938.11
Vereinbarung über Beiträge an Patienten aus den Spitalvertragsgemeinden im Krankenheim des Regionalspitals Rheinfelden
Vom 24.08.1990 (Stand 01.01.1991)
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 16a Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976, und das Regionalspital Rheinfelden, vertreten durch den Vorstand, vereinbaren:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Einwohner der Spitalvertragsgemeinden Maisprach und Buus, die direkt als Langzeitpatienten in das Krankenheim des Regionalspitals Rheinfelden (kurz: Heim) eintreten, sowie für Patienten aus den Spitalvertragsgemeinden Wintersingen und Augst, die unmittelbar aus dem Regionalspital Rheinfelden als Langzeitpatienten in das Heim eintreten.
Sie regelt die Aufnahme ins Heim, die Taxfestlegung, die Beitragsleistung und die administrativen Abläufe.
Art. 2 Aufnahme
über die Aufnahme der Patienten gemäss § 1 entscheidet nach Rücksprache mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (kurz: Direktion) das Heim nach Massgabe der freien Betten.
Einmal aufgenommene Patienten dürfen aus Platzgründen nicht aus dem Heim verlegt werden.
Art. 3 Taxen
Für die Patienten gemäss § 1 legt das Heim eine besondere Taxe nach Rücksprache mit der Direktion fest.
Die Taxe soll kostendeckend sein, inklusive einem Investitionskostenanteil. Sie umfasst eine Pensionspauschale für Aufenthalt, eine Pflege- und Behandlungspauschale sowie den Investitionskostenanteil.
Besondere Wunschleistungen sind in den Pauschalen nicht enthalten.
Art. 4 Beiträge
Der Kanton Basel-Landschaft leistet den Heimpatienten an die Taxe (Pensions-, Pflege- und Behandlungspauschale, Investitionskostenanteil) die gleichen Beiträge, die den Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen im Kanton Basel-Landschaft gewährt werden.
Massgebend ist das Alters- und Pflegeheimdekret des Kantons Basel-Landschaft und die darauf sich stützenden Erlasse in der jeweils gültigen Fassung.
Art. 5 Administratives
Für den administrativen Ablauf gelten die sehen Grundsätze, wie für Alters- und Pflegeheime im Kanton Basel-Landschaft.
Detailfragen werden zwischen dem Heim und der Direktion abgesprochen.
Art. 6 Nichteinbringbare Forderungen
Kostenpflichtig ist und bleibt der Patient und sein Garant, mit Ausnahme der Beiträge, die dem Heim direkt geleistet werden. Der Kanton Basel-Landschaft kann für nichteinbringbare Forderungen nicht belangt werden.
Es wird empfohlen, für jeden Patienten vor dem Eintritt in das Heim eine vorsorgliche Kostengutsprache für die durch die Beiträge des Kantons nicht gedeckten Leistungen bei der Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde einzuholen.
Art. 7 Wohnsitz
Für die Beiträge gemäss § 4 ist eine allfällige Wohnsitznahme in Rheinfelden unerheblich.
Bestehen Wohnsitzkarenzfristen, so zählt der Aufenthalt im Heim wie der Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim im Kanton Basel-Landschaft.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann, unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1994.
Bei Kündigung der Vereinbarung gilt § 2 Absatz 2 weiterhin.
Art. 9 Inkrafttreten, Genehmigung
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau (Taxgenehmigung Regionalspitäler).
GS 30.362