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Bildungsgesetz
Vom 06.06.2002 (Stand 01.08.2021)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1
1 Grundlegende Bestimmungen
1.1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Es enthält ausserdem Bestimmungen über:
die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;
öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;
Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unterstellt.
Art. 2 Ziel
Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig. Die Schulen, Lehrbetriebe und anderen Bildungsstätten vermitteln ihren Schülerinnen, Schülern oder Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrauen. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.
Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule.
Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenarbeit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.
Sie sorgen für einen diskriminierungsfreien Schulbetrieb und Umgang aller Schulbeteiligten untereinander.
Art. 3 Begriffe
Öffentliche Schulen sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder vom Kanton getragen oder im Auftrage des Kantons geführt werden.
Die Volksschule umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarschule sowie die darin enthaltenen Angebote der Speziellen Förderung und der Sonderschulung.
Im interkantonalen Vergleich werden für die Schulstufen folgende Begriffe verwendet:
Der Kindergarten und die Primarschule werden als Primarstufe bezeichnet.
Die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium bilden die Sekundarstufe II.
Die Universität, die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und die anderen Angebote der höheren Berufsbildung bilden zusammen die Tertiärstufe.
Die Erwachsenenbildung wird als Quartärstufe bezeichnet.
Brückenangebote sind schulische und duale Angebote, die im Anschluss an die Sekundarstufe I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern.
Die Berufsintegration umfasst Angebote, die eine nachhaltige Integration in eine berufliche Erstausbildung unterstützen, wenn eine solche nicht erreicht wird oder wurde oder ernsthaft gefährdet ist.
Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche Grundbildung absolvieren.
Privatschulen sind Schulen, die privatrechtlich getragen werden und gleichwertige Bildung wie an der öffentlichen Volksschule anbieten.
Weitere Leistungserbringende im Bildungsbereich sind Bildungsinstitutionen in privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Unterricht in speziellen Einzelsituationen.
Art. 4 Bildungsanspruch
Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähigkeiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf Gesundheitsförderung und Suchtprävention.
Art. 4a Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte werden personenbezogene Daten erhoben, die:
im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration erforderlich sind;
für die Promotion der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind;
zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs erforderlich sind.
Die Daten werden von unterrichtenden Personen, Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag, Personen mit einem administrativ-organisatorischen Auftrag, den Schuldiensten sowie von Personen mit einem Auftrag im Bereich der Berufsintegration erhoben und bearbeitet.
Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung bei der Datenerhebung verpflichtet. Sie haben ein Dateneinsichtsrecht.
Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind über die Datenweitergabe durch die Stelle, welche die Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der empfangenden Stelle weitergibt, zu informieren.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 4b Spezielle Bestimmungen zur Datenweitergabe
Bei einem Wechsel der Klasse oder einem Schulstufenwechsel in der Volksschule haben die Mitglieder des Klassenkonvents der übernehmenden Klasse Zugang zu den für die Leistungsentwicklung und die Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Daten.
Die beteiligten Fachpersonen der Schulorganisation haben Zugang zu den für die Förderplanung erforderlichen Daten und sind berechtigt, ihre Datenerhebungen in die Förderplanung einfliessen zu lassen.
Für die Planung von Massnahmen zur Unterstützung des Zugangs und des Durchlaufens der Sekundarstufe II ist die Weitergabe der notwendigen Daten von Schülerinnen und Schülern an die beteiligten Fachpersonen nur im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern möglich.
Art. 4c Datenarchivierung und -löschung
Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.
Art. 5 Massnahmen zur Integration
Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemühungen erfolglos geblieben sind.
Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 5a Integrative Schulung
Die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf werden vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.
Art. 5b Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung benachteiligt sind, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt werden.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 6 Bildungsangebot
Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen:
a. der Kindergarten;
b. die Primarschule;
c. die Sekundarschule;
c.bis die Brückenangebote;
cter. die Berufsintegration;
d. die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen;
e. die Fachmittelschule;
f. das Gymnasium;
g. die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I;
h. die Sonderschulung;
i. die Musikschule;
j. die Tertiärstufe;
k. die Erwachsenenbildung.
Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste und die heilpädagogische Früherziehung.
Art. 7 Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. Schuljahr der Primarstufe, d. h. mit dem 1. Kindergartenjahr.
Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend verkürzen oder verlängern.
Art. 7a Volksschulabschluss
Der Volksschulabschluss beinhaltet mindestens die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen am Ende der Volksschule.
Er stellt die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an eine weiterführende Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer weiterführenden Schule sicher.
Der Volksschulabschluss wird zertifiziert.
Für Schülerinnen und Schüler, welche die grundlegenden Anforderungen für den Abschluss der Volksschule nicht erreichen, kann der Regierungsrat Ausnahmen zum Volksschulabschluss vorsehen.
Sieht der Regierungsrat Ausnahmen vor, sind alternative Angebote, die zur Anschlussfähigkeit oder einer anderweitigen sozialen oder beruflichen Integration der Schülerinnen und Schüler führen, vorzusehen.
