VI D/3
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und Wallis über die Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern
Vom 14.06.1978 (Stand 01.01.1978)
Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons Wallis
vereinbaren:
Art. 1
Die Regierungen der Kantone Glarus und Wallis verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
des Kantons;
der politischen Gemeinden;
der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirchlichen Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
Art. 2
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1978 in Kraft. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden.
SBE I/6 165