Prüfung, fahrzeugbezogene Verfügungen der Behörden);
Bankverbindungsdaten natürlicher und juristischer Personen.
Art. 2 Zugriffsberechtigung für Amtsstellen
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten folgende Amtsstellen auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a–c:
die Polizei Basel-Landschaft;
die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel;
die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt;
die Steuerverwaltung Basel-Landschaft;
die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft;
die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft;
die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft;
die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhält die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a–d:
Die Suche erfolgt:
für die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft, die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft, die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, nach Stammnummer, nach Kontrollschildnummer oder nach Fahrgestellnummer des Fahrzeugs;
für die Steuerverwaltung Basel-Landschaft, die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt und die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft sowie die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag oder nach Kontrollschildnummer des Fahrzeugs.
Art. 3 Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen
Die Leitungsperson der Amtsstelle reicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft einen unterzeichneten Antrag für diejenigen Personen ein, die den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Im schriftlichen Antrag ist exakt anzugeben, um welche gesetzlichen Aufgaben es sich handelt, zu deren Erfüllung der Online-Zugriff benötigt wird.
Die Leitung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bewilligt den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung und definiert das Suchschema.
In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass die Online-Zugriffsberechtigung bei Missbrauch der Systeme und Daten entzogen werden kann (§ 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft3).
Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.
Art. 4 Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen
Jede Person erhält nach ihrer Registrierung den Online-Zugriff im öffentlichen Datennetz auf Vorname, Name und Adresse von Kontrollschildinhaberinnen und -inhabern.
Der Online-Zugriff ist kostenpflichtig.
Die Suche erfolgt nach der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs. Serienanfragen sind unzulässig.
Der Online-Zugriff ist nicht möglich bei Kontrollschildern, deren Inhaberinnen und Inhaber den Zugriff auf ihre Daten haben sperren lassen (§ 15 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft4).
Art. 5 Rechtswirkungen der Online-Daten
Die im Abrufverfahren bezogenen Daten der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft stellen nur ein Informationsmittel dar.
Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
GS 2014.014