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Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das Bachelorstudium Medizin 2010-067 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 23. März 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 21. April 2010.
Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Studienordnung.
1. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Bachelorstudium Medizin studieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstudium Medizin (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Medizin erlassen und von der Fakultät genehmigt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfahren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen.2) Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad eines Bachelor of Medicine (B Med) bei Wahl der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine.
Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den Grad eines Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med) bei Wahl der Vertiefungsrichtung Dental Medicine.
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009, sowie in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 und in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Medizin, Zahnmedizin oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Bachelorstudium Medizin an der Universität Basel ausgeschlossen.
1) SG 440.110. 2) Die Wegleitung wird hier nicht abgedruckt. Sie kann auf der Homepage der Medizinischen Fakultät der Universität Basel http://medizin.unibas.ch eingesehen werden.
Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels Verfügung.
Studienbeginn
Art. 4 . Das Bachelorstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
Unterrichtssprache
Art. 5 . Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.
II. Studium Studienmodell
Art. 6 . Das Bachelorstudium Medizin besteht aus dem Studiengang
Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Clinical Medicine und Dental Medicine. Die Wahl der Vertiefungsrichtung erfolgt bereits mit der Anmeldung.
Ein Antrag auf Wechsel der Vertiefungsrichtung nach der Immatrikulation muss jeweils bis spätestens 15. Februar schriftlich beim Dekanat der Medizinischen Fakultät eingereicht werden.
Dieser kann nur bewilligt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Erfolgreich abgeschlossenes 1. respektive 2. Studienjahr – absolvierter Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) mit einem Testwert sowie einem mittleren Rangplatz, der auch für einen Studienplatz in der neu gewählten Vertiefungsrichtung qualifiziert hätte. Es ist möglich, den Eignungstest nochmals abzulegen. – Zuteilung eines freien Studienplatzes im entsprechenden Studienjahr gemäss § 16 der Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 18. Juni 2009.
Umfang des Studiums
Art. 7 . Das Bachelorstudium Medizin umfasst studentische Leistungen
im Umfang von 180 Kreditpunkten (KP). Dies entspricht einer Regelstudiendauer von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Vertiefungsrichtung Clinical Medicine
Art. 8 . Das Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine umfasst Pflichtveranstaltungen in drei Studienjahren, die
je 60 KP umfassen. Das Curriculum besteht aus 22 organspezifischen fächerübergreifenden Themenblöcken und Modulen, den Basiskompetenzen und dem Vertiefungsmodul.
Studierende der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine müssen vor der Anmeldung zu den Leistungsüberprüfungen des 2. Studienjahres ein Pflegepraktikum absolviert haben. Die Anerkennung erfolgt durch die Prüfungskommission. Näheres regelt die Wegleitung.
Die in den Themenblöcken, den Basiskompetenzen und dem Vertiefungsmodul zu erwerbenden Kreditpunkte sind in den Studienplänen3) festgelegt. Die Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Vertiefungsrichtung Dental Medicine
Art. 9 . Das Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Dental Medicine umfasst Pflichtveranstaltungen in drei Studienjahren, die
je 60 KP umfassen. Das Curriculum in den ersten 4 Semestern (1. und 2. Studienjahr) besteht aus 14 organspezifischen fächerübergreifenden Themenblöcken und Modulen, den Basiskompetenzen und dem Vertiefungsmodul.
Das Curriculum im 5. und 6. Semester (3. Studienjahr) umfasst Pflichtveranstaltungen der Vertiefungsrichtung Dental Medicine und besteht aus fachübergreifenden und fachspezifischen Vorlesungen und Kursen zur theoretischen und klinischen Ausbildung.
Die in den Themenblöcken, den Basiskompetenzen, dem Vertiefungsmodul, den Vorlesungen und den Kursen zu erwerbenden Kreditpunkte sind in den Studienplänen im Anhang4) festgelegt. Die Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Bestehen des Bachelorstudiums
Art. 10 . Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine ist bestanden, wenn je 60 Kreditpunkte (KP) aus den drei
Studienjahren gemäss den Studienplänen im Anhang erworben sind.
Das Bachelorstudium Medizin in der Vertiefungsrichtung Dental Medicine ist bestanden, wenn je 60 KP aus den drei Studienjahren gemäss den Studienplänen im Anhang erworben sind.
