IX B/22/7
Verordnung über Spiel- und Musikautomaten, Spielsalons und Diskotheken
Vom 23.06.1981 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 15a des Wirtschaftsgesetzes vom 3. Mai 1964,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das öffentliche Aufstellen von Geldspiel-, Spiel- und Musikautomaten in Betrieben des Gastgewerbes sowie die Eröffnung und den Betrieb von Spielsalons und Diskotheken.
Art. 2 Begriffe
Als Geldspielautomaten gelten Apparate, die gegen Geldeinsatz eine Gewinnmöglichkeit in Form von Geld oder Waren bieten.
Spielapparate, die gegen Geldeinsatz lediglich Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten ohne oder mit indirekter Gewinnmöglichkeit wie Freispiele, Verlängerung der Spielzeit usw. bieten (Flipper, Musik-Box, Billard, Tischfussball, TV-Spiele usw.), werden als Unterhaltungsautomaten bezeichnet.
Lokale, in welchen für das Spielen oder die Unterhaltung mehr als ein Geldspiel- und mehr als zwei Unterhaltungsautomaten aufgestellt sind, gelten als Spielsalons.
Als Diskotheken werden öffentliche Lokale bezeichnet, in welchen musikalische Unterhaltung mittels Musikwiedergabegeräten geboten wird.
Für Diskotheken, in welchen nebst musikalischer Unterhaltung regelmässig getanzt wird, findet der Beschluss des Regierungsrates vom 11. September 1979 über die Bewilligung von Tanzbetrieben sinngemäss Anwendung.
Kegelbahnen gelten nicht als Unterhaltungsautomaten und fallen nicht unter diese Verordnung.
Art. 3 Zulassung
Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten dürfen zum öffentlichen Gebrauch nur in Betrieben des Gastgewerbes, in Spielsalons und Diskotheken aufgestellt werden.
Es dürfen nur Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als zulässig erklärt worden sind.
Geldspielautomaten, die Einwurfbeträge sowie erzielte Gewinne zur weiteren Spielmöglichkeit speichern bzw. weiterverwenden lassen, sind verboten.
Art. 4 Höchsteinwurfbetrag, Gewinnausschüttung
Der Höchsteinwurfbetrag an Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten darf pro Spiel 1 Franken nicht übersteigen.
Die Gewinnausschüttung bei Geldspielautomaten darf pro Spiel nicht mehr als 20 Franken betragen.
2. Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Betrieben des Gastgewerbes
Art. 5 Anzahl Automaten
In Gaststätten gemäss Artikel 2 des Gastgewerbegesetzes sind höchstens ein Geldspielautomat und zwei Unterhaltungsautomaten zugelassen, wobei vom zuständigen Departement weitere Unterhaltungsautomaten zugelassen werden können, wenn diese zu rein sportlichen Zwecken dienen und an ihnen nationale und internationale Meisterschaften durchgeführt werden.
In Jugendlokalen sind höchstens zwei Unterhaltungsautomaten gestattet.
…
Art. 6 Meldepflicht
Anzahl, Art und Typenbezeichnung der Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sind durch den Patentinhaber dem Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) vor der Aufstellung schriftlich zu melden.
Jegliche Änderungen sind dem Departement innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden.
Art. 7 Standorte
Die Automaten dürfen nur im eigentlichen Gastraum aufgestellt werden und müssen vom Patentinhaber oder seinen Mitarbeitern beaufsichtigt werden können. Standorte wie Nebenräume, Eingangshallen, Keller, Hausflure, Treppenhäuser, WC-Anlagen, Aussenwände, Gartenwirtschaften usw. sind verboten.
III. Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Spielsalons und Diskotheken
Art. 8 Anzahl Automaten
In Spielsalons sind höchstens 18 Spielautomaten zugelassen. Die Anzahl Geldspielautomaten darf nicht mehr als ein Drittel aller im Betrieb stehenden Automaten, höchstens jedoch drei, betragen.
Art. 9 Meldepflicht
Anzahl, Art und Typenbezeichnung der vorgesehenen Automaten sind im Bewilligungsgesuch anzugeben.
Jegliche Änderungen sind dem Departement innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden.
Art. 10 Abstand zwischen den Automaten
Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Automaten muss mindestens 1 m und der Abstand zwischen den einzelnen Automatenreihen mindestens 2 m betragen.
4. Besondere Bestimmungen für Spielsalons und Diskotheken
Art. 11 Betriebsführung
Spielsalons und Diskotheken sind durch den Bewilligungsinhaber persönlich zu führen.
Art. 12 Ruhe und Ordnung
Bewilligungsinhaber sind zur Aufrechterhaltung guter Ordnung und Sitte in ihren Lokalen verpflichtet und in dieser Hinsicht für ihre Angestellten und Hausgenossen verantwortlich.
