VIII A/61/3
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und dessen Auswirkungen im Kanton Glarus
Vom 31.03.2020 (Stand 23.12.2020)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Glarus und Artikel 17 Absatz 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes,
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage) sowie der weiteren im Zusammenhang mit dem Coronavirus durch den Bundesrat erlassenen Verordnungen.
Sie ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Gemeinden an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus und dessen Auswirkungen.
Die Massnahmen dienen dazu:
die Verbreitung des Coronavirus im Kanton Glarus zu verhindern oder einzudämmen;
die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
besonders gefährdete Personen zu schützen;
die Kapazitäten des Kantons Glarus zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln;
die Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die Glarner Bevölkerung und Wirtschaft abzufedern;
die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.
Art. 2 Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die ordentlichen Zuständigkeiten.
Die zuständigen Instanzen können bei Gefahr in Verzug weitere Massnahmen ergreifen.
2. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 3 …
Art. 4 Gemeindeversammlungen 2020
In Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 des Gemeindegesetzes halten die Gemeinden im Jahre 2020 mindestens eine ordentliche Gemeindeversammlung ab.
Sie beschliessen spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über die Rechnung des Vorjahres und das Budget sowie den Steuerfuss für das folgende Jahr. Die Gemeindeversammlung nimmt dabei auch Kenntnis von der Finanzplanung.
Art. 5 Aussetzung Treffsicherheitsnachweis
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 5a der Jagdverordnung wird für das Jahr 2020 auf das Erfordernis des Nachweises der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Erteilung der Jagdberechtigung verzichtet.
Art. 5a Überwachung der Schutzkonzepte
Zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle der Schutzkonzepte und das Ergreifen von Massnahmen gemäss Artikel 9 COVID-19-Verordnung besondere Lage ist:
der Regierungsrat für politische Veranstaltungen;
das Departement Bildung und Kultur für Bildungseinrichtungen;
das Departement Finanzen und Gesundheit für Gesundheitseinrichtungen;
das Departement Volkswirtschaft und Inneres für alle übrigen Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen.
…
Art. 5b …
Art. 5c Skigebiete
Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Skigebieten gemäss Artikel 5c COVID-19-Verordnung besondere Lage ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 5d …
Art. 5e Zusätzliche Massnahmen im öffentlichen Raum
In Abweichung von Artikel 3c Absatz 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage sind Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum verboten.
Art. 5f Zusätzliche Massnahmen für die Schule
In Abweichung zum publizierten Ferienplan beginnen für die Volksschulen und die Kantonsschule die Weihnachtsferien bereits am 19. Dezember 2020.
Die Gemeinden sorgen für ein kostenloses Betreuungsangebot für Lernende der Primarschule vom 21. bis zum 23. Dezember 2020.
Art. 6 Erleichterungen
Die zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Erleichterungen gemäss Artikel 7 COVID-19-Verordnung besondere Lage bestimmt sich nach Artikel 5a.
Art. 6a Zustimmungsvorbehalt
Wesentliche Entscheide gemäss den Artikeln 5c und 6 bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Regierungsrates.
3. Massnahmen gegenüber Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
Art. 7–9 …
4. Wirtschaftliche Massnahmen
Art. 10 Kantons- und Gemeindesteuern
Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 wird bis 30. Juni 2020 verlängert.
Auf Antrag hin können:
Steuerguthaben ausbezahlt werden;
die Zahlungsfristen für die provisorischen Steuerrechnungen 2020 erstreckt werden;
die provisorischen Steuerrechnungen angepasst werden.
Art. 11 Zahlungsfristen der öffentlichen Hand
Kanton, Gemeinden und die dem Finanzhaushaltgesetz unterstellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts begleichen Rechnungen (Kreditoren) möglichst umgehend, in der Regel innert 10 Tagen.
Die Zahlungsfrist für Rechnungen von Kanton, Gemeinden und dem Finanzhaushaltgesetz unterstellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Debitoren) beträgt 120 Tage. Vorbehalten bleiben die Zahlungsfristen für Bussen.
Bei Ratenzahlungen oder der Stundung von Forderungen gemäss Artikel 10 Finanzhaushaltgesetz wird bis am 31. Dezember 2020 kein Zins erhoben.
Art. 11a Ausfallentschädigungen für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
Über Gesuche um Ausfallentschädigungen gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) entscheidet das Departement Bildung und Kultur.
5. Massnahmen in der kantonalen Verwaltung
Art. 12 …
6. Strafbestimmungen
Art. 13 …
7. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisheriger Anordnungen
Die Allgemeinverfügung bezüglich Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Departements Finanzen und Gesundheit vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
Art. 15 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2020.
…
SBE 2020 06