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Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

133.300 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bs/sg/133-300/de/verordnung-uber-das-vernehmlassungsverfahren

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Funtauna

133.300

Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

Vom 13. Februar 2007 (Stand 23. Oktober 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20051,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 111.100.

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.

Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und anderer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.

Art. 2 Ermächtigung durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.

Art. 3 Form

Die Vernehmlassung wird grundsätzlich elektronisch durchgeführt. Stellungnahmen in Papierform sind möglich.

Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Eröffnung der Vernehmlassung sowie über die Frist für die Stellungnahme.

Das Departement kann anstelle des elektronischen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.

Art. 4 Frist

Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.

Art. 5 Bekanntgabe

Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und auf der Internetseite des Kantons bekannt.

Die Bekanntgabe enthält:

  1. den wesentlichen Inhalt der Vorhabens

  2. die Vernehmlassungsfrist

  3. die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde

  4. eine elektronische Verknüpfung mit einer digitalen Vernehmlassungsplattform, welche eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die zur jeweiligen Vernehmlassung eingeladen werden, enthält.

Die Staatskanzlei veröffentlicht eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme einzuladen sind.

Art. 6 Auswertung und Veröffentlichung

Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der konferenziellen Anhörung zusammen und wertet sie aus.

Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die Stellungnahmen auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht. In begründeten Fällen werden Stellungnahmen von natürlichen Personen anonymisiert veröffentlicht oder es wird auf die Veröffentlichung verzichtet.

Art. 7 Schlussbestimmung

Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.2

Footnotes

  1. [2] Wirksam seit 18. 2. 2007.

KB 17.02.2007