Art. 7b Stufenlehrpläne Volksschule
Die Stufenlehrpläne der Primarstufe und der Sekundarstufe I enthalten Stoffinhalte, Themen und Kompetenzbeschreibungen.
Für die Sekundarstufe I sind sie nach Jahreszielen und Anforderungsniveaus differenziert und abgestimmt auf die Inhalte und Anforderungen der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität, der Fachmittelschule und des Gymnasiums.
Der Lehrplan für die Sprachenfächer weist eine ausgewogene Förderung der 4 Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen sowie einen schrittweisen Aufbau von Grammatik, Grundwortschatz und Orthografie auf.
Art. 7c Lehrmittel Volksschule
Obligatorische Lehrmittel sind unterrichtsleitende Lehrmittel. Gleichzeitig können andere empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht eingesetzt werden.
Art. 8 Ausserkantonaler Schulbesuch
Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen steht grundsätzlich frei.
Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen gemäss § 100 Abs. 2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.
Art. 9 Unentgeltlichkeit
Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich:
der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule;
die Sonderschulung;
die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.
Für Selbstzahlende an Privatschulen sind Massnahmen der Integrativen Sonderschulung, Logopädie und Psychomotorik unentgeltlich.
Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen sind folgende Schuldienste unentgeltlich:
die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;
die Berufs- und Studienberatung;
der Schulsozialdienst;
die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und ihren Erziehungsberechtigten.
Für die im Kanton wohnenden Kinder sind die Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung unentgeltlich.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 10 Kostenbeiträge
Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichtsmittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erheben:
a. die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts;
abis. den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rahmen von Disziplinarmassnahmen;
b. den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;
c. die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;
d. die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;
e. die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.
Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen 1/3 der effektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Musikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kostenbeiträge fest.
Art. 11 Klassengrössen
Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten:
a. Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;
b. Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
c. Sekundarschule:
1. Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;
2. Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
d. Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;
e. Berufsfachschule: Richtzahl 22;
f. Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.
Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt.
Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufweist.
Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen geführt werden.
Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine bestehende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als 15 und in der Kleinklasse weniger als 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 12 Unterrichtszeiten
Der Unterricht des Kindergartens und der Primarschule findet von Montag bis Freitag statt und erfolgt am Vormittag im Rahmen von Blockzeiten. Der Unterricht am Nachmittag darf 3 Lektionen nicht übersteigen.
In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis Freitag mindestens 4 Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf 4 Lektionen nicht übersteigen.
...
Das Nähere regelt die Verordnung.
1.2 Trägerschaft der öffentlichen Schulen
Art. 13 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:
des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;
der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung;
der Musikschule;
des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe.
Art. 14 Kanton
Der Kanton ist Träger:
a. der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung;
abis. der Brückenangebote;
ater. der Berufsintegration;
b. der Berufsfachschule;
c. der Fachmittelschule;
d. des Gymnasiums;
e. der Sonderschulung;
f. der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes ausführt oder selber Ausbildungen anbietet;
g. der kantonalen Schuldienste;
h. der heilpädagogischen Früherziehung.
Art. 15 Aufgaben der Trägerschaft
Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben:
Sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest.
Sie regeln die Wahl der Schulräte.
Sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen.
Sie kommen für das Schulmaterial auf.
Sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
Sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
Sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Sie haben diesbezüglich alle 3 Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen. Das Nähere regelt die Verordnung.
Sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken zur Verfügung.
Art. 16 Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben
Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen und den Schulsozialdienst auf der Primarstufe mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ihres Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen.
Der Kanton kann Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen. Er kann Teile seines Bildungsangebots Privatschulen oder weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
Die Einwohnergemeinden können ihre Schulsozialdienste anderen Einwohnergemeinden, dem Kanton oder Privaten übertragen, und der Kanton kann seine Schulsozialdienste Einwohnergemeinden oder Privaten übertragen.
Der Kanton kann die heilpädagogische Früherziehung weiteren Leistungserbringenden übertragen.
Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Angebote ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.
Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule.
Art. 17 Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.
1.3 Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
Art. 18 Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.
Art. 19 Privatschulen, private Schulung
Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Art. 19a Gefährdungsmeldungen
Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint.
Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Abs. 1 werden mit Busse bestraft.
Art. 20 Christlicher Religionsunterricht
Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
2 Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
2.1 Kindergarten
Art. 21 Ziel
Der Kindergarten bereitet die Kinder auf den Eintritt in die Primarschule vor. Er hilft ihnen, Teil einer grösseren Lern- und Sozialgruppe zu werden.
Art. 22 Eintritt und Dauer
Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.
...
...
Der Kindergarten umfasst 2 Jahresstufen.
Art. 23 Schulort
Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes vom 21. Mai 20152 über die familienergänzende Kinderbetreuung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient.
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem Kindergartenbesuch in einer andern als der Wohngemeinde.
Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
2.2 Primarschule
Art. 24 Ziel
Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler.
