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Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

257.920 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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257.920

Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

Vom 13. April 1999 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 3 und 52 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20052 sowie § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 19763 und § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. April 19934,

und

der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19845 und § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 19936,

beide gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 20077, vereinbaren:

Footnotes

  1. [2] SG 111.100.
  2. [3] SG 153.100.
  3. [4] SG 257.900.
  4. [5] SGS 100.
  5. [6] SGS 252.11.
  6. [7] SR 312.5.

I. Gemeinsame Beratungsstellen8

Art. 1 Grundsatz

Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.

Art. 2 Auftrag an private Organisationen

Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden.

Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Art. 3 Abs. 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

Art. 3 Effizienz

Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.

Footnotes

  1. [8] Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

II. Gemeinsame Kommission

Art. 4 Auftrag, Konstituierung

Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht.

In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein.

Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin einer der beiden Kantone. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;

  2. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone;

  3. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

III. Rechtsmittel

Art. 6 Verwaltungsgericht

Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 lit. d9 dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:

  1. bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;

  2. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;

  3. in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung verlängert werden.

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Footnotes

  1. [9] § 6 Abs. 1: Verweis im Einleitungssatz heute korrekt: § 5 Abs. 1 lit. b.

IV. Geschäftsverkehr, Aktuariat

Art. 7 Vorsitzender Kanton

Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

Art. 8 Geschäftsführende Stelle

Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.

V. Finanzierung

Art. 9 Kostenverteilung

Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.

Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung der nach Art. 18 Abs. 1 OHG zuständige Kanton.

Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG.

VI. Dauer

Art. 10 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

VII. Streiterledigung

Art. 11 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

VIII. Übergangsbestimmung

Art. 12 Vertragsgenehmigung

Der Abschluss des vorliegenden Vertrags durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam10 und ersetzt den Vertrag vom 13. Februar/23. Januar 1996.

Footnotes

  1. [10] Publiziert am 27. 5. 1999.

Basel, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Hans Martin Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin

KB 27.05.1999

Footnotes

  1. [1] Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 20. 5. 1999 (wirksam seit 9. 7. 1999).