BeE 329.400
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung
Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Juli 2002)
Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement2, nachfolgend Kanton genannt, einerseits, und die Einwohnergemeinde Riehen sowie die Einwohnergemeinde Bettingen, beide vertreten durch die Gemeinderäte, nachfolgend Landgemeinden genannt, andererseits, vereinbaren hinsichtlich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und der Pflegeberatung Folgendes:
Art. 1 Allgemeines
Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.
Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.
Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.
Art. 2 Bedarfsplanung
Der Kanton ist zuständig für die Erstellung einer kantonalen Bedarfsplanung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Rahmenplan) zur Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten im Kanton Basel-Stadt. Diesen Rahmenplan erarbeitet er nach Rücksprache mit den Landgemeinden.
Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten in ihrem Gemeindegebiet. Dabei nehmen sie ihre Planung nicht nur nach den eigenen Bedarfsabklärungen vor, sondern orientieren sich am kantonalen Rahmenplan.
Kanton und Landgemeinden informieren sich gegenseitig über ihre Abklärungen und die beabsichtigten Massnahmen.
Art. 3 Finanzielle Beiträge an bauliche Massnahmen
Gemäss bisheriger Praxis kann der Kanton finanzielle Beiträge an Neubauten und grössere Umbauten sowie Liegenschaftsbeiträge leisten. Dies gilt auch für Institutionen in den Landgemeinden.
Die Landgemeinden haben in der Vergangenheit freiwillige Beiträge an Heime in ihren Gemeinden geleistet. Dies können sie auch in Zukunft tun.
Eine Überprüfung dieser Regelung ist im Rahmen der Gespräche betreffend Aufgaben- und Steueraufteilung zwischen Kanton und Landgemeinden grundsätzlich möglich.
Art. 4 Aufsicht
Die betriebliche Aufsicht über die Pflegeheime bleibt für den ganzen Kanton Basel-Stadt beim Kanton.
Die Aufsicht des Kantons erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Pflegestufen der Patientinnen und Patienten in den Pflegeheimen.
Art. 5 Pflegeberatungsstelle
Die Einwohnergemeinden übernehmen mit Inkrafttreten dieses Vertrags die Pflegeberatung für ihre Einwohner und Einwohnerinnen. Diese umfasst die Beratung der Betagten und deren Angehörigen, die Pflegebedarfsabklärung, die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Kontrolle des maximal zulässigen Umfangs an Spitexleistungen.
Die Pflegeheime arbeiten mit der Pflegeberatungsstelle ihrer Standortgemeinde zusammen. Die Pflegeberatungsstelle ist bei der Belegung freier Heimplätze federführend.
Art. 6 Koordination
Das Amt für Alterspflege und die Landgemeinden stehen miteinander im Kontakt und koordinieren die Aufgaben der Pflegeberatungsstelle. Sie entwickeln gemeinsame Arbeitsgrundsätze und regeln die Zusammenarbeit.
Art. 7 Kosten
Die Kosten für ihre Pflegeberatungsstelle tragen die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.
Die Finanzierung der individuellen Pflegebeihilfen durch den Kanton bzw. durch die Landgemeinden richtet sich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG3). Muss eine betagte Person mangels Angebot eines Pflegeheimplatzes am eigenen Wohnort in ein Pflegeheim ausserhalb der Wohngemeinde eintreten, so gilt dies nicht als Wohnsitzverlegung. In Anlehnung an die interkantonale Regelung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen finanziert in diesem Fall die Herkunftsgemeinde die Pflegebeihilfe. Das Amt für Alterspflege, das Amt für Sozialbeiträge und die Landgemeinden regeln den Vollzug in einer ergänzenden Vereinbarung.
Art. 8 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für fünf Jahre fest abgeschlossen. Danach erneuert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit.
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die beiden anderen Vertragsparteien künden. Eine Kündigung durch einen der drei Vertragspartner hat die allseitige Auflösung des Vertrags zur Folge. Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der ersten Vertragsdauer von fünf Jahren möglich. Danach kann der Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.
Art. 9 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei zwei Exemplare erhält.
Basel, den 17. Januar 2002 Sanitätsdepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: Dr. Carlo Conti Der Departementssekretär: Andreas Faller Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis genommen am 22. Januar 2002. Riehen, den 15. Januar 2002 Gemeinderat Riehen Der Gemeindepräsident: Michael Raith Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli Bettingen, den 15. Januar 2002 Gemeinderat Bettingen Der Gemeindepräsident: Dr. Peter Nyikos Der Gemeindeverwalter: Raymond Schmid
KB 09.02.2002