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Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote

413.410 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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413.410

Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote

Vom 22. August 2000 (Stand 13. August 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 Schulgesetz vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:

A. Brückenangebote der SBA

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Lernbeurteilung

An den Brückenangeboten der SBA beurteilen die Lehrkräfte die Fachkompetenz sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler.

Diese Beurteilungen haben die Funktion von Standortbestimmungen. Sie sollen die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen dokumentieren und fördern.

Das Brückenangebot endet mit der Abgabe des Jahreszeugnisses.

Art. 2 Zuständigkeit für die Lernbeurteilung

Die Klassenlehrkräfte beurteilen in Zusammenarbeit mit den Fachlehrkräften die Fachkompetenz sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten zuhanden der mündigen Schülerinnen und Schüler oder der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge.

Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausstellung der Zeugnisse sowie der Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten verantwortlich und unterzeichnen sie.

Art. 3 Beurteilungskonferenz

Eine Beurteilungskonferenz setzt sich aus den Lehrkräften, die gemeinsam in einer Klasse unterrichten, zusammen.

An der Beurteilungskonferenz werden die Noten sowie die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten validiert.

Art. 4

Die Zeugnisse und Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten werden an Schülerinnen und Schüler abgegeben, die das Brückenangebot der SBA regelmässig bis zum Trimester-, Semester- bzw. Schuljahresende besucht haben.

Bei einem unregelmässigen Schulbesuch entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Beurteilungskonferenz, ob an Stelle eines Zeugnisses und eines Beurteilungsberichts eine Schulbestätigung abgegeben wird. Die Schulbestätigung gibt Aufschluss über den effektiven Schulbesuch.

Bei einem Schulabbruch erhalten die Schülerinnen und Schüler von der Klassenlehrkraft lediglich eine Schulbestätigung, die über den effektiven Schulbesuch Aufschluss gibt.

Art. 5 Zeugnis

Die Beurteilung der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern wird in Zeugnissen festgehalten.

Die Zeugnisse geben im Weiteren über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss.

Art. 6 Notengebung

Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Im schulischen Brückenangebot Basis entscheidet die Schulleitung zu Schuljahresbeginn, in welchen Fächern im ersten Trimester Noten erteilt werden.

Art. 7 Trimester- bzw. Semesterprüfung

Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Grundlagen, so kann die Schulleitung der SBA auf Antrag der Fachlehrkraft eine Trimester- bzw. Semesterprüfung anordnen.

Eine Trimester- bzw. Semesterprüfung ist den Schülerinnen und Schülern 3 Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

Für eine ohne triftigen Grund versäumte, angekündigte Trimester- bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

Art. 8 Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten

Das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wird in einem Beurteilungsbericht festgehalten.

Der Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten dient neben dem Zeugnis als Grundlage für das Standortgespräch.

Die Schülerinnen und Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten Kenntnis genommen und diesen mit der Klassenlehrkraft im Standortgespräch besprochen zu haben. Nach der Unterschrift wird ihnen der Bericht abgegeben.

Nach der Abgabe des Berichtes über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten können die Schülerinnen und Schüler auf diesem ihre Stellungnahme beifügen. Sie bezeichnen jene Bereiche, bei denen sie mit der Beurteilung der Lehrkräfte nicht einverstanden sind.

Art. 9 Standortgespräche

Liegen das Zeugnis und der Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten vor, führen die Klassenlehrkräfte mit den Schülerinnen und Schülern Standortgespräche durch.

Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge können an den Standortgesprächen teilnehmen.

Art. 10 Profilfächer, Zuwahlfächer und Freifächer

Die Profilfächer, die Zuwahlfächer und die Freifächer orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, im Besonderen in Bezug auf ihre weitere Ausbildung.

Die Profilfächer, die Zuwahlfächer und die Freifächer werden in den Anmeldeunterlagen aufgelistet.

Art. 11 Bewertung des Faches Gestalten, der Profilfächer und der Zuwahlfächer

Das Fach Gestalten, die Profilfächer und die Zuwahlfächer werden bei regelmässiger Teilnahme klassen- bzw. kursweise mit dem Eintrag «besucht» testiert oder mit Noten bewertet.

Erfolgt eine klassen- bzw. kursweise Bewertung in Noten, wird dies den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bzw. des Fachkurses mitgeteilt.

