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Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen
Vom 29. Januar 1991 (Stand 3. Februar 1991)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 19411,
beschliesst:
Antragsberechtigte Behörden und Stellen im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind im Kanton Basel-Stadt: das Fürsorgeamt der Stadt Basel2, die Vormundschaftsbehörde3, das Bürgerliche Waisenhaus, die Fürsorgekommissionen der Landgemeinden Riehen und Bettingen4, der Basler Frauenverein am Heuberg5. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.6 Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.
KB 02.02.1991