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Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft
Vom 2. November 2010 (Stand 1. Mai 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 6, 95 bis 99, 306f und 308 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20071 sowie auf § 57 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetzes, PolG) vom 13. November 19962,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Aufbau und die Benutzung des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft.
…
…
Art. 2 Zweck des Informatiksystems
Das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
Verhütung und Verfolgung von Straftaten
Statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen
Auskunftserteilung.
II. Gespeicherte Daten
Art. 3 Grundsatz
Im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft werden Grund-, Fall- und Verfahrensdaten aufbewahrt.
Art. 4 Grunddaten
Grunddaten sind vollständige Angaben zu natürlichen und juristischen Personen.
Grunddaten werden im Zusammenhang mit Fall- oder Verfahrensdaten gespeichert.
Es können insbesondere folgende Grunddaten über natürliche Personen gespeichert werden:
Name, Rufname, Vornamen, Geburtsname
Aliasname
Geburtsdatum und Geburtsort
Heimatort(e) und Staatsangehörigkeit(en), Ausländerstatus
Geschlecht
Ausweis und Sprache
Zivilstand und Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder des Ehegatten oder eingetragenen Partners
Wohn- oder Aufenthaltsort, Privat- und Geschäftsadresse
Angaben zu sämtlichen Kommunikationsmitteln
Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Eltern
Beruf, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Inhaberverhältnisse von Firmen
Namen, Vornamen und Sprache von Bezugspersonen
gesetzliche Vertretung
Haft- und Festnahmedaten
Alarmhinweise
Personenverbindungen
Personenfahndung
erkennungsdienstliche Daten
Namen, Vornamen und Adresse von Rechtsbeiständen.
Es können insbesondere folgende Grunddaten über juristische Personen gespeichert werden:
Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form
Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel
Daten über Inhaberin oder Inhaber, Vertreterin oder Vertreter und verantwortliche Personen
Angaben aus dem Handelsregister
Personenverbindungen
Personenfahndung.
Art. 5 Falldaten
Falldaten sind Angaben über eine versuchte oder begangene Straftat oder über strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und weitere Angaben aus Strafanzeigen, Rapporten der Polizei und Meldungen Dritter.
Es können insbesondere folgende Falldaten gespeichert werden:
Ereignis, Ereignisart, Ereignisdatum, Ereignisort
Behörde, bei der die Anzeige eingereicht wurde, und Anzeigedatum
Tatvorgehen
Personenbeschreibung
Beteiligte
Spuren
Sachschaden
getroffene oder zu treffende Massnahmen
Verbindung zu gleichen Ereignissen
Fahndungshinweise
Verbindung zu Verfahren.
Art. 6 Verfahrensdaten
Verfahrensdaten sind Daten über beschuldigte Personen und die ihnen vorgeworfenen Straftaten.
Es können insbesondere folgende Verfahrensdaten gespeichert werden:
Eröffnungs- und Abschlussdatum
Verfahrensstand
beschuldigte Person
Verfahrensleitung und Aktenstandort
Verbindung zu Akten, Grund- und Falldaten
Erledigungsart und Erledigungsgrund.
III. Datenbearbeitung
Art. 7 Verantwortung
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist verantwortlich für das Informatiksystem im Sinne von § 6 IDG3.
…
Art. 8 Berechtigung zur Bearbeitung von Informationen
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Untersuchungsgefängnisses die Berechtigung zur Bearbeitung derjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (Nationaler Polizeiindex) dem Bund und den angeschlossenen Kantonen elektronischen Zugriff auf das Informatiksystem gewähren.
…
Art. 8a Datenaustausch mit dem Strafgericht und dem Appellationsgericht
Informationen, die dem Strafgericht und dem Appellationsgericht bekanntgegeben werden, werden in einem gesonderten Bereich des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft bereitgestellt.
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strafgerichts und des Appellationsgerichts den Zugriff auf diesen gesonderten Bereich.
IV. Rechte der betroffenen Personen
Art. 9 Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
Die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 oder in hängigen Verfahren nach den entsprechenden Verfahrensordnungen.
Art. 10 Zuständigkeit
Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren.
V. Aufbewahrung und Löschung von Daten
Art. 11 Aufbewahrung
Die Daten bleiben bis zum Ablauf der für die einzelnen Personenkategorien festgelegten Löschfristen im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.
Art. 12 Löschung
Jeder Vorgang ist bereits bei der Erfassung mit der für die betreffende Personenkategorie festgelegten Löschfristen zu versehen.
Nach Ablauf der Löschfrist werden die Daten vom System automatisch gelöscht.
Art. 13 Personen nach rechtskräftigem Abschluss von Verfahren
…
…
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten folgende Löschfristen:
Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen ohne Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 5 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 10 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei Strafbefehlen, die in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen werden: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei anderen Strafbefehlen: 10 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren als Sanktion: 20 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren als Sanktion: 25 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei anderen verurteilenden Entscheiden des Gerichts: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei vollständigen Freisprüchen des Gerichts: 5 Jahre ab Datum des Entscheids.
Bei Eröffnung eines neuen Verfahrens innerhalb der Löschfrist eines alten Verfahrens gegen dieselbe Person, verlängern sich die Löschfristen des alten Verfahrens automatisch bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Verfahrens.
Art. 14 Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung
Für Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung gelten für die automatische Löschung die in Art. 261 StPO festgelegten Fristen.
In Bezug auf die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erstellten DNA-Profile gelten die Löschfristen des eidgenössischen DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.
Art. 15 Weitere Personenkategorien
Im Übrigen gelten folgende Löschfristen:
a) Personen mit Haft- oder Strafvollzugs-Daten: 5 Jahre ab Entlassung bzw. Durch- oder Zuführung
b) Anzeigestellende, Geschädigte, Opfer nach OHG sowie deren Vertretung: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes
c) …
d) …
e) Jugendliche
ea) bei verurteilenden Entscheiden eines Gerichts: 10 Jahre ab dem Datum des Entscheids
eb)
1. bei Strafbefehlen bei Verbrechen und Vergehen: 10 Jahre ab dem Datum des Entscheids4
2. bei Übertretungen: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids
ec) bei Freispruch, Einstellung oder Abtretung: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids
f) Brandentdeckende: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes
g) Tatzeuginnen und Tatzeugen: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes
h) gesetzliche Vertretung: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes
i) Verdächtige: 5 Jahre ab Abbruch der Ermittlungen
j) Finderin und Finder, Geschäftsinhabende, Meldeerstattende, Halterin und Halter, Verletzte, Verstorbene: 5 Jahre ab dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2005 aufgehoben.
KB 06.11.2010