RiE 832.700
Reglement über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kommunalen Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
Vom 26. August 2003 (Stand 1. Januar 2003)
Der Gemeinderat Riehen
erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 folgendes Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und von kommunalen Beihilfen, nachfolgend Beihilfen genannt, sowie von Beiträgen an die Kosten des Umweltschutzabonnements.
Vorbehältlich der besonderen Regelungen im Zusammenhang mit Heimaufenthalten finanziert die Gemeinde Riehen die Beihilfen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner.
Art. 2 Gemeinde Bettingen
Überträgt die Gemeinde Bettingen die Behandlung der Gesuche von Einwohnerinnen und Einwohnern ihrer Gemeinde an die Gemeindeverwaltung Riehen, wird der entsprechende Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt.
Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden in einem Vertrag zwischen den beiden Gemeinden geregelt.
Art. 3 Höherrangiges Recht
Vorbehalten bleibt das übergeordnete Recht, insbesondere
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000;
die eidgenössische Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002;
das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965;
die eidgenössische Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971;
das kantonale Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987;
die kantonale Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989.
Art. 4 Schweigepflicht
Personen, die mit der Ausrichtung der in diesem Reglement geregelten Leistungen betraut sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 5 Gesuche und Auskunftspflicht
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen und gegebenenfalls der Gemeinde Bettingen reichen ihre Gesuche um Gewährung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Beiträgen an die Kosten des Umweltschutzabonnements bei der Gemeindeverwaltung Riehen mit einem unterzeichneten Anmeldeformular ein.
Wer für sich oder eine andere Person Leistungen beansprucht oder bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse benötigt werden.
II. Ansprüche und Verfahren
Art. 6 Ansprüche
Die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements ergeben sich aus dem höherrangigen Recht.
Art. 7 Wohnsitz
Anspruch auf Leistungen dieses Reglements haben Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben. Weitere Einzelheiten regelt das kantonale Recht.
Art. 8 Verfügung
Die Gemeindeverwaltung entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche.
Die Verfügungen werden schriftlich erlassen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Art. 9 Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Zeit schriftlich erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
Art. 10 Kantonale Rechtsmittel
Gegen Einspracheentscheide sowie gegen Verfügungen, die von der Einsprache ausgenommen sind, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
Art. 11 Meldepflicht
Die Anspruchsberechtigten, die Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, sind verpflichtet, alle Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
III. Rückforderung, Erlass und Verrechnung
Art. 12 Rückforderung
Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Leistung erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten.
Art. 13 Rückforderungsverfügung
Über den Umfang der Rückerstattung wird eine schriftliche Verfügung erlassen. In der Rückforderungsverfügung wird auf die Möglichkeit einer Einsprache und des Erlasses hingewiesen.
Art. 14 Frist des Rückforderungsanspruchs
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Gemeindeverwaltung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Art. 15 Erlass
Hat eine Person Leistungen bezogen, auf die sie kein Anrecht hatte, so kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern sie gutgläubig gehandelt hat und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde.
Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch muss begründet, mit den nötigen Belegen versehen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der verfügenden Stelle eingereicht werden.
Art. 16 Verrechnung
Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen können mit fälligen Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für diese Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
Art. 17 Abtretung oder Verpfändung
Der Anspruch auf laufende Leistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nachzahlungen dieser Leistungen können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der öffentlichen Sozialhilfe, anderen sozialen Institutionen oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kommunalen Beihilfen vom 9. November 1988.
Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
KB 03.09.2003