Es ist verboten, Lärm zu verursachen, durch den die Nachbarschaft belästigt oder in der Nachtruhe gestört wird.
Besucher, die sich ungebührlich benehmen, sind wegzuweisen.
Werden Ruhe und Ordnung in den betreffenden Lokalen oder in deren näheren Umgebung erheblich gestört, kann das Departement den Spielbetrieb einschränken oder untersagen. Es ordnet die sofortige Schliessung an und verfügt den Entzug der Bewilligung, wenn in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes, des Arbeitsrechtes oder die Auflagen der Bewilligung verstossen wird.
Art. 13 Öffnungszeiten
Spielsalons und Diskotheken dürfen von 15.00 bis 23.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 24.00 Uhr geöffnet sein, vorbehältlich allfällige Einschränkungen nach Artikel 12 Absatz 4. Für Ausnahmen und Verlängerungen gelten die Artikel 38 und 39 des Wirtschaftsgesetzes sinngemäss. Eine Viertelstunde nach der Schliessungszeit (Polizeistunde) müssen die Besucher das Lokal verlassen haben.
Besucher, die nach Ablauf der Karenzzeit in Spielsalons oder Diskotheken angetroffen werden, verfallen einer Busse, welche durch die Polizei erhoben wird. Die Höhe der Busse entspricht derjenigen, welche für die Übertretungen der Polizeistunde vom Landrat festgesetzt ist. Wer die Busse nicht sofort bezahlt, wird bei der Staats- und Jugendanwaltschaft verzeigt. Die Bezahlung der Busse berechtigt nicht zu weiterem Verweilen im Lokal.
Bewilligungsinhaber, die ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Schliessung des Lokals, die Einhaltung der Schliessungszeit und die gut sichtbare Bekanntmachung des Verbots für Jugendliche unter 16 Jahren missachten, werden bei der Staats- und Jugendanwaltschaft verzeigt.
Am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, 1. November (Allerheiligen/Totengedenktag) und an Weihnachten müssen Spielsalons und Diskotheken geschlossen bleiben.
Art. 14 Standorte
Spielsalons und Diskotheken werden nicht bewilligt in der Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern, Heimen, Kultusstätten und in reinen Wohnquartieren.
Art. 15 Bauliche Voraussetzungen
Die Räumlichkeiten für Spielsalons und Diskotheken haben in Bezug auf sanitäre Anlagen, Hygiene, Belüftung und in feuerpolizeilicher Hinsicht den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Bei Spielsalons muss ausserdem natürlicher Lichteinfall vorhanden sein. Die kommunalen Bauvorschriften bleiben vorbehalten.
Bei Diskotheken ist der Schallisolation besondere Beachtung zu schenken. Mündet ein Disko-Lokal direkt ins Freie, muss eine wirksame Schallschleuse vorhanden sein.
Laserstrahlen oder ähnliche Lichtquellen dürfen nicht verwendet werden.
Art. 16 Konsumationsverbot
Getränke- und Warenautomaten sowie der Verkauf und Genuss von Getränken und Speisen sind in Spielsalons verboten.
Für die Bewirtung von Gästen in Diskotheken gelten die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes.
Art. 17 Bewilligungspflicht
Errichtung und Betrieb eines Spielsalons oder einer Diskothek sind der Bewilligungspflicht unterstellt.
Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen, Verweigerung, Entzug oder Erlöschen von Bewilligungen kommen sinngemäss die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes, Abschnitte III und IV, zur Anwendung.
5. Jugendschutz
Art. 18 Zutritt für Jugendliche
Jugendlichen, die im laufenden Kalenderjahr das 16. Altersjahr noch nicht erfüllen, ist der Zutritt zu Spielsalons und Diskotheken sowie die Benützung von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Gaststätten untersagt. Davon ausgenommen sind Musik-Boxen, Fussball- und Billardspiel in Gaststätten.
Das Verbot muss in den betreffenden Lokalen gut sichtbar angeschlagen sein, bei Spielsalons und Diskotheken überdies beim Eingang.
Art. 19 Kontrollen
Der Bewilligungsinhaber oder seine Mitarbeiter haben festzustellen, ob die Besucher (Spieler) das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
Personen, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Zutrittsalters bestehen können, haben einen amtlichen Ausweis mit Foto und Geburtsdatum auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Besucher, die sich nicht entsprechend ausweisen können, sind wegzuweisen.
6. Gebühren
Art. 20
Die Gebühren für Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten werden vom Departement festgesetzt.
Werden Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten, Spielsalons oder Diskotheken nach dem 30. Juni in Betrieb genommen, so ist für das betreffende Jahr die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
Die Gebühren sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Spielsalons und Diskotheken ist eine einmalige Gebühr von 300 Franken zu entrichten.
7. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Übertretungen
Übertretungen dieser Verordnung werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 22 Vollzug
Das Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
SBE II/1 68