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Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

III B/1/4 · Glarus Gesetzessammlung

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III B/1/4

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Vom 04.05.1986 (Stand 01.01.2026)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1986)

1. Kantonale Bewilligungsgründe

Art. 1 Grundsatz

Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingentes dient.

Der Regierungsrat bestimmt die Orte, die zur Förderung des Fremdenverkehrs, des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen; die Liste dieser Orte ist in der Regel, alle vier Jahre nach Anhören der Gemeinden, im Anhang zu diesem Vollziehungsgesetz festzulegen.

Art. 2 Wohneinheiten in Apparthotels

Der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels ist bis zu 60 Prozent der auf die Wohneinheiten entfallenden Wertquoten zulässig.

Die Fremdenverkehrsorte können weitergehende Beschränkungen einführen. Der Gemeinderat teilt solche Beschlüsse unverzüglich dem Regierungsrat mit, welcher sie dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis bringt.

Art. 3 Verteilung des kantonalen Kontingents

Das kantonale Bewilligungskontingent für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels wird in der Reihenfolge des Gesuchseinganges verteilt; dabei ist auf eine angemessene regionale Verteilung zu achten.

Die Bewilligungsbehörde soll bei der Zusicherung von Grundsatzbewilligungen an Veräusserer Rücksicht auf eine angemessene Verteilung des Kontingents auf Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels nehmen.

Art. 4 Verfall der Grundsatzbewilligung

Die Zusicherung von Grundsatzbewilligungen verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.

Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen um zwei Jahre erstreckt werden, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

2. Zuständige Behörden

Art. 5

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes.

Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes ist das Verwaltungsgericht.

Der Regierungsrat bezeichnet ein nicht der Bewilligungsbehörde vorgesetztes Departement als beschwerde- und klageberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes.

3. Verfahren

Art. 6 Bewilligungsgesuche; Amtshilfe und Einbezug der Gemeinde

Bewilligungsgesuche für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Diese ist berechtigt, die zur Beurteilung der Gesuche nötigen Aufschlüsse zu verlangen und die gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes festgelegte Rechts- und Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner hat die Bewilligungsbehörde die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, einzuholen.

Art. 7 Grundbuch und Handelsregister

Vorgängig der Grundbucheintragung prüft der Grundbuchverwalter von Amtes wegen, ob der Erwerb von Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes einer Bewilligung bedarf. Bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, so geht er nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vor.

Der Handelsregisterführer verfährt wie der Grundbuchverwalter; er verweist jedoch eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde.

Art. 8 Entscheide; Stelle für statistische Angaben

Die Bewilligungsbehörde teilt ihren Entscheid dem Gesuchsteller, dem Grundbuchamt, dem Handelsregisteramt, dem beschwerdeberechtigten Departement (Art. 5 Abs. 2) sowie der betreffenden Gemeinde schriftlich mit.

Kantonale Stelle für statistische Angaben ist die Bewilligungsbehörde.

Art. 9 Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Klagerecht

Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Innert der gleichen Frist steht dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement das Beschwerderecht gegenüber Entscheiden der Bewilligungsbehörde an das Verwaltungsgericht zu. Dieses Departement hat auch das Klagerecht gegenüber einer ungerechtfertigten Eintragung im Sinne von Artikel 27 des Bundesgesetzes.

Das Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit.

Art. 10 …

4. Gebühren

Art. 11

Die Gebühr für das Verfahren vor der Bewilligungsinstanz beträgt 0,5 Prozent des Kaufpreises, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6000 Franken.

…

5. Schlussbestimmung

Art. 12

Dieses Vollziehungsgesetz ist der zuständigen Bundesbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Auf diesen Zeitpunkt hin wird das Vollziehungsgesetz vom 6. Mai 1962 zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufgehoben.

A1. Anhang

Art. A1-1

…

Sämtliche Orte im Kanton Glarus bedürfen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zur Förderung des Fremdenverkehrs, des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland.

Änderungen (Anhang): RR 7. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 279): in Kraft ab sofort RR 19. Dez. 2006 (SBE 10. Bd. Heft 3 S. 158): in Kraft ab sofort RR 12. Mai 2009 (SBE 11. Bd. Heft 3 S. 243): in Kraft ab sofort RR 22. Sept. 2009 (SBE 11. Bd. Heft 4 S. 267): in Kraft ab sofort RR 1. Dez. 2009 (SBE 11. Bd. Heft 4. S. 288): in Kraft ab sofort

SBE III/1 22