Art. 12 Bestätigung für den Besuch von Freifächern

Der Besuch von Freifächern wird von der Kursleitung nach Kursende schriftlich bestätigt.

Die Bestätigung gibt über die Dauer und die Regelmässigkeit des Kursbesuches Aufschluss.

Art. 13 Rechtsmittel

Gegen Zeugnisse kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Allfällige Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Schulleitung der SBA erlassen.

II. Intensiv-Integrationskurse (IIK)

Art. 15 Kursinhalt und -bestätigung

Inhalt der IIK ist das Fach Deutsch.

Am Ende der IIK erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Kursbestätigung, die über die Dauer und die Regelmässigkeit des Kursbesuches Aufschluss gibt.

Die Kursleitung ist für die Ausstellung der Kursbestätigungen verantwortlich und unterzeichnet sie.

Art. 16 Anwendbarkeit der Allgemeinen Bestimmungen

Die Allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 14 keine Anwendung.

III. Integrations- und Berufswahlkurs (IBK)

Art. 17 Zeugnistermine

Die Zeugnisse werden jeweils am Ende des 1. Schuljahres, am 31. Januar und am Ende des 2. Schuljahres ausgestellt.

Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse lediglich die 2. Klasse der IBK besuchen, werden am 31. Januar und am Ende dieses Schuljahres ausgestellt.

Art. 18 Notenperioden

Die Notenperiode für das erste Zwischenzeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Ende des 1. Schuljahres.

Die Notenperiode für das zweite Zwischenzeugnis dauert vom Beginn des 2. Schuljahres bis zum Semesterwechsel.

Die Notenperiode für das Abschlusszeugnis dauert vom Beginn des 2. Schuljahres bis zum Ende des Schuljahres.

Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse lediglich die 2. Klasse der IBK besuchen, dauert die Notenperiode für das Zwischenzeugnis vom Schulbeginn bis zum Semesterwechsel und für das Abschlusszeugnis vom Schulbeginn bis zum Ende des Schuljahres.

Art. 19 Notenabschluss

Der Notenabschluss für das erste Zwischenzeugnis ist zwei Wochen vor Ende des 1. Schuljahres.

Der Notenabschluss für das zweite Zwischenzeugnis ist der Semesterwechsel des 2. Schuljahres.

Der Notenabschluss für das Abschlusszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des 2. Schuljahres.

Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse lediglich die 2. Klasse der IBK besuchen, ist der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis der Semesterwechsel und für das Abschlusszeugnis zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

Art. 20 Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten

Die Schülerinnen und Schüler der IBK erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten am Ende des 1. und 2. Schuljahres.

Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse lediglich die 2. Klasse der IBK besuchen, werden die Berichte am 31. Januar und am Ende des Schuljahres ausgestellt.

Art. 21 Grundmodul, Zuwahlfächer und Freifächer

Der Besuch der Fächer des Grundmoduls ist obligatorisch. Fächer des Grundmoduls sind:

  1. Deutsch

  2. Mathematik

  3. GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht)

  4. Naturlehre

  5. Informatik

  6. Turnen

  7. Gestalten.

Der Besuch von Zuwahlfächern ist freiwillig. Es können bis zu 2 Zuwahlfächer besucht werden.

Der Besuch von Freifächern ist freiwillig. Es können bis zu drei Freifächer besucht werden.

IV. Schulische Brückenangebote Basis und Basis plus

Art. 22 Zeugnistermine

Die Zeugnisse werden im schulischen Brückenangebot Basis am Trimesterende und am Ende des Schuljahres ausgestellt.

Im schulischen Brückenangebot Basis plus werden die Zeugnisse am Semesterende sowie am Ende des Schuljahres ausgestellt.

Art. 23 Notenperioden

Die Notenperiode für das Zwischenzeugnis dauert im schulischen Brückenangebot Basis vom Schul- bzw. Trimesterbeginn bis zum Trimesterende.

Im schulischen Brückenangebot Basis plus dauert die Notenperiode für das Zwischenzeugnis vom Schulbeginn bis zum Semesterende.

Die Notenperiode für das Jahreszeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Ende des Schuljahres.

Art. 24 Notenabschluss

Der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis ist eine Woche vor Trimester- bzw. Semesterende.

Der Notenabschluss für das Jahreszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

Art. 25 Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten

Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten zeitgleich mit dem Zwischen- bzw. Jahreszeugnis.

