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Übereinkunft zwischen dem Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und der Kommission der Augenheilanstalt in Basel betreffend die ophthalmologische Klinik und Poliklinik in der Augenheilanstalt Basel
Vom 7. Oktober 1955 (Stand 15. Januar 1956)
Das Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und die Kommission der Augenheilanstalt in Basel schliessen unter Vorbehalt der Genehmigung durch Regierungsrat und Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt in Bezug auf das Verhältnis zwischen Staat und Augenheilanstalt betreffend die ophthalmologische Klinik und Poliklinik in der Anstalt die folgende Übereinkunft:
Art. 1
Die Augenheilanstalt in Basel dient als ophthalmologische Klinik und Poliklinik der Medizinischen Fakultät der Universität Basel.
Art. 2
Chefarzt der Augenheilanstalt und damit Vorsteher der ophthalmologischen Klinik und Poliklinik ist der vom Regierungsrat ernannte Lehrstuhlinhaber für Ophthalmologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Seine Wahl und Besoldung als Lehrstuhlinhaber erfolgt nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kommission der Augenheilanstalt ist berechtigt, bei der Wahl zwei Mitglieder in die Expertenkommission der Kuratel zu delegieren.
Art. 3
Als Chefarzt der Augenheilanstalt ist der Vorsteher der ophthalmologischen Klinik und Poliklinik der Kommission dieser Anstalt unterstellt. Von ihr erhält er seine Amtsordnung, und ihr ist er für seine Tätigkeit als Chefarzt der Anstalt verantwortlich.
Art. 4
Die für die Führung der Klinik und Poliklinik notwendigen Assistenzärzte werden von der Kommission der Augenheilanstalt auf Vorschlag des Chefarztes gewählt und nach den ortsüblichen Bedingungen besoldet. Die Stellung und Besoldung des für die Klinikführung nötigen Hilfs-, Pflege- und Dienstpersonals ist Sache der Anstalt. Im übrigen gelten die Vertragsbestimmungen des Betriebsvertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel, und der Stiftung «Augenheilanstalt in Basel» vom 1. Oktober 1949 sowie die Verpflichtungen der Stiftung gemäss Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1916.
Art. 5
Art. 6
Sollten in der Augenheilanstalt bauliche Veränderungen oder grössere Anschaffungen ausschliesslich oder vorwiegend im Interesse der ophthalmologischen Klinik oder Poliklinik nötig werden, so wird der Staat einen angemessenen, von beiden Parteien zu vereinbarenden Beitrag an die Kosten leisten.
Art. 7
Die Dauer dieses Vertrages ist unbestimmt. Beide Parteien können ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals am 31. Dezember 1956, kündigen.
Art. 8
Dieser Vertrag ist zu publizieren; er ersetzt die Übereinkunft vom 15. Dezember 1903 mit Nachtrag vom 13. Januar 1920.
Basel, den 7. Oktober 1955
Der Präsident der Kommission der Augenheilanstalt in Basel: sig. Dr. H. P. Schmid Der Vorsteher des Erziehungsdepartements Basel-Stadt: sig. Zschokke
Vom Regierungsrat genehmigt: Basel, den 18. Oktober 1955 Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz
KB 03.12.1955