928.13
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK) über den Taxpunktwert
Vom 15.05.1991 (Stand 15.05.1991)
Zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits wird, gestützt auf Artikel 13 des Vertrages vom 1. Januar 19791 (abgeschlossen mit der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände), folgendes vereinbart:
Art. 1
Der Taxpunktwert wird mit Wirkung ab 1. Juli 1991 auf 4.35 Fr. festgesetzt.
Art. 2
Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 127,4 Punkten.
Art. 3
Verhandlungen über allfällige Änderungen des Taxpunktwertes werden gemeinsam mit der MTK geführt.
GS 31.1