76.16
Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren
vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG);
auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
Der vorliegende Tarif regelt die Verfahrenskosten in jenen Streitigkeiten, auf die das Enteignungsgesetz Anwendung findet.
Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion bestimmen sich jedoch nach dem Tarif der Verwaltungsgebühren.
Art. 2 Enteignungskommission – Gebühren
Die Gebühren decken die Vergütung, welche den Mitgliedern und Sekretären der Enteignungskommission bezahlt wird, die Soziallasten und einen Zuschlag von 5 % für die allgemeinen Unkosten des Staates sowie allfällige Reiseentschädigungen und Verpflegungskosten.
Art. 3 Enteignungskommission – Auslagen
Als Auslagen gelten die effektiven Kosten, namentlich für Porti und Fernmeldegebühren sowie die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige.
Art. 4 Enteignungskommission – Aufteilung
Die Gebühren und Auslagen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn sie für mehrere Streitsachen gesamthaft erhoben werden.
Art. 5 Enteignungskommission – Inkasso
Die Finanzverwaltung nimmt das Inkasso der endgültig festgesetzten Kostenliste vor.
Art. 6 Kantonsgericht
Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Kantonsgericht bestimmen sich nach dem Tarif, der für die Verwaltungsjustizbehörden gilt.
Art. 7 Grundbuchamt
Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 ist der Tarif der Grundbuchgebühren für den Kanton Freiburg auf die Verrichtungen des Grundbuchamtes anwendbar.
Für die Aufstellung und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 98 EntG) wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben, die für jede Forderung um 2.50 Franken erhöht wird.
Für die Hinterlegung, die Aufbewahrung und die Auszahlung der Entschädigungen (Art. 88, 94 und folgende EntG) wird eine Gebühr von 25 Rappen pro tausend Franken, jedoch von wenigstens 15 und von höchstens 250 Franken pro Grundstück erhoben.
Die Kosten der Hinterlegung (Art. 100 Abs. 2 EntG) werden vom hinterlegten Betrag direkt abgezogen.
Das Grundbuchamt schickt seine Gebührenrechnung dem Enteigner, der sie direkt beim Finanzdienst begleicht.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1985 f 57 / d 58