Art. 25 Angebot und Dauer
...
Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule um 1 Jahr vorverlegt wird.
Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule anstelle von Massnahmen der Speziellen Förderung um 1 Jahr hinausgeschoben wird.
Die Primarschule umfasst 6 Jahresstufen.
Art. 26 Schulort
Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Besuch der Primarschule in dieser Gemeinde, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes vom 21. Mai 20153 über die familienergänzende Kinderbetreuung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient.
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem Schulbesuch in einer andern als der Wohngemeinde.
Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
2.3 Sekundarschule
Art. 27 Ziel
Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveau-spezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.
Art. 28 Angebot und Dauer
Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:
das Anforderungsniveau A, welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt wird;
das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;
das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium ermöglicht.
Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule.
Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promotionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenommen ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferenzierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Abschlusszertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen Anforderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung.
Die Sekundarschule umfasst 3 Jahresstufen.
An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geographie, Physik, Biologie, Chemie, Hauswirtschaft und Wirtschaft als Einzelfächer unterrichtet und benotet.
Art. 29 Schulkreise
Der Landrat legt die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der Sekundarschule fest4.
Art. 30 Schulort
Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.
2.3a Brückenangebote
Art. 30a Ziel
Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Sekundarstufe I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn diese trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine weiterführende Schule übertreten können.
Art. 30b Angebot und Dauer
Die Brückenangebote umfassen schulische und duale Angebote für den Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Industrie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.
Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1 Jahr. Angebote für fremdsprachige Lernende können bis zu 2 Jahren dauern.
Es kann in der Regel nur 1 Brückenangebot besucht werden. In begründeten Fällen kann ein 2. Brückenangebot bewilligt werden.
Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.3b Berufsintegration
Art. 30c Ziel
Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im Anschluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs, die:
keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;
aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;
eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.
Art. 30d Angebot und Dauer
Die Angebote der Berufsintegration umfassen Anlauf- und Aufnahmestelle, Abklärung, berufsintegrative Beratung und Begleitung, Mentoring, Case Management Berufsbildung und Schulung.
Die Angebote der Berufsintegration sind unterjährig zugänglich und dauern entsprechend dem individuellen Bedarf, jedoch bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Die Angebote der Berufsintegration sind subsidiär zu den Leistungen der Invalidenversicherung.
Der Zugang zur Anlauf- und Aufnahmestelle ist jederzeit möglich.
Über die Aufnahme und Dauer bei den weiteren Angeboten entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.4 Berufliche Grundbildung
Art. 31 Ziel
Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse führen die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung sowie zur Fachhochschulreife.
Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit Schulort im Kanton.
2.4.1 Berufsfachschule
Art. 32 Aufgaben und Angebot
Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Berufsbildung.
Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:
a. den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität;
b. Ganztagesschulen, die zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder zur Berufsmaturität führen;
c. Teilzeitprogramme, die zur Berufsmaturität führen;
d. berufliche Grundschulen und Lehrwerkstätten;
e. berufsvorbereitende Angebote, die den Übertritt von der Sekundarschule in die berufliche Grundbildung erleichtern;
f. Kurse/Lehrgänge der Nachholbildung und der höheren Berufsbildung;
f.bis berufsorientierte Weiterbildungsangebote im Auftrag des Kantons;
g. Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Förderung der Berufsbildung.
Art. 33 Schulort
Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen fest.
Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.4.2 Ausbildung in Lehrbetrieben
Art. 34 Aufgabe
Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
Art. 35 Betriebliche Voraussetzungen
Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligatorisch erklären.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 36 Lehrvertrag
Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.
Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.
2.4.3 Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen
Art. 36a Aufgabe
Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
2.5 Fachmittelschule
Art. 37 Ziel
Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Ausbildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor. Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.
…
Art. 38 Angebot und Dauer
Die Fachmittelschule führt zu den folgenden 2 Abschlussausweisen:
dem Fachmittelschulausweis nach 3 Jahresstufen;
dem Fachmaturitätsausweis in der 4. Jahresstufe.
…
Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit an der Fachmittelschule verlängert werden.
Art. 39 Schulort
Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Fachmittelschule kann zusammen mit einer anderen Schule der Sekundarstufe II geführt werden.
Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Ausbildungsprofile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.
Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.
2.6 Gymnasium
Art. 40 Ziel
Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.
Art. 41 Angebot und Dauer
Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Bestimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitätsprofile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4 Jahresstufen.
Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 42 Schulort
Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.
Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zugewiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.7 Spezielle Förderung
Art. 43 Ziel
Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen, ihre Fähigkeiten so weit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln.