Studierenden, welche die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllen bzw. nicht mehr erfüllen können, wird der Ausschluss vom Bachelorstudium Medizin von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.
3) Die Studienpläne werden hier nicht abgedruckt. Sie können auf der Homepage der Universität Basel http://www.unibas.ch unter «Dokumente», «Rechtserlasse» eingesehen werden. 4) Die Studienpläne werden hier nicht abgedruckt. Sie können auf der Homepage der Universität Basel http://www.unibas.ch unter «Dokumente», «Rechtserlasse» eingesehen werden.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 11 . Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl der
Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für
Stunden Arbeitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im gesamten Bachelor- und Masterstudium nur einmal erworben werden.
Arten der Leistungsüberprüfung
Art. 12 . Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt in deutscher
Sprache durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: – Schriftliche Multiple Choice Prüfungen (MC, Wahlantwort-Verfahren) – Objective structured clinical examination (OSCE) – Portfolio – Testatheft Prüfungssessionen
Art. 13 . Zu jedem Studienjahr werden zwei Hauptprüfungssessionen (je
eine pro Semester) und eine Repetitionssession angeboten.
Die Kurse im 3. Studienjahr Dental Medicine werden nicht in Prüfungssessionen geprüft sondern gemäss § 18 lehrveranstaltungsbeigleitend mittels Testatheften.
Der Übertritt ins nächste Studienjahr setzt das Bestehen der entsprechenden Leistungsüberprüfungen voraus.
Multiple Choice (Wahlantwort-Verfahren)
Art. 14 . Die Leistungsüberprüfungen in den Themenblöcken, Modulen
sowie den Vorlesungen des 3. Studienjahres Dental Medicine erfolgen durch ein Wahlantwort-Verfahren im Anschluss an die Lehrveranstaltung am Ende des Semesters.
Es werden folgende Fragen gestellt:
Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin oder der Kandidat muss je nach Aufgabe die einzig richtige, einzig falsche, beste oder schlechteste Antwort bzw. Ergänzung wählen.
Typ B (Zuordnung): Die Kandidatin oder der Kandidat muss in der Regel aus fünf Auswahlantworten für jede von mehreren Kurzaussagen die zutreffendste auswählen.
Typ E (kausale Verknüpfung): Eine Aussage wird durch das Wort «weil» mit einer zweiten Aussage verknüpft. Die Kandidatin oder der Kandidat muss für jede der beiden Aussagen entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist; falls sie oder er beide Aussagen als richtig bezeichnet, muss sie oder er zudem entscheiden, ob die kausale Verknüpfung durch «weil» richtig oder falsch ist.
Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen vier Antworten bzw. Ergänzungen gegenüber. Die Kandidatin oder der Kandidat muss für jede Antwort bzw. Ergänzung entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist.
Beim Wahlantwort-Verfahren werden insgesamt nicht mehr als 120 Fragen gestellt.
Die Fragen decken ein angemessenes Spektrum des zu prüfenden Fachbereiches ab.
Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden und wird benotet. Die Dauer wird für jede Prüfung festgelegt und den Kandidatinnen oder Kandidaten bei Prüfungsbeginn bekanntgegeben.
Der statistische Kennwert für die Berechung der Bestehensgrenze wird von der Prüfungskommission festgelegt.
Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen.
Die Fragebogen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch die Examinatorinnen oder Examinatoren oder eine von ihnen beauftragte Institution ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel benotet.
OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)
Art. 15 . Die Leistungsüberprüfung für die Basiskompetenzen erfolgt
mit dem objektiv strukturierten klinischen Examen (OSCE) und dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessenheit der Haltung der Studierenden.
Es umfasst aufeinander folgende einzelne praktische Stationen oder Posten am Computer. Ein Teil-OSCE dauert nicht länger als vier Stunden.
Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt und mit «bestanden» oder «nicht bestanden» (pass/fail) bewertet.
Die Curriculumskommission bestimmt die Kriterien für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt.
Portfolio
Art. 16 . In den Vertiefungsmodulen (1. bis 3. Studienjahr der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine resp. 1. und 2. Studienjahr der Vertiefungsrichtung Dental Medicine) finden die Leistungsüberprüfungen
mittels eines Portfolios statt. Im Portfolio berichten die Studierenden in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen, die sie in einer dafür von der Curriculumskommission bezeichneten Lehreinheit gemacht haben, oder sie legen dafür eine Leistungsüberprüfung ab.
Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teilberichte enthalten. Die Beurteilungskriterien sind zu Beginn des Studienjahres von der Curriculumskommission festzulegen und werden den Studierenden zu Semesterbeginn kommuniziert.
Die Beurteilungsbogen müssen im Studiendekanat abgegeben werden, welches nach deren Überprüfung die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) vornimmt.
Anmelden, Abmelden, Verschieben, Wiederholen von Leistungsüberprüfungen in Prüfungssessionen
Art. 17 . Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung
für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des entsprechenden Studienjahres vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne nachgewiesenen Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet.
Die Wiederholungsprüfungen finden in der Repetitionssession vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres statt. Bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Leistungsüberprüfungen nach der Repetitionssession müssen die entsprechenden Lehrveranstaltungen des Studienjahres erneut belegt werden.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können im ersten und zweiten Studienjahr einmal, im dritten Studienjahr zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt.
Testatheft
Art. 18 . In der Vertiefungsrichtung Dental Medicine werden die Leistungsüberprüfungen der Kurse in zahnärztlicher Propädeutik mit Testatheften nachgewiesen. Mit dem Belegen der Kurse wird automatisch
das Führen der Testathefte vorgenommen.
Die Dozierenden oder die Kursleiterinnen bzw. Kursleiter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Studierenden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau im jeweiligen Fach erreicht haben.
Das vollständige Testatheft muss am Ende des Studienjahres im Direktionssekretariat abgegeben werden. Nach deren Überprüfung nimmt die Prüfungskommission die Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden (pass/fail) vor. Nicht bestandene Kurse können zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Kurse wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt.
Leistungsbewertung
Art. 19 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet: ECTS Note A 6,0 ausgezeichnet ECTS Note B 5,5 sehr gut ECTS Note C 5,0 gut ECTS Note D 4,5 befriedigend ECTS Note E 4,0 genügend ECTS Note F 3,0 ungenügend ECTS Note FX 2,0 schlecht ECTS Note FX 1,0 sehr schlecht Bachelorurkunde
Art. 20 . Wer das Bachelorstudium gemäss § 10 bestanden hat, erhält
eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde mit Angabe des akademischen Grades. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Zeugnis und Diploma Supplement
Art. 21 . Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten ausgewiesen sind.
Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausgehändigt.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 22 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Massnahmen, müssen diese vor der Leistungsüberprüfung der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission angegeben werden.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 23 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Curriculumskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Dekanin oder vom Dekan verfügt.
Krankheitsfall
Art. 24 . Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird.
Einsichtsrecht
Art. 25 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 26 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität
Basel bzw. einer anderen anerkannten Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen universitären Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die gemäss § 30 zuständige Prüfungskommission auf Antrag der Studierenden unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
Härtefälle
Art. 27 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
IV. Zuständigkeiten Curriculumskommissionen
Art. 28 . Die Curriculumskommissionen Humanmedizin und Zahnmedizin sind ständige Kommissionen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Die Curriculumskommission Humanmedizin ist zuständig für den Bachelorstudiengang Medizin mit der Vertiefungsrichtung
Clinical Medicine. Die Curriculumskommission Zahnmedizin ist zuständig für das Vertiefungsmodul Dental Medicine im 2. Studienjahr und das 3. Studienjahr der Vertiefungsrichtung Dental Medicine. Sie haben die in dieser Ordnung genannten Aufgaben.
Die Curriculumskommissionen sind das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nehmen zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre betreffen.
Prüfungskommission
Art. 29 . Die Prüfungskommission Humanmedizin besteht aus 5 Mitgliedern der Fakultät (der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan ex officio, je einem Mitglied der Gruppierungen I bis III) und einem Vertreter
des Studiendekanats.
Die Prüfungskommission Zahnmedizin besteht aus 4 Mitgliedern der Curriculumskommission, wovon mindestens 3 diplomierte bzw. approbierte Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner sind. Die Präsidentin oder der Präsident der CK ist ex officio Mitglied der Prüfungskommission. Die Kommission organisiert sich selbst.
Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Vorsitzende, den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 30 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 31 . Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für das Bachelorstudium
Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 29. Mai 2006.
Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Bachelorstudium Medizin am 1. August 2010 oder später beginnen oder sich bereits im Bachelorstudium befinden.
Wirksamkeit
Art. 32 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam.
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