645.1
Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst
Vom 05.06.1989 (Stand 11.08.1997)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 2 des Schulgesundheitsgesetzes vom 12. Dezember 19551 beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2
Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.
Art. 3
Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 19892 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.
Anhänge
GS 30.168