Art. 44 Angebot an der Volksschule
Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:
a. die Integrative Spezielle Förderung (ISF) mit oder ohne individuelle Lernziele für Schülerinnen und Schüler:
1. mit speziellen schulischen sozialen und emotionalen Lernbedürfnissen,
2. mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich;
3. mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit;
abis. die 2-jährige Einführungsklasse, die anstelle der 1. Primarschulklasse mit ISF für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen angeboten werden kann;
b. die Kleinklasse ab der 2. Primarschulklasse sowie auf dem Anforderungsniveau A der Sekundarschule, sofern die Angebote gemäss Bst. a nicht ausreichen;
c. die Logopädie für die Sprachentwicklung und Kommunikation;
d. …
e. Deutsch als Zweitsprache oder, wo nötig, Fremdsprachenintegrationsklasse für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf;
f. das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1. Fremdsprache über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.
Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 45 Inanspruchnahme und Zuweisung
Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privatschule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.
Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden.
Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vorbehältlich von § 46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs. 2 und 3bis haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen-Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. Diese werden regelmässig überprüft.
Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsgerechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der Speziellen Förderung.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 46 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich erteilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle.
Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklassen geführt werden.
Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung.
2.8 Sonderschulung
Art. 47 Ziel
Die Sonderschulung vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung eine ihrem besonderen Bildungsbedarf angepasste integrative oder separative Schulung, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst selbstständige Lebensführung.
Die Ziele der Sonderschulung gelten auch für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung, die in einer stationären Einrichtung beschult werden.
Art. 48 Angebot
Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere:
den Unterricht an Sonderschulen;
den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;
Massnahmen der Integrativen Sonderschulung;
Therapien der Sonderschulung, insbesondere die Psychomotorik;
die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;
den notwendigen Transport für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. Therapie nicht selbständig bewältigen können.
Therapien der Sonderschulung können im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.
Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 49 Inanspruchnahme und Zuweisung
Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus, für die Unterbringung und Beschulung in einer stationären Einrichtung zudem eine entsprechende kindesschutzrechtliche Anordnung oder eine soziale Indikation.
Die Abklärung erfolgt in der Regel auf Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Reichen die Angebote der Speziellen Förderung der Volksschulen nachweislich nicht aus und verweigern die Erziehungsberechtigten die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die empfohlene Sonderschulung auf die Möglichkeit der integrativen Umsetzung.
Sie entscheidet über die Aufnahme der Sonderschulung unter Berücksichtigung der Empfehlung der abklärenden Fachstelle, der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und der Stellungnahme der Schulleitung am zuständigen Schulort bei einer möglichen Integrativen Sonderschulung.
Die Erziehungsberechtigten sind über den Abklärungs- und Entscheidungsprozess zu informieren und haben daran aktiv mitzuwirken.
Kann eine Integrative Sonderschulung gemäss § 5a in der öffentlichen Schule nicht weitergeführt werden, beantragt die Schulleitung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Abbruch. Diese entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten über den Abbruch und die Anschlusslösung oder die Weiterführung.
Beschwerden gegen Verfügungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend die Nichtweiterführung der Integrativen Sonderschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
…
Die Verordnung legt für die Angebote der Sonderschulung Platzzahlen und bei den Therapien Lektionen-Pools im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.8a Heilpädagogische Früherziehung
Art. 49a Ziel
Heilpädagogische Früherziehung unterstützt Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist, oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
Art. 49b Angebot
Die heilpädagogische Früherziehung umfasst:
Beratung;
Förderung;
den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung nicht bewältigen können.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 49c Inanspruchnahme und Zuweisung
Die Inanspruchnahme einer Förderung sowie des Transports setzt eine fachspezifische Abklärung voraus.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion entscheidet über die Aufnahme der Förderung und des Transports auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
Die Verordnung legt für die Angebote der heilpädagogischen Früherziehung einen Ressourcen-Pool im Verhältnis zur Anzahl Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft fest.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.9 Musikschule
Art. 50 Ziel
Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles Bewusstsein zu entwickeln.
Art. 51 Angebot und Dauer
Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot des Unterrichts an den Musikschulen fest.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.10 Tertiärstufe
Art. 52 Ziel
Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissenschaften.
Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Höheren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich abgestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausserdem angewandte Forschung und Entwicklung.
Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fachübergreifende Denken.
Art. 53 Aufgaben des Kantons
Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben:
a. Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.
a.bis Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufsbildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.
a.ter Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten Abschlüssen führen.
b. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.
c. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.
d. Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.
Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschliessen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.
Art. 53a Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich
Institutionen des Hochschulbereichs, die über einen Standort oder einen Sitz im Kanton Basel-Landschaft verfügen, müssen gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sein.
Als Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bezeichnungen gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20115 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) sowie insbesondere die folgenden, namentlich genannten und davon abgeleiteten Bezeichnungen in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache:
Hochschule,
Akademie,
Technikum,
Fakultät.
Die Bezeichnung Akademie wird ohne Akkreditierung zugelassen, wenn aus einer Ergänzung klar hervorgeht, dass es sich bei der so bezeichneten Institution eindeutig nicht um eine Einrichtung handelt, an der akademische Grade erworben werden können.
Die Titel der Absolventinnen und Absolventen von Institutionen des Hochschulbereichs gemäss Abs. 2 sind geschützt.
