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Ordnung der Theologischen Fakultät der Universität Basel für ein sechssemestriges Zertifikatsstudium der Theologie

446.140 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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446.140

Ordnung der Theologischen Fakultät der Universität Basel für ein sechssemestriges Zertifikatsstudium der Theologie (Peritia theologiae)

Theologische Fakultät: O für das Zertifikatsstudium 446.140 Ordnung der Theologischen Fakultät der Universität Basel für ein sechssemestriges Zertifikatsstudium der Theologie (Peritia theologiae) Vom 16. Januar 1995 Vom Erziehungsrat genehmigt am 11. September 1995

Art. 1 . Die Theologische Fakultät bietet für Studierende, welche weder

die kirchliche noch die fakultätseigene Abschlussprüfung anstreben, einen verkürzten Studiengang an. Der Studiengang kommt für Studierende aus dem Inland und Ausland in Frage, die sich durch Aneignung von Grundkenntnissen der wissenschaftlichen Theologie in überschaubarer Zeit Fachkompetenz und Urteilsfähigkeit erwerben wollen. Ein Zertifikat («Peritus bzw. Perita theologiae») bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs.

Art. 2 . Voraussetzung für die Zulassung ist die durch die Maturität oder

vergleichbare Qualifikationen ermöglichte Immatrikulation an der Universität. Ein von der Fakultät veranstaltetes Kolloquium mit dem Kandidaten oder der Kandidatin soll Voraussetzungen und Zielvorstellungen klären.

Art. 3 . Das Studium dauert mindestens 6 Semester. Davon sind mindestens 4 Semester in Basel zu absolvieren.

Art. 4 . Es sind 4 der 6 theologischen Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Ökumene- und

Missionswissenschaft, Praktische Theologie als Schwerpunktfächer auszuwählen. Darunter muss ein biblisches Fach (Altes Testament oder Neues Testament) sein.

Art. 5 . In dem gewählten biblischen Fach sind Sprachkenntnisse (Hebräisch oder Griechisch) nachzuweisen.

Art. 6 . Die Anmeldung zur Prüfung kann frühestens zu Beginn des

6. Semesters des Studiums erfolgen. Bei der Anmeldung sind je

Pflichtstunden in den gewählten Schwerpunktfächern, also insgesamt

Pflichtstunden nachzuweisen.

Art. 7 . Die Prüfungsanforderungen bestehen aus folgenden Leistungen:

1. je 1 Seminararbeit in 2 Schwerpunktfächern nach Wahl; 2. 2 Klausuren in den 2 übrigen Schwerpunktfächern (dreistündig); 3. 4 mündliche Prüfungen von je 30 Minuten in 3 Schwerpunktfächern und 1 Nichtschwerpunktfach nach eigener Wahl.

1. 5. 1998 49 446.140 Fakultäten

Art. 8 . Die Beurteilung der Einzelleistungen erfolgt nach dem in der

theologischen Zwischenprüfung üblichen Notensystem (§ 6). Die Durchschnittsnote bei gleicher Wertung der Einzelleistungen ergibt die Prädikate: 1,0–1,5 optime; 1,6–2,2 laudabiliter; 2,3–3,0 rite. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch das Zertifikat ausgewiesen (§ 1).

Art. 9 . Die Prüfungsgebühren sind in der Verordnung betreffend die

Gebühren an der Universität festgelegt.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1995 wirksam.1) 1) Publiziert am 4. 10. 1995.

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