782.400
Verordnung in betreff des Trommelns
Trommelverordnung 782.400 Verordnung in betreff des Trommelns Vom 10. Januar 1852
Wir Bürgermeister und Rat des Kantons Basel-Stadt haben in Betracht der vielfach erhobenen Klagen über unbefugtes Trommeln in und ausser der Stadt, und in fernerem Betracht der dadurch entstehenden Belästigung von Kranken, der Störung von Arbeitenden und der Gefahren, welche das Scheuwerden von Pferden mit sich bringt, angemessen erachtet, als Anhang zur Polizeistrafordnung in dieser Beziehung folgendes zu verordnen:
Art. 1 . Alles unbefugte Trommeln wird in unserem ganzen Kantonsteile
untersagt, mit den in den zwei folgenden Paragraphen enthaltenen Ausnahmen.
Art. 2 . Über das bisher übliche Trommeln während der s. g. Fastnachtstage werden jeweilen besondere Verfügungen erlassen werden.
Art. 3 . Während der vier Wochen vor der s. g. Fastnachtszeit ist das
Trommeln innerhalb der Häuser, Höfe und Gärten der Stadt, sowie auf Nebenwegen und freien Plätzen ausserhalb der Stadt nicht verboten. Sobald aber von Hausgenossen, Nachbarn oder andern dadurch Belästigten bei der Polizei Klage geführt wird, oder sich irgend ein Übelstand zeigt, muss das Trommeln auf einfache polizeiliche Mahnung hin ohne weiteres eingestellt und unterlassen werden. Auf den Strassen der Stadt und auf den Hauptstrassen ausserhalb derselben, sowie namentlich in der Nähe von Pferden, bleibt das Trommeln auch während dieser Zeit verboten.
Art. 4 .1)
1)
Art. 4 ist hinfällig. Siehe jetzt die §§ 31 und 42 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978.
1. 5. 1998 49