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Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten
Vom 12. November 2024 (Stand 21. November 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 9 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 20191, unter Verweis auf seine Erläuterungen P241583,
beschliesst:
Art. 1 Widerhandlungen gegen § 9 Abs. 2 lit. b - g ÜStG
Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge.
Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse.
Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ordnungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)2 erhoben.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.3
KB 16.11.2024