Art. 53b Strafbestimmungen
Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter für eine Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss § 53a Abs. 2 verwendet, wird bestraft:
mit Busse bis zu CHF 200‘000.– bei Vorsatz;
mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bei Fahrlässigkeit.
Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bestraft.
Nicht bestraft gemäss Abs. 1 und 2 wird, wer bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.
2.11 Erwachsenenbildung
Art. 54 Ziel
Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.
Art. 55 Aufgaben des Kantons
Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsidiäre Aufgaben.
Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
Das Nähere regelt die Verordnung.
2.12 Schuldienste
Art. 56 Ziel
Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.
Art. 57 Angebot
Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst:
die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;
den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;
die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Erwachsenen;
die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozialdienst führen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3 Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden
3.1 Auftrag
Art. 58 Organisation
Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwortlich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 59 Schulprogramm
Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.
Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:
das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;
die Massnahmen zur Integration;
die interne Evaluation;
den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;
die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.
Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3.1bis Schuladministrationslösung
Art. 59a Umfang und Ziel
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreibt zur Planung und Verwaltung der unterrichtsbezogenen Organisation der einzelnen Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft die auf Informationstechnologie gestützte Schuladministrationslösung (SAL).
Die SAL bezieht Stammdaten aus dem kantonalen Personenregister sowie aus dem Personalinformationssystem gemäss § 10b des Personalgesetzes vom 25. September 19976, die der eindeutigen Identifikation einer Person dienen.
Der Anschluss der Schulen in kantonaler Trägerschaft an die SAL erfolgt auf der Grundlage von Weisungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegenüber den Schulen.
Art. 59b Aufgabe
Aufgaben der SAL sind:
die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten, von unterrichtenden Personen, von Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag und von weiteren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;
die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unterstützung bei finanziellen Planungsvorgängen;
die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen von Schülerinnen und Schülern;
die gruppenspezifische Kommunikation;
die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen Dokumenten;
die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bildungssteuerung und für statistische Zwecke.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 59c Grundsätze der Datenbearbeitung
Für die eindeutige Identifikation von in der SAL registrierten Personen wird die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.
Unter Einhaltung der Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes8 sowie der Fachweisungen und der jeweiligen Zugriffsberechtigungen können von der bearbeitenden Stelle abrufbare Daten zur Erfüllung des Berufsauftrags auch ausserhalb der SAL auf Medien abgespeichert werden, die durch entsprechende kantonale Benutzungsreglemente freigegeben sind.
Art. 59d Bearbeitung
Die berechtigten Stellen dürfen diejenigen Daten in der SAL abfragen oder sich systematisch melden lassen bzw. selber bearbeiten, für deren Bearbeitung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes9 erfüllt sind.
Als berechtigte Stellen gelten:
Schulleitungen, Schulsekretariate, Lehrpersonen sowie Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag der Volksschulen, der Gymnasien und der Berufsfachschulen;
Schulräte;
das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
das Amt für Volksschulen;
die Dienststelle Gymnasien;
das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung;
das Statistische Amt.
Schülerinnen und Schüler haben Zugriff auf die in der SAL vorhandenen eigenen Daten. Erziehungsberechtigten steht der Zugang zur SAL nur über den Account ihrer Kinder zur Verfügung.
Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigung im Einzelnen fest.
3.2 Qualitätssicherung
Art. 60 Durchführung und Zuständigkeiten
Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl einer internen als auch einer externen Evaluation. Für alle Schülerinnen und Schüler bestimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt.
Die im Rahmen der Qualitätssicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.
Der Schulrat ist für die Durchführung der internen Evaluation verantwortlich und gewährleistet die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der externen Evaluation der öffentlichen Schulen und der Privatschulen, welche der Aufsicht des Kantons unterstellt sind oder im Auftrag der Trägerschaft Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.
Die Umsetzung der aus der externen Evaluation resultierenden Massnahmen wird für das kantonale Bildungswesen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schulrat.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der Leistungsmessungen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer aussagekräftigen Berichterstattung zu den Massnahmen der Qualitätssicherung die Information der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Qualitätsentwicklung des Bildungswesens sicher.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 61 Interne Evaluation
Die Schulen sind frei in der Wahl der Evaluationsmethode. Sie legen im Schulprogramm die Kriterien fest, nach denen sie ihre Arbeit selber evaluieren.
Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrats aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 62 Externe Evaluation
Die externe Evaluation vermittelt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Steuerungswissen. Den Schulen gibt sie Aufschluss darüber:
wie ihre Arbeit in pädagogisch-fachlicher, personeller, organisatorischer und anderer Hinsicht beurteilt wird;
wo im Vergleich zu anderen Schulen innerhalb und ausserhalb des Kantons ihre Stärken und Schwächen liegen;
durch welche Massnahmen die Qualität ihrer Arbeit gezielt verbessert werden kann;
ob die vorgegebenen Lernziele erreicht werden.
