RiE 563.100
Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und Tanz) im Gemeindegebiet Riehen
Freinachtreglement RiE 563.100 Reglement betreffend das Bewilligungsverfahren von Freinächten (inkl. Musik und Tanz) im Gemeindegebiet Riehen (Freinachtreglement) Vom 11. Januar 1989
Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 46 Abs. 4 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Wirtschaftsgesetz) vom 7. Januar 19881) sowie auf § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 8. November 19882), erlässt folgendes Reglement:
Geltungsbereich
Art. 1 . Die nachfolgenden gemäss § 12 des Wirtschaftsgesetzes bewilligungspflichtigen Betriebe unterliegen diesem Reglement:
Beherbergungsbetriebe,
Restaurationsbetriebe,
Vereins- und Klubwirtschaften,
Gelegenheits- und Festwirtschaften,
Personalrestaurants.
Musik, Tanz und andere Unterhaltung
Art. 2 . Die Bewilligung zur Durchführung von Musik-, Tanz- und Unterhaltungsanlässen kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen
verbunden werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit der Teilnehmer sowie zum Schutze der Nachbarn gegen Belästigungen als notwendig erscheint.
Nachtbetriebe mit Sonderbewilligung
Art. 3 . Generell verlängerte Öffnungszeiten für Betriebe mit Sonderbewilligung dauern von Sonntag bis Donnerstag bis 02.00 Uhr, am Freitag
und Samstag bis 03.00 Uhr. In diesen Sonderbewilligungen ist die um eine weitere Stunde verlängerte Öffnungszeit anlässlich der wichtigsten Messen eingeschlossen. Diese Messen werden durch die Abteilung Administrative Dienste, Basel, jährlich bezeichnet. Bei wiederholten Reklamationen wegen Nachtruhestörungen oder anderer mit der Sonderbewilligung zusammenhängender Vorkommnisse sowie bei Nichteinhaltung der von der Abteilung Administrative Dienste, Basel, erteilten Auflagen kann die Bewilligung entzogen werden.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2005, SG 563.100). 2) SG 563.110.
563.100 RiE Riehen: Einwohnergemeinde Schliessungszeiten und Toleranzfrist
Art. 4 . Zur Polizeistunde sind die Gäste zum Verlassen der Wirtschaft
aufzufordern. Die Toleranzfrist beträgt 30 Minuten. Während der Toleranzfrist dürfen die Gäste nicht mehr bedient werden.
Die Polizeistunde ist am Silvester und während der Fasnacht vom Sonntagabend bis Donnerstagmorgen aufgehoben.
Für Betriebe ohne generell verlängerte Öffnungszeiten ist die Polizeistunde an der Bundesfeier bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.
Freinächte für Restaurationsbetriebe
Art. 5 . Restaurationsbetriebe haben Anspruch auf je eine gebührenpflichtige Freinachtbewilligung nach freier Wahl im ersten und im zweiten Halbjahr. Ausgenommen sind die hohen Feiertage (Karfreitag,
Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag) und deren Vorabende.
Zusätzliche Freinachtbewilligungen können gelöst werden für: – den Kehraussamstag bis 04.00 Uhr, – die Bundesfeier von 02.00 –04.00 Uhr.
Freinächte für Veranstaltungen im geschlossenen Kreis sind bewilligungspflichtig, wenn gewirtet wird oder der Anlass in einem dem Gesetz unterstellten Betrieb stattfindet. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr besteht, dass der Anlass in geschlossenem Kreis durchgeführt werden kann.
Freinächte dauern bis maximal 04.00 Uhr.
Bewilligungsgebühren für Musik, Tanz- und andere Unterhaltungsanlässe
Art. 6 . Für bewilligungspflichtige Musik-, Tanz- und andere Unterhaltungsanlässe wird bis zur Polizeistunde eine Gebühr von Fr. 20.– erhoben.
Bei Betrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten werden die Gebühren pauschal mit denjenigen für die Freinächte erhoben. Es gelten die Ansätze gemäss § 8 Abs. 1 hienach.
Gebühren für Freinachtbewilligungen
Art. 7 . Für Freinachtbewilligungen (inkl. Musik und Tanz) werden folgende Gebühren erhoben:
ohne Eintritt, pro Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.–
mit Eintritt (Billette, erhöhte Konsumationspreise usw.), pro Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 20.– 2 Freinachtbewilligungen sind spätestens zwei Arbeitstage vor dem betreffenden Anlass zu lösen. Für Bewilligungen, die nicht rechtzeitig oder ausserhalb der Bürozeit gelöst werden, wird ein Zuschlag von Fr. 20.– erhoben.
Freinachtreglement RiE 563.100 Gebühren für generell verlängerte Öffnungszeiten
Art. 8 . Betriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten haben monatlich folgende Pauschalgebühren zu entrichten:
Verpflegungsbetriebe bei einer Fläche bis 100 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1000.– bei einer Fläche bis 200 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1150.– bei einer Fläche über 200 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1300.– Betriebe, in denen bewilligungspflichtige Musik, Tanz- und andere Unterhaltungsanlässe durchgeführt werden bei einer Fläche bis 100 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1200.– bei einer Fläche bis 200 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1350.– bei einer Fläche über 200 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1500.–
Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Billettsteuer auf Aufführungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 bleiben vorbehalten.
Entscheidungs- und Vollzugsinstanzen
Art. 9 . Entscheidungsinstanz in den Fällen a–e von § 1 ist die Gemeindeverwaltung, in allen anderen Fällen sowie bei ausserordentlichen Verschiebungen oder Aufhebungen der Polizeistunde entscheidet der
Gemeinderat. Der Vollzug erfolgt in allen Fällen durch die Gemeindeverwaltung.
Bewilligungsbescheid
Art. 10 . Der Bescheid über eine Bewilligung wird schriftlich erteilt. Der
Abteilung Administrative Dienste des Sicherheitsdepartementes Basel3) ist hierüber Mitteilung zu machen.
Schlussbestimmungen
Art. 11 . Die einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes vom
7. Januar 1988 und der dazugehörenden Verordnung vom 8. November 1988 bleiben vorbehalten.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.4) 3)
Art. 10 : Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-
Stadt» in «Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 14. 9. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005). 4) Wirksam seit 29. 1. 1989.
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