Art. 26 Grundmodul

Der Besuch der Fächer des Grundmoduls ist in den schulischen Brückenangeboten Basis und Basis plus obligatorisch.

Die Fächer des Grundmoduls im schulischen Brückenangebot Basis sind:

  1. Deutsch

  2. Mathematik

  3. GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht)

  4. Turnen

  5. Gestalten.

Die Fächer des Grundmoduls im schulischen Brückenangebot Basis plus sind:

  1. Deutsch

  2. Mathematik

  3. GWR (Gesellschaft/Wirtschaft/Recht)

  4. Französisch

  5. Englisch

  6. Turnen

  7. Gestalten.

Art. 27 Wahlmodul im schulischen Brückenangebot Basis

Der Besuch des Wahlmoduls ist im schulischen Brückenangebot Basis obligatorisch.

Im schulischen Brückenangebot Basis besuchen die Schülerinnen und Schüler das Wahlmodul «Praxishalbtag». Dabei können sie zu Trimesterbeginn jeweils ein Angebot aus den vier Themenbereichen Technisches Gestalten, Gesundheit und Hauswirtschaft, Bildnerisches Gestalten und Textiles Gestalten wählen.

Art. 28 Wahlmodul im schulischen Brückenangebot Basis plus

Der Besuch des Wahlmoduls ist im schulischen Brückenangebot Basis plus obligatorisch.

Im schulischen Brückenangebot Basis plus erfolgt der Unterricht des Wahlmoduls «Projekt» in verschiedenen Projekten. Im 1. Quartal besuchen die Schülerinnen und Schüler das Projekt Intensiv-Berufswahlvorbereitung. Ab dem 2. Quartal wählen sie in Absprache mit der Klassenlehrperson aus dem Projektangebot.

Art. 29 Profilfächer, Lernatelier und Freifächer im schulischen Brückenangebot Basis

Im schulischen Brückenangebot Basis ist der Besuch von zwei Profilfächern obligatorisch. Die Profilfächer können nur in begründeten Ausnahmefällen zu Trimesterbeginn gewechselt werden.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im schulischen Brükenangebot Basis das Lernatelier zu besuchen und sich dort nach individuellen Lernplänen selbstständig fortzubilden. Sie werden dabei von Lehrpersonen unterstützt.

Der Besuch von Freifächern ist im schulischen Brückenangebot Basis freiwillig. Es können bis zu zwei Freifächer besucht werden. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit der Anmeldung zu einem Freifach, dieses regelmässig zu besuchen.

Art. 29a Zuwahlfächer und Freifächer im schulischen Brückenangebot Basis plus

Im schulischen Brückenangebot Basis plus ist der Besuch von Zuwahlfächern freiwillig. Es können bis zu zwei Zuwahlfächer besucht werden.

Der Besuch von Freifächern ist im schulischen Brückenangebot Basis plus freiwillig. Es können bis zu zwei Freifächer besucht werden.

V. Kombiniertes Brückenangebot Vorlehre A

Art. 30 Zeugnistermine

Die Zeugnisse werden am Ende des Schuljahres ausgestellt.

Auf Wunsch einer mündigen Schülerin bzw. eines mündigen Schülers oder der Inhaberin bzw. Inhabers der elterlichen Sorge wird ein Zwischenzeugnis auf den 31. Januar ausgestellt.

Art. 31 Notenperiode

Die Notenperiode für das Zwischenzeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Semesterwechsel.

Die Notenperiode für das Abschlusszeugnis dauert vom Schulbeginn bis zum Ende des Schuljahres.

Art. 32 Notenabschluss

Der Notenabschluss für das Zwischenzeugnis ist der Semesterwechsel.

Der Notenabschluss für das Abschlusszeugnis ist zwei Wochen vor Ende des Schuljahres.

Art. 33 Termine für die Berichte über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten

Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Bericht über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten am 31. Januar und am Ende des Schuljahres.

Art. 34 Schulunterricht und Fächerbereiche

Die Schülerinnen und Schüler besuchen während zwei Tagen pro Woche den Schulunterricht.

Die Fächerbereiche für den Schulunterricht sind Deutsch und Mathematik. Im Weiteren beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler im Schulunterricht mit Lerninhalten, die in Bezug zu ihrem Praktikum und ihrer weiteren Ausbildung stehen.

Art. 35 Anwendbarkeit der Allgemeinen Bestimmungen

Die §§ 10–12 der Allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung.

B. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.

KB 26.08.2000