446.380
Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 30. Januar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006
Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), folgende Studienordnung.
i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Masterstudium «Sports Sciences»
(Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Masterstudium «Sportwissenschaften» studieren.
Verliehene Grade
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
Grad eines Masters of Science (M Sc). Dem verliehenen Grad folgt
bei Wahl des Studiengangs die Bezeichnung «in Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation),
bei Wahl von zwei Studienfächern die Bezeichnung «in Sports Science» (Sportwissenschaft) sowie die Bezeichnung des gewählten ausserfakultären Studienfachs.
Einzelheiten des Studiengangs und des Studienfachs sind in der «Wegleitung Sportwissenschaften an der Universität Basel» (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Sie wird vom Institut für Sport und Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt.
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt. Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
Für das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» müssen dem Bachelorstudiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» der Universität Basel gleichwertige Studienleistungen, jedoch mindestens 60 Kreditpunkte aus der Studienrichtung «Bewegungs- und Sportwissenschaften» nachgewiesen werden.
1) SG 440.110.
Für das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach müssen dem Bachelorstudienfach «Sportwissenschaft» der Universität Basel gleichwertige Studienleistungen, jedoch mindestens 60 Kreditpunkte aus der Studienrichtung «Bewegungs- und Sportwissenschaften» sowie Leistungen im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten aus der für das gewählte ausserfakultäre Masterstudienfach relevanten Studienrichtung nachgewiesen werden.
Wird ein Bachelorabschluss auf Antrag der Unterrichtskommission ISSW von der Medizinischen Fakultät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn in den beiden Studienfächern bzw. im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
Wenn die Zulassung nicht gemäss § 16 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung automatisch erfolgt, stellt die Medizinische Fakultät dem Rektorat einen entsprechenden Antrag. Die Zulassungsverfügung ergeht vom Rektorat.
Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium «Sportwissenschaften» oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, sind vom Studium «Sportwissenschaften» an der Universität Basel ausgeschlossen. Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium eines als ausserfakultäres Studienfach gewählten oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, sind von diesem an der Universität Basel ausgeschlossen.
Studienbeginn
Art. 4 . Der Beginn des Masterstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
im Herbstsemester möglich.
Unterrichtssprache
Art. 5 . Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.
ii. studium Studienmodell
Art. 6 . Das Masterstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» und einem komplementären Bereich oder gliedert sich in das Studienfach «Sportwissenschaft», ein ausserfakultäres Studienfach und einen komplementären
Bereich.
Im Masterstudium mit zwei Studienfächern ist das ausserfakultäre Studienfach frei wählbar aus den an der Universität Basel angebotenen Studienfächern im Umfang von jeweils 35 KP.2)
Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann auf Gesuch an die Unterrichtskommission des ISSW auch ein Studienfach studiert werden, das nicht gemäss Abs. 2 angeboten wird. Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und -bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs hervor.
Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universität Basel frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit anbieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen, spezifische Kompetenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertiefen.
Umfang und Aufbau
Art. 7 . Das Masterstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen
im Umfang von 120 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in der Wegleitung definiert.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden.
Das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» gliedert sich in:
Module des Studiengangs im Umfang von 70 KP
die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und
den komplementären Bereich im Umfang von 20 KP.
2) Eine Liste der angebotenen Studienfächer findet sich in den §§ 6 und 7 der Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium vom 30. März 2006.
Das Masterstudium «Sportwissenschaften» mit Studienfächern gliedert sich in:
Module des Studienfachs «Sportwissenschaft» im Umfang von 35 KP
das ausserfakultäre Studienfach im Umfang von 35 KP
die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und
den komplementären Bereich im Umfang von 20 KP.
Die Unterrichtskommission des ISSW (im Folgenden: Unterrichtskommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium «Sportwissenschaften».
Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Bestehen des Masterstudiums «Sportwissenschaften»
Art. 8 . Das Masterstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden, wenn:
im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» 70 KP gemäss § 12 erworben sind, oder
im Studienfach «Sportwissenschaft» 35 KP gemäss § 14 und im ausserfakultären Studienfach 35 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des Learning Agreements erworben sind, sowie
30 KP durch die Masterarbeit erworben sind und
20 KP im komplementären Bereich erworben sind.
Studierenden, welche den Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» bzw. das Studienfach «Sportwissenschaft» nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften» von der Dekanin bzw. dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.
Studierende, welche das ausserfakultäre Studienfach gemäss der jeweiligen Studienordnung nicht bestanden haben, werden auf Antrag der anbietenden Fakultät von der entsprechenden Studienrichtung ausgeschlossen. Der Ausschluss wird ihnen von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Masternote
Art. 9 . Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
«Sport in Prävention und Rehabilitation» setzt sich die Masternote folgendermassen zusammen:
die Note für die Masterarbeit (30%),
die Abschlussnote des Studiengangs «Sport in Prävention und Rehabilitation» gemäss § 13 (70%).
Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach setzt sich die Masternote folgendermassen zusammen:
die Note für die Masterarbeit (30%),
die Abschlussnote des Studienfachs «Sportwissenschaft» gemäss
Art. 15 (35%)
c) die Abschlussnote des ausserfakultären Studienfachs gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des Learning Agreements (35%).
Masterurkunde und -zeugnis
Art. 10 . Bei Bestehen des Masterstudiums gemäss § 8 erhält die bzw. der
Studierende eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Studiengang «Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation) bzw. das studierte Studienfach «Sports Science» (Sportwissenschaft) und das studierte ausserfakultäre Studienfach sowie die Masternote hervorgeht. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Master of Science (M SC) verliehen.
Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufgeführt, in welchem die besuchten Module und Lehrveranstaltungen sowie die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten ausgewiesen sind.
Prädikat
Art. 11 . Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
vergeben: summa cum laude (6) insigni cum laude (5,5) magna cum laude (5) cum laude (4,5) rite (4).
ii.i. studiengang «exercise and health sciences» (sport in prävention und rehabilitation) Gliederung und Bestehen des Studiengangs
Art. 12 . Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» umfasst Lehrveranstaltungen in den folgenden Modulen, wobei die bei
den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte Minimalanforderungen für das Bestehen des Studiengangs sind.
Modul Sport und Gesundheit: 16 KP
Modul Adapted Physical Activity: 24 KP
Modul Körperliche Aktivität im Lebensverlauf: 10 KP
Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 12 KP
Modul Sportpraxis – Adapted Physical Activity: 8 KP 2 Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
Abschlussnote des Studiengangs
Art. 13 . Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
und Rehabilitation» errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis e).
ii.ii. studienfach «sports science» (sportwissenschaft) Gliederung und Bestehen des Studienfaches
Art. 14 . Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstaltungen in den folgenden Modulen, wobei die bei den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte Minimalanforderungen für das Bestehen des Studienfaches sind.
Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 16 KP
Modul Medizin und Trainingswissenschaft: 8 KP
Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 4 KP
Modul Sportpraxis: 7 KP 2 Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
Abschlussnote des Studienfachs
Art. 15 . Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a) bis d).
iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 16 . Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studentische Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur
einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden vergeben für:
Schriftliche und mündliche Prüfung
Sportpraktische Prüfung
Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
Seminar- und Projektarbeit
Schriftlicher Bericht
Tutorielle Tätigkeit
Masterarbeit mit Präsentation 2 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehrveranstaltungsformen und dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 1 aufgeführt.
Studentische Leistungen, welche gemäss Curriculum in ausseruniversitären Bildungsinstitutionen erbracht werden müssen und nicht gemäss Abs. 1 lit. a bis g überprüft werden, werden nach Vorgabe der jeweiligen Bildungsinstitution überprüft. Für genügend bewertete studentische Leistungen werden am ISSW Kreditpunkte erworben oder auf der Basis eines Learning Contracts angerechnet.
Leistungsbewertung
Art. 17 . Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden /
nicht bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Notendurchschnitte gemäss §§ 13 und 15 werden mathematisch auf Hundertstel gerundet, Abschlussnoten auf Zehntel.
Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden:
hervorragend 5,5 sehr gut
gut 4,5 befriedigend
genügend < 4 ungenügend Schriftliche und mündliche Prüfung
Art. 18 . Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander aufbauenden Vorlesungen sowie zu theoretischen und sportpraktischen
Seminaren erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Prüfung.
Schriftliche oder mündliche Prüfungen finden bei Überprüfung von einsemestrigen Lehrveranstaltungen semesterweise, bei Überprüfung von zweisemestrigen Lehrveranstaltungen studienjahrweise statt, in der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet. Mündliche Prüfungen dauern zwischen 15 und 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen dauern zwischen 60 und 240 Minuten. Näheres regelt die Wegleitung.
Nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Die Wiederholungen finden jeweils am nächsten regulären Prüfungstermin statt. Näheres hierzu regelt die Wegleitung.
Das zweimalige Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften».
Sportpraktische Prüfung
Art. 19 . Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstaltungen erfolgt durch eine sportpraktische Prüfung, insbesondere in
Form von methodischen, technischen, taktischen und/oder leistungsbezogenen Demonstrationen. Die Leistungsüberprüfung kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise ergänzt werden.
Sportpraktische Prüfungen finden jährlich, in der Regel am Ende der Vorlesungszeit statt. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Sportpraktische Prüfungen werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet.
Der praktische Leistungsnachweis der sportpraktischen Prüfungen findet in Gegenwart einer Fachexpertin bzw. eines Fachexperten statt, sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei Dozierende abgenommen wird.
Nicht bestandene sportpraktische Prüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden und der Zustimmung der Unterrichtskommission spätestens am nächsten regulären Prüfungstermin statt.
Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften», sofern die Mindestanzahl der für das Bestehen des Moduls notwendigen Kreditpunkte nicht durch andere Lehrangebote des Moduls oder Ersatzlehrangebote erworben werden können. Näheres regelt die Wegleitung.
Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
Art. 20 . Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstaltungen kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise,
insbesondere in Form von Referaten, Essays oder schriftlichen Tests ergänzt werden.
Der schriftliche und mündliche Leistungsnachweis wird durch die bzw. den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der Leistungsnachweis mit «pass» bewertet werden. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann beliebig oft innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden, jedoch spätestens am nächsten regulären Prüfungstermin statt.
Seminar- und Projektarbeit
Art. 21 . In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schriftlichen oder mündlichen Prüfung gemäss § 18 durch eine Seminararbeit
oder Projektarbeit erfolgen.
Die Seminararbeit bzw. Projektarbeit wird durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden gestellt und benotet. Sie darf maximal ein Drittel der Gesamtbewertung der Lehrveranstaltung betragen.
Eine nicht bestandene Seminar- bzw. Projektarbeit, die zum Nichtbestehen der Lehrveranstaltung führt, kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.
Das wiederholte Nichtbestehen der Seminar- bzw. Projektarbeit führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften», sofern dadurch die Lehrveranstaltung wiederholt nicht bestanden wird.
Schriftlicher Bericht
Art. 22 . In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung durch einen
schriftlichen Bericht ergänzt werden.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
Der schriftliche Bericht wird zu Handen der bzw. des für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden erstellt und von diesen mit «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss der schriftliche Bericht mit «pass» bewertet werden. Bei einem nicht bestandenen schriftlichen Bericht kann die oder der für die Lehrveranstaltung zuständige Dozierende allfällige Auflagen zur Überarbeitung erteilen, welche innerhalb eines Jahres erfolgreich abgeschlossen werden müssen.
Tutorielle Tätigkeit
Art. 23 . Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
zwischen der bzw. dem zuständigen Dozierenden und der bzw. dem Studierenden und von der Unterrichtskommission vorgängig genehmigten Learning Contracts maximal 6 KP angerechnet werden.
Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Unterrichtskommission. Sofern die Wegleitung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Anrechnung an den komplementären Bereich.