Der Bericht über die externe Evaluation richtet sich an den Schulrat und an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 62a Bildungsmonitoring
Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen eines Bildungsmonitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule evaluiert.
Art. 62b Leistungsmessungen
Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Sie werden zur Leistungsbeurteilung verwendet.
Die Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln:
der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Wissen über die Wirksamkeit des Bildungssystems;
den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3 Schulbeteiligte
3.3.1 Schülerinnen und Schüler
Art. 63 Rechte, Mitsprache
Die Schülerinnen und Schüler:
erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;
haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer geschlechtlichen Identität;
erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft über sie betreffende Fragen;
nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen teil.
In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht.
Die Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe II haben über ihre Vertretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 64 Pflichten
Die Schülerinnen und Schüler:
sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;
tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;
besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten;
halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 65 Beratung und Beurteilung
Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsentwicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgende Ausbildungsgänge.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3.2 Erziehungsberechtigte
Art. 66 Definition
Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.
Art. 67 Rechte
Die Erziehungsberechtigten werden:
durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert;
in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;
von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 68 Mitsprache
Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
Sie haben das Recht, von der Schulleitung und vom Schulrat ihrer Kinder angehört zu werden und an diese Gremien Anträge zu stellen.
Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und Erlassen im Bildungswesen zuhanden der zuständigen Behörde Stellung nehmen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 69 Pflichten
Die Erziehungsberechtigten:
sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;
arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;
halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Berücksichtigung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft einzuhalten und den Unterricht sowie die Schulveranstaltungen lückenlos zu besuchen.
Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu CHF 5'000.– bestraft werden.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3.3 Lehrerinnen und Lehrer
Art. 70 Rechte
Die Lehrerinnen und Lehrer:
sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des Schulprogramms frei;
haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und ihrer beruflichen Fähigkeiten;
werden von der Schulleitung und dem Schulrat in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört;
erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schulleitung direkt Mitteilung;
bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche unterrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 71 Pflichten
Die Lehrerinnen und Lehrer:
unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne und des Schulprogramms;
beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;
wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit;
beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein.
Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obligatorisch erklären.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 72 Beratung und Beurteilung
Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rahmen von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 73 Anstellungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 74 Konvente
Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schulorganisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent.
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte:
Er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisatorischen Fragen.
Er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms.
Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stellung.
Er kann der Schulleitung Anträge stellen.
Er hat über seine Vertretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung.
Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler derselben unterrichten, bilden einen Klassenkonvent, in welchem über die Leistungsbeurteilung und Beförderungen sowie über Fragen der Klassengemeinschaft beraten und entschieden wird. Weitere unterstützende Fachpersonen können beigezogen werden.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 75 Konferenzen, Kantonalkonferenz
Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben ihrer Schulart beteiligt wird.
Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
Das Nähere regelt die Verordnung.
3.4 Leitung und Aufsicht
3.4.1 Schulleitung
Art. 76 Anstellung, Zusammensetzung
Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
Besteht die Schulleitung aus mehreren Mitgliedern, sollen in ihr nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein. Das Nähere regelt die Verordnung.
Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.
Art. 77 Aufgaben
Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht.
Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.
Sie berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre Leistungen.
Sie nimmt die befristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor und beantragt dem Schulrat die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern.
Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen.
Sie erarbeitet das Schulprogramm.
Sie sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation sowie – im Falle der Berufsfachschulen – der Massnahmen im Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und -entwicklung.
Sie trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.
Sie wirkt bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder mit.
Die Schulleitung übernimmt Aufgaben im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern die Gemeinde diese Aufgaben ganz oder teilweise an die Schule delegiert. Die Gemeinde muss dabei die zusätzlichen Aufgaben der Schulleitung, die Ressourcierung sowie die Unterstellung derselben regeln.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 78 Beratung und Beurteilung
Die Schulleitung wird durch den Schulrat beraten. Die Leistungen der Schulleitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt.
Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fachpersonen bei.
3.4.2 Schulrat
Art. 79 Wahl
Die Wahl der Schulräte der Volksschule (ohne Werkjahr) und der Musikschule richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
Die Einwohnergemeinden bestimmen, ob für ihre Schulen je ein eigener Schulrat oder für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulrat gewählt wird. Führen mehrere Einwohnergemeinden eine Schule gemeinsam, bilden sie einen Kreisschulrat.
Die Wahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II erfolgt durch den Regierungsrat.
Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie unterrichten, gewählt werden.
Art. 80 Mitgliederzahl, Konstituierung
Die Einwohnergemeinden legen für die von ihnen getragenen Schulen die Mitgliederzahl der Schulräte fest.
In die Schulräte des Kindergartens und der Primarschule delegiert der Gemeinderat der Trägergemeinde ein Mitglied aus seiner Mitte.
Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Sekundarschule (ohne Werkjahr) vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzelnen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schulort steht ein Vorwegmandat zu.
Die Mitgliederzahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II legt die Verordnung fest.
