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Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen

IV E/8 · Glarus Gesetzessammlung

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IV E/8

Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen

Kanton Glarus

Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen (Schulgeldverordnung)

(Vom 6. Januar 2009)

Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1) und auf Artikel 12 der Verordnung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge 2), beschliesst:

Art. 1

Beiträge an Schulträger Der Kanton leistet Beiträge direkt an die Ausbildungsstätten der Sekundarstufe II und der tertiären Stufe, soweit der Kanton aufgrund eines entsprechenden Abkommens dazu verpflichtet ist.

Art. 2 Beiträge an Lernende

Der Kanton leistet auf Antrag Schulgeldbeiträge an Lernende für anerkannte Ausbildungsgänge, sofern kein Abkommen eine direkte Auszahlung an die Schulträger vorsieht.

Für den Besuch von Ausbildungsgängen werden nur dann Beiträge geleistet, wenn kein entsprechendes Angebot im Kanton Glarus besteht. In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden.

Über Gesuche entscheidet das Departement für Bildung und Kultur (Departement) im Einzelfall. Entscheidungskriterium ist namentlich, ob ein Ausbildungsgang zu einem eidgenössischen Diplom führt oder der Abschluss bewährt und verbreitet ist und damit als gleichwertig gelten kann.

Art. 3

Beitragshöhe Die Beiträge werden aufgrund der eingereichten Belege ausgerichtet und betragen bei beruflichen Grundbildungsverhältnissen in Vollzeitschulen 2) 1. 7. 2009 – 34 1 IV E/8 Schulgeldverordnung gleichviel, wie für die ordentliche schulische Bildung im betreffenden Kanton zu übernehmen wäre. In allen anderen Fällen werden maximal 10 000 Franken pro Jahr erstattet.

Art. 4 Rechtsschutz

Gegen Beitragsentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement Einsprache erhoben werden.

Das Departement entscheidet über die Einsprache, ohne an die Anträge der Einsprache erhebenden Person gebunden zu sein.

Der Rechtsschutz gegenüber Einspracheentscheiden des Departements richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes 1).

Art. 5

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt das Schulgeldreglement vom 27. Februar 2001.

1) 2