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Verordnung betreffend die Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und betreffend die Bewilligung zum gewerbsmässigen Prämienloshandel

561.300 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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561.300

Verordnung betreffend die Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und betreffend die Bewilligung zum gewerbsmässigen Prämienloshandel

Vom 4. November 1924 (Stand 3. Juli 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und das Gesetz des Kantons Basel-Stadt über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921,

erlässt folgende Verordnung:

Art. 1

Gesuche um die Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und Gesuche um die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen sind an das Präsidialdepartement zu richten.

Art. 2

Bei der Ziehung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken hat ein Notar mitzuwirken. Das Ziehungsergebnis ist durch den Veranstalter und auf dessen Kosten in einem vom Präsidialdepartement im einzelnen Fall zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen.

Art. 3

Für den Entscheid eines Gesuches um die Bewilligung einer Geldlotterie ist eine Gebühr von CHF 20 bis CHF 100, in ausserordentlichen Fällen bis CHF 200, für den Entscheid eines Gesuches um die Bewilligung einer andern Lotterie eine Gebühr von CHF 10 bis CHF 100 zu entrichten.

Die gleichen Gebühren werden für die Bewilligung zum Vertrieb von Losen ausserkantonaler Lotterien erhoben.

Werden besondere Gutachten oder Erhebungen notwendig, so können den Bewerbern die Kosten neben der Gebühr auferlegt werden.

Art. 4

Die Bewilligung zum selbständigen, gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur erteilt, wenn der Bewerber die im Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, über genügendes Eigenkapital verfügt, die vom Präsidialdepartement von Fall zu Fall festzusetzende Sicherheit leistet und, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft handelt, sich verpflichtet, öffentlich Rechnung abzulegen. Der Bewerber, bei Gesellschaften die Gesellschafter, bei juristischen Personen die Mitglieder der Verwaltung und der Direktion müssen einen guten Leumund geniessen und in Bezug auf ihre geschäftliche Tüchtigkeit Gewähr für einen einwandfreien Betrieb des Prämienloshandels bieten.

Die Sicherheit haftet für die richtige Erfüllung der vom Inhaber, seinen Gehülfen und Agenten abgeschlossenen Prämienlosgeschäfte. Sie soll CHF 10'000 nicht übersteigen und kann auch durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Art. 5

Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen als Gehülfe oder Agent wird nur an Bewerber erteilt, die einen guten Leumund geniessen, sich über kaufmännische Bildung ausweisen und im Dienste eines konzessionierten Prämienloshändlers stehen.

Für den Entscheid solcher Gesuche ist eine Gebühr von CHF 20 zu entrichten.

Art. 6

Die Bewilligungen zum gewerbsmässigen Prämienloshandel werden auf drei Jahre ausgestellt. Sie fallen mit dem Konkurs, der fruchtlosen Auspfändung, dem Verluste der bürgerlichen Rechte und Ehren und dem Austritt aus dem Dienste eines konzessionierten Prämienloshändlers ohne Weiteres dahin. Erlischt eine Bewilligung, so ist die Kaution spätestens nach Ablauf eines Jahres freizugeben. Das Präsidialdepartement ist jedoch berechtigt, die Kaution nach Massgabe der Sicherheit von Ansprüchen Dritter oder des Staates schon in einem frühern Zeitpunkt teilweise freizugeben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 29.11.1924