212.5.1
Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens
212.5.1
Gesetz
vom 23. November 1949
über die Organisation des Vormundschaftswesens
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 361 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 22. Oktober 1949; auf den Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 I. Vormundschaftsbehörde
Vormundschaftsbehörde ist das Friedensgericht.
Es besorgt die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
Art. 2 II. Aufsichtsbehörden 1. Untere
a) Ordentliche 1 Untere Aufsichtsbehörde ist das Bezirksgericht. Der Artikel 2a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten .
Zur Ausübung dieses Amtes bestellt das Bezirksgericht eine Vormundschaftskammer, die aus dem Gerichtspräsidenten und zwei von diesem bezeichneten Richtern besteht.
Die andern Richter und die Ersatzrichter sind Ersatzrichter der Vormundschaftskammer.
Art. 2a b) Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wird die Aufsicht und die gerichtliche Beurteilung in erster Instanz von einer Aufsichtskommission wahrgenommen.
Die Organisation dieser Kommission wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 3 2. Obere
Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht.
Zwecks Ausübung dieses Amtes bestellt es eine Vormundschaftskammer, bestehend aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern .
Art. 4 3. Zuständigkeit
A. Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes
a) Aufsicht 1 Der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes obliegt die Aufsicht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Bezirk. Die Aufgaben und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bleiben vorbehalten .
Sie erteilt von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin den Friedensgerichten die nötigen Weisungen.
Sie kann von den Friedensgerichten jederzeit Auskunft über die Verwaltung des Vormundschaftswesens verlangen.
Sie nimmt wenigstens einmal im Jahr Inspektionen und Kontrollen der Friedensgerichte vor. Sie kann hiefür ihren Präsidenten abordnen, der ihr in diesem Fall Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten hat.
Art. 5 b) Beschwerde
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes erkennt über die Beschwerden gegen Beschlüsse, welche das Friedensgericht in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde gefasst hat.
Art. 6 c) Andere Befugnissse
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes beschliesst als erste Instanz in allen Angelegenheiten, welche das Schweizerische Zivilgesetzbuch in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde legt.
Sie besorgt ferner die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 6a Abis. Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Die Aufgaben und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 7 B. Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes
a) Aufsicht 1 Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts übt die Oberaufsicht aus über die Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte und über die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Sie wacht darüber, dass dieselben ihre Aufgaben regelmässig erfüllen.
Sie erteilt ihnen von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin die nötigen Weisungen.
Sie kann von ihnen jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit verlangen.
Sie führt mindestens einmal im Jahr bei den Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte und der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Inspektionen und Kontrollen durch.
Sie kann jedesmal, wenn sie es für nötig hält, Inspektionen und Kontrollen der Friedensgerichte vornehmen.
Art. 8 b) Beschwerde
Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts befindet über die Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte.
Sie befindet ausserdem gemäss der Spezialgesetzgebung oder diesem Gesetz über Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Art. 9 c) Andere Befugnisse
Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes besorgt ferner die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 10 III. Jährliche Berichte
Die Friedensgerichte unterbreiten der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Kreise.
Die Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte unterbreiten der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Bezirk. Die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unterbreitet derselben Behörde jährlich einen eingehenden Bericht über die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Kanton.
Das Kantonsgericht unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens im Kanton.
Art. 11 IV. Offizialverfahren und Protokolle
Die vormundschaftlichen Behörden handeln von Amtes wegen.
Sie führen ein einlässliches Protokoll über ihre Vorkehren und Beschlüsse, in welchem sie insbesondere auch die Zusammensetzung der Behörde erwähnen.
Art. 12 V. Amtsvormünder
Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Amtsvormünder bestellen.
Mehrere Gemeinden können übereinkommen, zusammen einen gemeinsamen Amtsvormund zu bestellen.
Art. 12a Vbis. Oberamtmänner und Ärzte
Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung üben die Oberamtmänner und die Ärzte die Aufgaben aus und treffen die Massnahmen und Entscheide, die das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 13 VI. Verfahren
a) Im Allgemeinen Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes sind für alles, was in diesem Gesetz oder in anderen Spezialgesetzen nicht geregelt ist, auf die vormundschaftlichen Behörden anwendbar.
Art. 14 b) Gerichts- und Parteikosten
Die Gerichtsbehörden erheben in Vormundschaftssachen Gerichtskosten; der Staatsrat setzt diese in einem Tarif fest. Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden.
Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt zwischen privaten Interessen betrifft. Im Versöhnungsverfahren werden indessen keine Parteikosten zugesprochen, und den Gemeinwesen dürfen Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.
Art. 15 –24
… II. KAPITEL Beschwerdeverfahren
Art. 25 –27
… III. KAPITEL Jugendamt
Art. 28 -29
...
IV. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30 I. Abänderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 22. November 1911, revidiert in Artikel 317 durch das Gesetz vom 17. Mai 1920, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt: …
Art. 31 II. Verordnungsrecht des Staatsrates
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 32 III. Aufgehobene Bestimmungen
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 33 IV. Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen über die Gerichts- und Parteikosten (Art. 14) sind auf Entscheide anwendbar, die nach Inkrafttreten des Justizgesetzes von den erstinstanzlichen Behörden getroffen werden.
Art. 34 V. Veröffentlichung und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 15. September 1950 (StRB 25.7.1950).
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