Die Schulräte konstituieren sich selbst.
Art. 81 Vertretungen mit beratender Stimme
Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:
die Schulleitung;
eine Vertretung des Lehrerinnen und Lehrerkonvents;
ab der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II bestimmt der Schulrat.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 82 Aufgaben
Der Schulrat hat folgende Aufgaben:
Er bringt die Anliegen der Erziehungsberechtigten und der Trägerschaft in die Schule ein und vermittelt die Anliegen der Schule gegenüber der Trägerschaft und der Öffentlichkeit.
Er ist Anstellungsbehörde der Schulleitung.
Er nimmt auf Antrag der Schulleitung die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor.
Er genehmigt das Schulprogramm.
Er gewährleistet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse.
Er kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.
Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung.
Art. 83 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
Die Konferenz konstituiert sich selbst.
4 Kantonale Behörden
Art. 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats
Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrats gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.
Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zuhanden des Landrats für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 85 Aufgaben des Bildungsrats
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
Er nimmt zuhanden des Regierungsrats oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung.
Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.
Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen.
Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen.
Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen.
Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten.
Er wählt 9–11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.
Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bildungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente zuständig.
Art. 86 Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat folgende Aufgaben:
Sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
Sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfungen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 87 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben:
Sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons.
Sie sichert die Ausbildungsqualität der vom Kanton und von den Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nichtstaatlichen Schulen.
Sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland ab.
Sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die schulfreien Tage fest.
Sie kann Fortbildungsprogramme für Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten obligatorisch erklären.
Sie ist zuständig für alle gesetzlich nicht zugeordneten Aufgaben im kantonalen Bildungswesen.
Art. 88 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben:
Er beschliesst Schulversuche.
Er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermächtigt.
Er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab.
Er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen.
Er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und Schüler.
Art. 89 Landrat
Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern.
Er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine definitive Regelung überführt werden.
Er nimmt aufgrund eines diesbezüglichen Berichts des Regierungsrats alle 4 Jahre zur Qualität der öffentlichen Schulen im Kanton Stellung.
Er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest.10
Er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstufe II fest.
5 Disziplinar- und Beschwerdewesen
Art. 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern
Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder verstossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Massnahmen.
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.
Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an, wenn er den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern erwägt. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 91 Beschwerden
Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen und Entscheide der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und des Schulrats kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an.
6 Schullasten
6.1 Kostentragung
Art. 92 Löhne des Schulpersonals
Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Trägerschaft.
Art. 93 Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen
Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.
Die Trägerschaft übernimmt bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshilfen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern überbunden werden.
In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehrvertrag geregelt.
Art. 94 Fortbildung
Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angeordnete Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.
Art. 95 Sonderschulung
Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.
Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
Art. 96 Übrige Kosten
Die übrigen Schulkosten gehen zulasten der Trägerschaft.
6.2 Beiträge des Kantons
Art. 97 Beiträge an Einwohnergemeinden
...
...
Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, welche in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.
Art. 97a Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.
Art. 98 Beiträge an die Berufsbildung
Der Kanton leistet Beiträge:
an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich nach der Beitragsgewährung des Bundes richten; vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;
an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;
an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 200611 definierten Ansätzen.
…
Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurszentren;
an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;
an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung der Ausbildung dienen.
Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisationen ausrichten für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehrwerkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen, an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, an Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung sowie an interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 99 Beiträge an Sonderschulbauten
Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen Sonderschulen leisten.
Art. 100 Beiträge zum Besuch von Privatschulen
Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern:
zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungsauftrag besteht;
die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügt.
Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Abs. 1 Bst. b gewährt der Kanton für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in der Höhe von maximal CHF 2'500.–. Die Gewährung erfolgt stufenweise und ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.
Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichtigen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewähren.
Das Nähere regelt die Verordnung.
6.3 Schulbauten und -anlagen
Art. 101 Aufgaben der Trägerschaft
Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.
Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 102 Miete von Schulanlagen
Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.
Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich abgeschlossen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 102a Mietzins
Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren anzuwenden:
bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquotient;
bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquotient, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.
Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine Anpassung an die Teuerung im Umfang von 80 % des veränderten Landesindexes für Konsumentenpreise.
Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch alle 5 Jahre.
Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.
Art. 102b Ausserschulische Nutzung
Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnahmen.
Art. 102c Bewirtschaftung
Der Kanton kann den Standortgemeinden die Bewirtschaftung der Sekundarschulanlagen mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.
Art. 102d Erwerb von Schulbauten
Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.
Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum einer Hand über.
Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt, besteht gegenseitig ein zeitlich unbefristetes Rückkaufsrecht. Der Erwerbspreis richtet sich nach § 102e.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 102e Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung:
Der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer.
Der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den Anschlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
Der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
Der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.
