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Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten der kantonalen Spitäler

331.600 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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331.600

Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten der kantonalen Spitäler

Poolreglement 331.600 Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten der kantonalen Spitäler (Poolreglement) Vom 26. April 1994

Das Sanitätsdepartement, gestützt auf § 9 Abs. 3 der Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärztinnen und Ärzte vom 8. Februar 19941), erlässt folgendes Reglement:

Allgemeines

Art. 1 . An den einzelnen Departementen, Kliniken und Instituten der

staatlichen Spitäler werden Pools als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt.

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zu privatärztlicher Tätigkeit sind Mitglieder des zu ihrem Departement, Klinik oder Institut gehörigen Pools. Dem Wechsel des Tätigkeitsbereichs innerhalb der staatlichen Spitäler folgt automatisch ein Wechsel in der Poolzugehörigkeit. Erlischt die Bewilligung zu privatärztlicher Tätigkeit, ist gleichzeitig die Mitgliedschaft im Pool beendet.

Die Poolorgane legen die Poolorganisation in den Statuten fest; sie bringen diese der Spitaldirektion zur Kenntnis. Die Direktionen führen eine Liste der im jeweiligen Spital bestehenden Pools.

Der Zusammenschluss einzelner Pools zu einer übergeordneten Einheit ist möglich, sofern dies von den jeweils zuständigen Poolorganen beschlossen wird.

Zweck

Art. 2 . Die Poolgelder sind im wesentlichen für folgende Zielsetzungen

zu verwenden: – interne und externe Aus-, Fort- und Weiterbildung; – Lehre und Forschung; – Pflege des Betriebsklimas innerhalb der einzelnen Departemente, Kliniken und Institute; – Einkommensausgleich unter den privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten.

Rahmenbedingungen

Art. 3 . Anschaffungen und Investitionen dürfen keine Folgekosten für

das Spital nach sich ziehen. Ausnahmen bewilligt die Spitaldirektion.

Anschaffungen von Apparaten müssen dem Auftrag des Spitals in Dienstleistung, Lehre und Forschung entsprechen.

Aus Poolgeldern finanzierte Anstellungen sind als befristete Anstellungsverhältnisse auszugestalten. Die Anstellungen sind durch die Poolorgane in Zusammenarbeit mit den zuständigen Personaldiensten des Spitals vorzunehmen. 1) SG 162.830.

1. 5. 1998 49 331.600 Staatliche Spitäler

Der Einkommensausgleich unter der privatärztlich tätigen Ärzteschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Einkommensbegrenzung (§ 9 Abs. 4 des Spitalgesetzes und § 13 Abs. 2 der Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärztinnen und Ärzte) zulässig.

Rückzahlungen bei Austritt eines Poolmitgliedes oder bei Auflösung des Pools sind ausgeschlossen.

Finanzierung

Art. 4 . Die Pools werden finanziert:

– aus einer Abgabe auf dem Bruttohonorarertrag der privatärztlichen Tätigkeit gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärztinnen und Ärzte; – durch freiwillige Honorarabgaben.

Organisation

Art. 5 . Die Pools organisieren sich in Anlehnung an das Vereinsrecht

(Art. 60ff. ZGB). Oberstes Poolorgan ist die Mitgliederversammlung. Organisation und Kompetenzen der Organe werden in den Poolstatuten im Rahmen dieses Reglementes festgelegt.

Verwaltung und Aufsicht

Art. 6 . Die Verwaltung der Poolgelder ist Sache des jeweiligen Spitals.

Sie hat in Absprache mit den Poolorganen zu erfolgen und kann delegiert werden.

Die Spitaldirektionen kontrollieren die Einhaltung der Rahmenbedingungen gemäss § 3 dieses Reglementes. Die Poolorgane gewähren ihnen die zu diesem Zweck nötige Einsichtnahme in ihre Unterlagen und legen die Jahresrechnung vor.

Auflösung

Art. 7 . Bei Auflösung eines Pools wird das Poolvermögen in Absprache

mit dem Sanitätsdepartement für Zwecke im Sinne von § 2 dieses Reglementes verwendet.

Revisionsstelle

Art. 8 . Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

Die zuständigen Poolorgane können eine weitere Kontrollstelle bestimmen.

Wirksamkeit

Art. 9 . Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend auf den

1. März 1994 in Wirksamkeit.2) 2) Publiziert am 1. 6. 1994.

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