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Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

421.900 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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421.900

Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Vom 3. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2001)

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 und § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember 1962, auf Antrag der Kommission der AGS Basel, erlässt in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik vom 15. März 2001 folgende Ordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

An den Höheren Fachschulen der AGS Basel wird ein Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management (HF NDS BM) geführt.

Das HF NDS BM vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittelbetrieben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme von Leitungsfunktionen benötigen.

Art. 2 Studiengang

Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Art. 3 Organisation

Das HF NDS BM an der AGS Basel ist der Abteilung Allgemeinbildung der AGS Basel angegliedert.

Art. 4 Aufsichtskommission

Die Aufsicht über das HF NDS BM wird durch den Ausschuss HF NDS BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.

Der Ausschuss HF NDS BM besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der AGS Basel.

Art. 5 Leitung HF NDS BM

Für die Führung des HF NDS BM wird von der Schulleitung der AGS Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB Basel), auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers der Abteilung Allgemeinbildung eine Leiterin bzw. ein Leiter HF NDS BM eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung gewährt.

Die Leitung HF NDS BM bestimmt die Modalitäten der Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit, soweit sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.

Art. 6 Prüfungskommission

Die Mitglieder der Prüfungskommission HF NDS BM werden von der Leitung HF NDS BM vorgeschlagen und von der Kommission der AGS Basel gewählt.

Die Prüfungskommission HF NDS BM setzt sich aus zwei externen Fachexpertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozenten, der Leiterin oder dem Leiter HF NDS BM und der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher der Abteilung Allgemeinbildung der AGS Basel zusammen.

Art. 7

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission HF NDS BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF NDS BM durch die Kommission der AGS Basel bestimmt.

Die Prüfungskommission HF NDS BM ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

Die Prüfungskommission HF NDS BM konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 8 Aufgaben der Prüfungskommission

Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit ist die Prüfungskommission HF NDS BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufsicht über die Semesterprüfungen und die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Entscheid über die Zulassung zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten, – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren

Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im HF NDS BM unterrichten.

Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Organisation der Prüfungsaufsicht, – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel, – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semesterprüfungen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Teilnahme an der Notenkonferenz, – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF NDS BM.

Art. 10 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute, die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beigezogen werden.

Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungskommission HF NDS BM zur Ernennung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule entschädigt.

Art. 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung

Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durchschnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit.

II. Aufnahme in das HF NDS BM

Art. 12 Aufnahmebedingungen

In das HF NDS BM wird nach einem Eignungsgespräch aufgenommen, wer das Diplom einer eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule besitzt oder wer den Fachausweis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fachprüfung erworben hat. Es können auch Personen mit gleichwertigen Abschlüssen aufgenommen werden.

Art. 13 Verfahren

Die Leitung HF NDS BM führt das Eignungsgespräch durch und entscheidet über die Aufnahme in das HF NDS BM.

III. Semesterprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit

Art. 14 Semesterprüfungen

Die Hauptfächer des 1. und 2. Semesters werden mit einer schriftlichen Semesterprüfung von 90 Minuten Dauer abgeschlossen.

Die Hauptfächer sind: Kostenrechnen, Betriebsorganisation, Personalführung, Projektmanagement, Marketing, Planungsrechnen, Unternehmensführung, Personalwesen und Volkswirtschaftslehre.

Der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen wird als Erfahrungsnote auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 15 Integrationsfächer

Fächer wie Teamarbeit und -entwicklung, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Sprache/Kommunikation und Präsentation werden in die Hauptfächer integriert.

Art. 16 Zulassung zu den Semesterprüfungen

Zu den Semesterprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts im betreffenden Fach besucht hat.

Art. 17 Zulassung zum 2. Semester

Zum 2. Semester werden Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 1. Semesters mit einer Semesterprüfung abgeschlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht haben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.

Art. 18 Fächerübergreifende Diplomarbeit

Im 3. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.

Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In begründeten Fällen kann die Leitung HF NDS BM auf Vorschlag der Studierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission HF NDS BM beantragen.

Für die fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglieder eine einheitliche Note gesetzt.

Die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 19 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit

Zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit werden Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 2. Semesters mit einer Semesterprüfung abgeschlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht haben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.

Art. 20 Notengebung

Die Leistungen in den Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden, schriftlichen Diplomarbeit sowie der Präsentation und des Prüfungsgepräches werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 21 Semesterzeugnis

Am Ende des 1. und 2. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten der Semesterprüfungen Auskunft gibt.

Art. 22 Abschlusszeugnis

Am Ende des 3. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten sämtlicher Semesterprüfungen, über die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit und über die Abschlussnote HF NDS BM Auskunft gibt.

Die Abschlussnote HF NDS BM berechnet sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnote und der Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit.

Die Abschlussnote HF NDS BM wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 23 Validierung der Noten der Semesterprüfungen

Die Noten der Semesterprüfungen werden an der Notenkonferenz der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, validiert

Art. 24 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit

Die Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbehältlich dem Vorgehen unter § 25 dieser Ordnung durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.

Art. 25 Konferenz der Prüfungskommission

An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kadidaten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission HF NDS BM die Noten endgültig fest.

An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM wird die Abschlussnote HF NDS BM aller Studierenden validiert.

Art. 26 Bestehensnorm

Das Diplom wird erteilt, wenn: – der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen mindestens 4,0 beträgt, – höchstens die Note einer Semesterprüfung unter 4,0 und keine unter 3,0 liegt sowie – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens eine 4,0 aufweist.

Art. 27 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Bei den Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Semesterprüfungen bzw. zur Verweigerung des Diploms führen.

Über die Verweigerung der Zulassung ins 2. Semester entscheidet die Leitung HF NDS BM.

Über die Verweigerung der Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit bzw. über die Verweigerung der Abgabe des Diploms entscheidet die Prüfungskommission HF NDS BM auf Antrag der Leitung HF NDS BM.

Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit bzw. das Diplom verweigert wird, müssen das gesamte HF NDS BM wiederholen.

In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements auf Antrag der Kommission der AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.

Art. 28 Fernbleiben und Rücktritt von den Semesterprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit

Die Prüfungskommission HF NDS BM ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Semesterprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit umgehend zu benachrichtigen.

Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen an einer Semesterprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplomarbeit nicht teilnehmen oder tritt eine Studentin oder ein Student während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student ohne ausreichende Begründung einer Semesterprüfung oder der fächerübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonnenen Semesterprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden Diplomarbeit zurücktritt.

Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

Art. 29 Wiederholung

Werden Studierende nicht zum 2. Semester oder zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit zugelassen, können die Hauptfächer und die Semesterprüfungen im betroffenen Fach frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.

Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit nicht bestanden, kann sie frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.

Art. 30 Diplom und Titel

Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel «HF-NDS Betriebswirtschaft» öffentlich zu führen.

Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule.

IV. Rechtsmittel

Art. 31 Rekurs

Gegen Verfügungen der Leitung HF NDS BM und gegen Entscheide der Prüfungskommission HF NDS BM kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Schulleitung AGS GIB Basel rekurriert werden.

Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS GIB Basel kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden. Dieses entscheidet endgültig.

V. Schlussbestimmungen

Art. 32

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 wirksam.

KB 29.06.2002