IX D/633/6
Verordnung über die obligatorische Moderhinke-Sanierung (Klauenfäule) der Schafbestände im Kanton Glarus
Vom 18.06.2013 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetzes vom 6. Mai 2012,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Bekämpfung der Infektionskrankheit „Moderhinke“ bis zur vollständigen Sanierung aller Schafbestände im Kanton Glarus und die Finanzierung fest.
Art. 2 Sanierungspflicht
Die Sanierung von Moderhinke ist für alle Schafbestände im Kanton obligatorisch. Sie erfolgt gestützt auf die Technischen Weisungen für das Moderhinke-Sanierungsprogramm des Schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK).
Art. 3 Aufsicht
Die Sanierung erfolgt unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Er oder sie erlässt die erforderlichen Anordnungen.
Art. 4 Auftrag an BGK
Art. 5 Kontrollorgane
Jedem Schafhalter oder jeder Schafhalterin wird ein Kontrolltierarzt oder eine Kontrolltierärztin zugeteilt. Dieser oder diese begleitet und überwacht die Sanierung zusammen mit den Kontrolleuren des BGK.
Die abschliessenden Klauenkontrollen im ersten und zweiten Sanierungsjahr erfolgen durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin mit Anerkennung durch den BGK.
Der Schafhalter oder die Schafhalterin hat die Kontrollorgane gemäss den Absätzen 1 und 2 bei deren Tätigkeiten zu unterstützen.
Art. 6 Zeitliche Vorgaben
Die Sanierung beginnt spätestens im Herbst 2013 (vor Beginn der Ablammungen).
Die erste Sanierungsphase muss bis zum 30. April 2014 abgeschlossen sein.
Ab dem dritten Sanierungsjahr erfolgen risikobasierte Untersuchungen der Schafbestände durch die Kontrollorgane.
Art. 7 Finanzierung
Die Kosten der Schafhalter für die Sanierung richten sich für Mitglieder des BGK nach dessen Vorschriften.
Schafhalter, die nicht Mitglied des BGK sind, übernehmen die Kosten des Kontrolltierarztes bzw. der Kontrolltierärztin.
Die Materialkosten gehen in jedem Fall zulasten der Schafhalter.
Der Kanton übernimmt die Laborkosten, die im ordentlichen Sanierungsprozess anfallen.
Bei Reinfektionen gehen alle Untersuchungs- und Behandlungskosten zulasten der Schafhalter.
Art. 8 Berichterstattung
Das Departement Finanzen und Gesundheit informiert den Regierungsrat über den Ablauf der Sanierung und erstellt einen Schlussbericht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
SBE 2013 29