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Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
Vom 22. Januar 2002 (Stand 1. Oktober 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721,
beschliesst:
Art. 1 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) für den Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz, Gewässerschutz, Fischerei und Energie.
Art. 2 2. Bemessungsregeln
Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachaufwand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind.
Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Offerte.
Art. 3 3. Zuschläge, Ermässigungen
Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann das AUE Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann das AUE die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.
Art. 4 4. Mehrwertsteuer
Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
Art. 5 5. Gebührenverfügung
Die Gebühren werden mit dem Entscheid über ein Gesuch, eine Sanierung oder eine Bewilligung oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.
Die Gebühren für Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen werden zunächst ohne formelle Verfügung erhoben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann eine separate Kostenverfügung verlangen.
Art. 6 6. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2 Die Verordnung über die Gebühren des Gewässerschutzamtes vom 29. Mai 1996 ist aufgehoben.
KB 26.01.2002