Der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen bisherigen Rechts
Art. 103 Änderung des Personalgesetzes
Das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 199712 wird wie folgt geändert: ...13
Art. 104 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198814 wird wie folgt geändert: ...15
Art. 105 Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 197016 wird wie folgt geändert: ...17
7.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 106 Aufhebung von Gesetzen
Es werden folgende Gesetze aufgehoben:
Schulgesetz vom 26. April 197918;
Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 198519;
Gesetz über die Beteiligung an der Universität Basel vom 19. Januar 197620;
Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 197921.
7.3 Übergangsbestimmungen
7.3.1 Allgemeines
Art. 107 Schulpflicht
Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen 6. Primarschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundarschule besuchen, dauert die Schulpflicht 10 Jahre und endet in der Regel mit dem Abschluss der Sekundarstufe I.
Art. 107a Verschiebung des Eintrittsalters Primarschule Kindergarten gemäss § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 und erlässt Vorschriften über die gestaffelte Verschiebung des Stichtages für die Einschulung.
Art. 107b Einführung des 6. Primarschuljahres
Die Einführung des 6. Primarschuljahres setzt mit dem Schuljahr 2015/16 ein.
Art. 107c Einführung der 3-jährigen Sekundarschule
Die Einführung der 3-jährigen Sekundarschule setzt mit dem Schuljahr 2016/17 ein.
Art. 108 Klassengrössen
Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 197922 weitergeführt werden.
Art. 109 Unterrichtszeiten
Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule von § 12 Abs. 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Abs. 3 erforderliche Gemeindereglement zu erlassen.
Das Nähere regelt die Verordnung.
Art. 109a Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und heilpädagogische Früherziehung
Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss §§ 44–46 und Massnahmen der Sonderschulung gemäss §§ 48 und 49 sowie Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung, die vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 verfügt worden sind, behalten für die vorgesehene Dauer ihre Gültigkeit, höchstens aber für 2 Jahre.
Bei Überprüfungen und erneuten Abklärungen zu laufenden Verfügungen gemäss Abs. 1 kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 11. Juni 2020 zum Tragen.
Für Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 hängig sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. August 2018.
Art. 110 …
Art. 110a Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung
Die Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung setzt mit dem Schuljahr 2014/15 ein.
Art. 111 Schulräte
Die bisherigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes zu Schulräten.
Die Amtsperiode der Schulpflegen, welche am 31. Dezember 2003 ablaufen würde, und die Amtsperiode der Aufsichtskommissionen, welche am 31. März 2004 auslaufen würde, werden bis zum 31. Juli 2004 verlängert. Die nächste Amtsperiode der Schulräte beginnt am 1. August 2004.
Die bisherigen Sekundarschulpflegen sind nach Inkrafttreten des Bildungsgesetzes als Schulräte für die aus den bisherigen Real- und Sekundarschulen neu gebildeten Sekundarschulen zuständig.
Die gemäss Schulgesetz vom 26. April 197923 ausschliesslich für Realschulen zuständigen Schulpflegen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes aufgelöst.
Art. 112 Bildungsrat
Die Amtszeit des Erziehungsrats und des Berufsbildungsrats läuft am 31. Juli 2003 aus.
Die 1. Amtsperiode des Bildungsrats beginnt am 1. August 2003.
7.3.2 Schulbauten
Art. 112a Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes wegen
Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schulbauten gehen am 1. August 2011 von den Standortgemeinden an den Kanton über:
Aesch, Schulanlage Neumatt;
Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;
Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;
Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;
Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;
Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;
Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;
Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;
Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;
Münchenstein, Schulanlage Lärchen;
Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;
Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;
Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;
Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;
Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;
Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;
Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;
Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;
Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.
Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchführung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.
Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.
Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung erreicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15. Dezember 2011.
Art. 112b Verfügung
Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig.
Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umsetzung der neuen Rechtsverhältnisse.
Art. 112c Erwerbspreis
Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§ 102d und 102e festgelegten Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einerseits Unterhaltsrückstände durch eine ausserordentliche Altersentwertung, andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in angemessener Höhe berücksichtigt.
Art. 112d …
7.3.3 Annuität
Art. 112e Auszahlung
Die Auszahlung der Annuitäten erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.
7.3.4 Unterhaltsbeiträge
Art. 112f …
Art. 112g …
Art. 112h …
Art. 112i Auszahlung
Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.
Art. 112k …
7.3.5 Miete
Art. 112l …
Art. 112m Auszahlung
Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.
Art. 112n …
7.3.6 Rückerstattung
Art. 112o …
Art. 112p Rückerstattung der Einwohnergemeinden
Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate fällig.
Art. 112q …
7.3.7 Beiträge des Kantons
Art. 112r Beiträge zum Besuch von Privatschulen
Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton, die bereits vor dem Schuljahr 2017/18 durch die Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Privatschulen besuchen, gewährt der Kanton längstens für die Schuljahre 2017/18 und 2018/19 Beiträge an den Besuch der Privatschule.
Der Beitrag in der Höhe von CHF 2‘500.– wird auf Gesuch gewährt, sofern die Privatschule über eine Betriebsbewilligung verfügt.
7.4 Inkrafttreten
Art. 113 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/0424 in Kraft.
GS 34.0637