Masterarbeit mit Präsentation
Art. 24 . Vor Abschluss des Masterstudiums im Studiengang «Prävention und Rehabilitation» bzw. im Studienfach «Sportwissenschaft» ist
eine schriftliche Masterarbeit zu verfassen und zu präsentieren. Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Näheres regelt die Wegleitung.
Thema und Form der Masterarbeit werden in einem Learning Contract zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und einem für «Sportwissenschaften» zuständigen oder an das ISSW assoziierten habilitierten, promovierten oder gleichwertig qualifizierten Experten vereinbart. Die Unterrichtskommission genehmigt die Wahl des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin.
Für die Anfertigung der Masterarbeit stehen neun Monate zur Verfügung. Das Überschreiten der Frist hat die Nichtannahme der Arbeit zur Folge. Im Krankheitsfall oder bei anderen schwerwiegenden Gründen kann die Unterrichtskommission auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Verlängerung bewilligen.
Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und enthält eine englischsprachige Zusammenfassung. Mit Zustimmung der Unterrichtskommission und der zuständigen Dozentin bzw. dem zuständigen Dozenten kann die Masterarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden.
Die Masterarbeit wird zweifach schriftlich begutachtet und benotet. Das Erstgutachten übernimmt die zuständige Expertin bzw. der zuständige Experte. Die Unterrichtskommission ernennt die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter. Die Bewertung der Masterarbeit soll in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen.
Nach Annahme der Masterarbeit präsentiert die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterarbeit in Form eines Vortrags sowie eines Posters. Der Vortrag dauert maximal 30 Minuten und findet öffentlich statt. Näheres regelt die Wegleitung.
Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachtenden. Weichen die Gutachten in ihrer Beurteilung um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so fordert die Unterrichtskommission die beiden Gutachtenden zu einem Gespräch auf. Gegebenenfalls kann ein zusätzliches Gutachten von dritter Seite angefordert werden.
Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Scheitern führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften». Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 25 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese angegeben werden. Näheres regelt die Wegleitung.
Einsichtsrecht
Art. 26 . Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen
Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Art. 27 . Studierende melden sich zu den Leistungsüberprüfungen gemäss den §§ 18 bis 22 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen
oder Abgabeterminen ist bei Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Unterrichtskommission einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichtskommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Näheres regelt die Wegleitung.
Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit den verantwortlichen Dozierenden möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen Prüfungstermin, einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten für die Nachprüfung fest.
Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 28 . Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0
bewertet.
Bei Einreichen eines Plagiats, insbesondere bei unbefugter Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden («fail») bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Unterrichtskommission kann einen Ausschluss vom Studium in «Sportwissenschaften» beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 29 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen
Studienfach oder Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, entscheidet die Unterrichtskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Die Anrechnung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unterrichtskommission.
iv. zuständigkeiten Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften
Art. 30 . Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelheiten sind im Reglement der Unterrichtskommission festgelegt.
Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere ist sie für die Konzeption und Durchführung der Studiengänge und Studienfächer verantwortlich. Sie genehmigt semesterweise das Lehrangebot der Studiengänge bzw. der Studienfächer und beschliesst die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie entscheidet in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, sowie über die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hinaus ist sie für alle Belange der Studiengänge und Studienfächer zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeordneten Gremiums fallen.
Härtefälle
Art. 31 . In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizinischen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern
Art. 32 . Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich, insbesondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Medizinischen Fakultät bzw. der Unterrichtskommission des ISSW die Zulassung, den Ausschluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Härtefällen.
Die Gremien und Zuständigkeiten für die Studienangebote «Sportwissenschaften» sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.
v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 33 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 34 . Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Masterstudium
«Sportwissenschaften» im Wintersemester 2006/2007 oder später beginnen.
Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 begonnen haben, können ihr Studium gemäss der alten Ordnung bis 2010 beenden. Sie können einen Übertritt in das Masterstudium gemäss dieser Ordnung bis zum 31. Oktober 2006 bei der Unterrichtskommission beantragen. Sie geniessen dabei keine Vorteile.
Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 begonnen haben, treten unter Anrechnung sämtlicher bisher im Masterstudium erbrachten Studienleistungen in das Masterstudium «Sportwissenschaften» gemäss dieser Ordnung über. Sie können bis zum 31. Oktober 2006 beantragen, ihr Studium gemäss der alten Ordnung zu beenden.
Wirksamkeit
Art. 35 . Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2006 wirksam.
Sie ersetzt die Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 sowie die Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002.
Anhang 1: Übersicht über die Zuordnung der Lehr- und Lernformen zu den Leistungsüberprüfungsformen und den damit verbundenenen Erwerb von Kreditpunkten
1. 10. 2006 74 Form der Leistungsüberprüfung
Art. 18 Schriftliche und mündliche § 20 Schriftlicher und mündlicher
Art. 19 Sportpraktische Prüfung KP (Richtwerte) Prüfung Leistungsnachweis § 24 Masterarbeit Learning Contract (LC) § 22 Schriftlicher Bericht
Art. 21 Seminar- und Projektarbeit
Lehr- und Lernformen Med. Fakultät: Master Sportwissenschaften Vorlesung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–8 × Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–9 × × × Seminar mit Hospitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2–9 × Sportpraktisches Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–4 × × Sportpraktische Monoveranstaltung . . . . . . . . . . . 1–4 × × × Tutorielle Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1–6 LC Masterarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 LC × Anhang 2: Übersicht über die Gremien und Zuständigkeiten für die fakultären Studienfächer und Studiengänge sowie für die ausserfakultären Studienfächer Zulassung Anbieter-Fakultät UKs - Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ausserfakultäre Studienfächer
Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät ISSW UK - Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge
Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät Medizinische - Beantragung der Zulassung beim Rektorat (ISSW / ausserfakultär) Rektorat - Entscheid über Zulassung, Ablehnung, Auflagen (ISSW / ausserfakultär)
Verfügungen und Information der Studierenden Ausschluss vom Studium / Weiterstudium Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung des Studienfortschritts für ausserfakultäre Studienfächer
Beantragung des Ausschlusses von der entsprechenden Studienrichtung für ausserfakultäre Studienfächer bei der Medizinischen Fakultät ISSW UK - Entscheid über Ausschluss von der entsprechenden Studienrichtung für ISSW- Studienfächer und -Studiengänge Medizinische - Ausschlussverfügungen (ISSW / ausserfakultär) und Information der Studierenden Fakultät - Information des Rektorates Fakultäten Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ausserfakultäre Studienfächer
Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät ISSW UK - Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge sowie für den komplementären Bereich
Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät Medizinische - Erstellung der Anrechnungsverfügungen und Information der Studierenden Lehrangebot und Leistungsüberprüfungen Med. Fakultät: Master Sportwissenschaften Anbieter-Fakultät UK - Konzeption und Durchführung der ausserfakultären Studienfächer
Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ausserfakultären Studienfächern PK - semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP bei ausserfakultären Studienfächern ISSW UK - Konzeption und Durchführung der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge
Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen
semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP der ISSW-Studienfächer und
-Studiengänge Zeugnis Anbieter-Fakultät PK - Überprüfung des Studienfortschritts bei ausserfakultären Studienfächern
Ermittlung der Abschlussnote bei ausserfakultären Studienfächern ISSW UK - Überprüfung des Studienfortschritts bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen
Ermittlung der Abschlussnote für ISSW-Studienfächer und -Studiengänge
Erstellung und Verleihung des Zeugnisses Urkunde ISSW UK - Ermittlung der Gesamtabschlussnote und des Prädikats sowie Erstellung der Urkunde Medizinische - Verleihung der Urkunde durch Dekan/-in Medizinische Fakultät Härtefälle Anbieter-Fakultät - Prüfung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen für ausserfakultäre Studienfächer durch Dekan/-in bzw. Studiendekan/-in
Antragstellung an Studiendekan/-in der Medizinischen Fakultät Medizinische - Gewährung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen durch Dekan/-in der Fakultät Medizinischen Fakultät (ISSW / ausserfakultär) Fakultäten