V F/1/4
Reglement über den Bau von Pflichtschutzräumen
Vom 26.08.2003 (Stand 26.08.2003)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) und auf die Artikel 1 – 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1996 zur Zivilschutzgesetzgebung des Bundes (EG),
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten
Soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht, obliegt der Vollzug des Schutzbautengesetzes in Bezug auf die Pflichtschutzräume dem Departement Sicherheit und Justiz.
Art. 2 Verfahren
Das Departement Bau und Umwelt prüft die Baueingaben bezüglich Bauprojekten für Pflichtschutzräume.
Die Feststellung der Baupflicht sowie die Festsetzung der Anzahl Schutzraumplätze bzw. die Höhe des Ersatzbeitrages erfolgen im Baubewilligungsverfahren gemäss den Artikeln 32 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988.
Das Departement Bau und Umwelt ist zuständig zum Erlass der entsprechenden Verfügung, welche zusammen mit der Baubewilligung zu eröffnen ist.
Art. 3 Zusammenlegen von Schutzräumen
Das Departement Bau und Umwelt kann in Absprache mit dem Gemeinderat anordnen, dass Pflichtschutzräume zu einem oder zu mehreren Schutzräumen zusammengelegt werden.
Art. 4 Ersatzbeiträge anstelle von Schutzräumen
Im Einverständnis mit dem Departement Sicherheit und Justiz kann das Departement Bau und Umwelt gestatten, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:
abgelegene Gebäude, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten;
Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten sowie in Gebieten, die einen ausserordentlichen baulichen Aufwand für die Erstellung der Schutzräume erforderten.
In Gebäuden mit weniger als fünf Pflichtschutzplätzen, in Ferienhäusern und in Bauten ohne Kellergeschoss muss kein Schutzraum erstellt werden.
In Gebieten mit einem gedeckten Schutzplatzbedarf müssen keine Schutzräume erstellt werden. Diese Gebiete werden durch das Departement Sicherheit und Justiz nach Rücksprache mit dem Departement Bau und Umwelt und dem Gemeinderat bezeichnet und im Amtsblatt publiziert.
Für nichterstellte Schutzräume sind Ersatzbeiträge gemäss Artikel 6 der eidgenössischen Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz zu leisten.
Art. 5 Befreiung von der Leistung eines Ersatzbeitrages
Das Departement Bau und Umwelt kann im Einverständnis mit dem Departement Sicherheit und Justiz Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, vom Ersatzbeitrag befreien. Gesuche sind schriftlich und begründet dem Departement Bau und Umwelt einzureichen.
Art. 6 Mehrkostenbeträge
Das Departement Bau und Umwelt ermittelt jährlich die Mehrkosten pro Schutzraumplatz für die verschiedenen Schutzraumgrössen; diese werden jeweils im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 7 Sicherheitsleistungen
Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Gemeinden vom Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Sicherheitsleistungen bis zu 3 Prozent der voraussichtlichen Baukosten verlangen. Die Sicherheitsleistungen sind freizugeben, sobald der Schutzraum den technischen Vorschriften gemäss erstellt und von den Kontrollorganen abgenommen worden ist.
Art. 8 Bau-, Schluss- und Nachkontrollen
Das Departement Bau und Umwelt führt die vorgeschriebenen Baukontrollen durch und ordnet die nötige Verbesserung an.
Das Departement Bau und Umwelt leitet die entsprechenden Baugesuchsunterlagen des Schutzraumes dem Departement Sicherheit und Justiz weiter. Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz führt die Schlusskontrolle durch und ordnet die nötige Fertigstellung an.
Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz führt die Nachkontrollen durch. Sind bei der Schlusskontrolle nur kleine Mängel feststellbar, kann sie die Nachkontrolle den Gemeinden bzw. den Zivilschutzorganisationen übertragen.
Art. 9 Kostenfolgen
Die Schlusskontrolle und die erste Nachkontrolle sind für die Bauherrschaft unentgeltlich.
Alle weiteren Kontrollen, die infolge Missachtung von Anordnungen seitens der Bauherrschaft durchgeführt werden müssen, werden dieser in Rechnung gestellt.
Art. 10 Rechtsschutz
Soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Mit seinem Inkrafttreten wird das Reglement vom 2. September 1996 über den privaten Schutzraumbau aufgehoben.
SBE IX/1 12