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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und zum Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

III B/1/5 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-gl/gs/iii-b-1-5/de/verordnung-zum-einfuhrungsgesetz-zum-zivilgesetzbuch-und-zum-vollziehungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-den-erwerb-von-grundstucken-durch-personen-im-ausland

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III B/1/5

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und zum Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Vom 02.07.2015 (Stand 01.04.2025)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch2 und das Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland3,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] GS I A/1/1
  2. [2] GS III B/1/1
  3. [3] GS III B/1/4

1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

Art. 1 Departement Volkswirtschaft und Inneres

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für:

  1. die Anerkennung von Ehe- und Familienberatungsstellen sowie das Adoptionswesen gemäss Artikel 15a EG ZGB;

  2. die Aufsicht und die Oberaufsicht über Stiftungen und die weiteren stiftungsrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 15c EG ZGB, soweit diese Aufgaben innerkantonal wahrgenommen werden;

  3. die Genehmigung der Statuten von Körperschaften des kantonalen Privatrechts gemäss Artikel 34 Absatz 2 EG ZGB;

  4. die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 63a Buchstabe b und 63e Absatz 2 EG ZGB sowie sämtliche Aufgaben, die im Bereich des Erbrechts und des Kinder- und Erwachsenenschutzes dem zuständigen Departement zugewiesen sind;

  5. die Aufsicht über das Grundbuchamt gemäss Artikel 236 EG ZGB.

Art. 2 Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Namensänderungen gemäss Artikel 15b Absatz 1 EG ZGB und für die Einreichung von Eheungültigkeitsklagen sowie der Klagen auf Ungültigkeit eingetragener Partnerschaften gemäss Artikel 15b Absatz 3 EG ZGB ist der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst.

Art. 3 Departement Bau und Umwelt und Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau

Zuständiges Departement im Bereich der Wuhrpflicht und der Offenhaltung der Wasserläufe gemäss den Artikeln 189 ff. EG ZGB ist das Departement Bau und Umwelt. Es nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die in diesem Bereich dem zuständigen Departement zugewiesen sind. Insbesondere ist es Beschwerdeinstanz gegen die Korporationsentscheide gemäss Artikel 204 EG ZGB.

Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau. Sie nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die im Bereich Wuhrpflicht und der Offenhaltung der Wasserläufe der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind.

2. Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 4 Departement Sicherheit und Justiz und Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit

Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.

Beschwerde- und klageberechtigte Behörde gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist das Departement Sicherheit und Justiz.

SBE 2015 29