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Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe
Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. März 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 17 des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 18. Oktober 20171, unter Verweis auf seine Erläuterungen P171872,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Art. 2 Höhe der Gasttaxe
Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.20.
Art. 3 Verwendung der Gasttaxenerträge
Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Gäste.
Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung seiner Vollzugskosten.
Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung abschliessen.
Art. 4 Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebenen elektronischen Ausgabesystems.
Näheres regelt das Departement.
Art. 5 Pflichtige Beherbergungsbetriebe
Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt Personen beherbergen.
Art. 6 Meldepflicht
Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Monat erfolgten Übernachtungen zu melden.
Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen.
Näheres regelt das Departement.
Art. 7 Rechnungsstellung
Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.
Art. 8 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler zu mahnen.
Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40;
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 9 Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis § 8 abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 10 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Art. 11 Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000.
Art. 12 Rechtsmittel
Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. November 1994 aufgehoben.
KB 16.12.2017