III B/4/1/1
Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen
Kanton Glarus
Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen (Vom 20. Dezember 2005)
Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie
Artikel 84 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung
mit Artikel 15 c Absatz 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus1), verordnet:
I. Gebührenpflicht
Art. 1
Geltungsbereich Gebührenpflichtig sind: 1. Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem BVG registriert und der Aufsicht des Kantons Glarus unterstellt sind; 2. nicht registrierte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche der Aufsicht des Kantons Glarus unterstellt sind; 3. übrige Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen, wobei in besonderen Fällen auf Gebühren verzichtet werden kann; 4. Dritte, bei Abgabe von Registerauszügen oder Bekanntgabe von Daten.
Art. 2
Gebühren Erhoben werden eine jährliche Aufsichtsgebühr und weitere Gebühren.
II. Aufsichtsgebühren
Art. 3
Als Aufsichtsgebühr müssen die Vorsorgeeinrichtungen eine Grundgebühr von 200 Franken und, sofern sie dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) unterstehen, eine Zusatzgebühr von 200 Franken bezahlen. Zusätzlich ist ein Vermögenszuschlag nach Absatz 3 zu leisten.
1. 7. 2008 – 33 1 III B/4/1/1 Einrichtungen berufliche Vorsorge, Stiftungen – Gebührentarif
Die Aufsichtsgebühr für Stiftungen bestimmt sich anhand des Stiftungsvermögens und des Aufsichtsaufwands wie folgt: bei Bruttovermögen (in Franken) für klassische Stiftungen (in Franken) unter 500 000 200 bis 400 500 000 bis 1 000 000 200 bis 500
000 000 bis 5 000 000 400 bis 750
000 000 bis 10 000 000 600 bis 1000 über 10 000 000 800 bis 1500
Der Vermögenszuschlag für Vorsorgeeinrichtungen bestimmt sich nach der in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen Summe der Aktiven (ohne Rückkaufswerte aus Rückversicherungsverträgen) wie folgt: bei Bruttovermögen (in Franken) für Vorsorgeeinrichtungen (in Franken) bis 100 000 100 bis 250 000 150 bis 500 000 200 bis 1 000 000 300 bis 2 500 000 400 bis 5 000 000 600 bis 10 000 000 800 bis 25 000 000 1000 bis 50 000 000 1300 bis 100 000 000 1600 über 100 000 000 1900 III. Weitere Gebühren und ausserordentliche Aufwendungen
Art. 4
Übrige Gebühren 1. Entscheide betreffend Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden, Übernahme der Aufsicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und Vermögensübertragung, Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen, Genehmigung von Schlussberichten und Liquidationsplänen, Vor- und Überprüfung von Stiftungsurkunden, Reglementen und dergleichen, Mahnungen in Verfügungsform, Einleitung und Durchführung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitgeberanschlusskontrolle jeweils 100 bis 3000 Franken 2. Verfügungen betreffend aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe d BVG sowie für die Genehmigung von Reglementen über Gesamt- und Teilliquidationen jeweils 100 bis 5000 Franken 3. Änderung oder Löschung eines Registereintrages 200 Franken
Einrichtungen berufliche Vorsorge, Stiftungen – Gebührentarif III B/4/1/1
Art. 5
Ausserordentliche Aufwendungen 1. Korrespondenzen ausser dem üblichen Rahmen, pro Seite 50 Franken 2. Mahnungen einfach, je 100 Franken 3. Abgabe eines Auszuges aus dem Register für berufliche Vorsorge, pro Auszug 50 Franken 4. Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 19 Absatz 3 der Stiftungsverordnung, pro Datensatz 10 Franken 5. Besprechungen intern oder extern, pro Stunde 150 Franken 6. Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken 7. Zusätzliche Aufwendungen für spezielle Bemühungen, pro Stunde 150 Franken
Art. 6
Spesen und Barauslagen Spesen und Barauslagen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit werden nach Aufwand berechnet.
Art. 7
Umfangreiche Amtsgeschäfte Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die Gebühren gemäss den Artikeln 4 und 5 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.
IV. Inkrafttreten
Art. 8
Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Der Gebührentarif vom 25. Juni 2002 wird damit aufgehoben.
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