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Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

VIII A/62/1 · Glarus Gesetzessammlung

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VIII A/62/1

Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Vom 06.05.1934 (Stand 01.10.1987)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1934)

Art. 1

Die Bekämpfung der Tuberkulose ist Sache des Kantons, der Gemeinden und der gemeinnützigen Tuberkuloseorganisation.

Die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften üben das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) und der Regierungsrat aus.

Die Gemeinderäte, deren Gesundheitskommissionen, die Schulräte in Verbindung mit den Schulärzten sind amtliche Stellen zur Bekämpfung der Tuberkulose in den Gemeinden.

Das Gebiet der nichtöffentlichen sowie der vorbeugenden Fürsorge für Personen, die nicht an offener Tuberkulose leiden, bleibt den gemeinnützigen Tuberkuloseorganisationen überlassen, insbesondere der Tuberkulosekommission der Gemeinnützigen Gesellschaft.

Art. 2

Die Ärzte sind verpflichtet, die Tuberkulose in allen Fällen zu melden, wo der Kranke nach dem Stande der Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eine Ansteckungsgefahr bildet.

Zu dieser Meldung sind ausser dem behandelnden Arzt auch der Spitalarzt, der Schularzt, der Anstaltsarzt verpflichtet.

Die Meldungen sind an das Departement oder an eine von diesem zu bezeichnende Stelle zu richten.

Über die gemeldeten Fälle ist für jedermann strengstes Stillschweigen geboten.

Art. 3

Das Departement ordnet in Verbindung mit der Tuberkulosekommission alle Massnahmen an, welche die Weiterverbreitung verhüten, wie bakteriologische Untersuchungen, Unterbringung des Kranken in eine Heilanstalt, Desinfektionen, Überwachung der Kranken, Trennung der Kranken von Gesunden usw.

Verhindern Kranke oder deren Angehörige durch ihr Verhalten die Beseitigung einer Ansteckungsgefahr, so kann das Departement zwangsweise Hospitalisierung anordnen.

Art. 4

Die gesundheitliche Überwachung der Schüler der öffentlichen Schulen erfolgt nach dem Gesetz vom 5. Mai 1929 über die Gesundheitspflege in den Schulen.

Erziehungsanstalten und Waisenhäuser sowie Kleinkinderschulen und Kinderkrippen sind ebenfalls einer ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.

Art. 5

Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündigen, feilzuhalten und zu verkaufen.

Art. 6

Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Entstehung und Verhütung der Tuberkulose.

Art. 7

Lehrer und Pflegepersonen müssen sich vor ihrer Anstellung an Schulen und Anstalten einer Untersuchung durch den von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt unterziehen. Wer Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung zeigt, ist von der Anstellung auszuschliessen.

Während der Anstellung hat sich das Lehr- und Pflegepersonal auf Verlangen der Behörde von Zeit zu Zeit auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Behörde kann eine Nachprüfung anordnen.

Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt wird, sind aus der Schule oder Anstalt zu entlassen. Gerät die dadurch betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so kann ihr, soweit sie nicht pensionsberechtigt ist oder soweit der Anspruch auf die Invaliditätsrente der staatlichen Alters- und Invalidenversicherung nicht genügt hat, der Kanton eine angemessene Unterstützung gewähren.

Art. 8

Die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen betr. den Pflegekinderschutz, enthalten in Gesetz und Verordnung betr. Pflegekinderschutz, finden für die Tuberkulosebekämpfung sinngemässe Anwendung.

Art. 9

Die Kosten zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose hat in erster Linie, auch bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, der Kranke zu tragen.

Wo die persönlichen oder familiären Verhältnisse dies unmöglich machen, ist es Sache der örtlichen Fürsorgestellen und der Tuberkulosekommission, für die Beschaffung der Mittel zu sorgen und, soweit ihre eigenen Mittel reichen, zur zweckmässigen Durchführung der Tuberkulosefürsorge mitzuhelfen.

Art. 10

Der Kanton trägt, soweit nicht Zahlungen gegenüberstehen, die Kosten für den Meldedienst, die bakteriologischen Untersuchungen, die Tuberkuloseabteilung der kantonalen Krankenanstalt und der Wohnungsdesinfektion. Er trägt auch gemäss Artikel 7 die Ausgaben für die Renten und Unterstützungen an entlassene Lehrer und Pflegepersonen von Anstalten.

Der Kanton leistet der Tuberkulosekommission der Gemeinnützigen Gesellschaft jährlich einen Beitrag.

Ebenso erhält das Sanatorium Braunwald der Gemeinnützigen Gesellschaft einen jährlichen Beitrag.

Die Kosten der ärztlichen Überwachung der Schulen trägt die Schulgemeinde, diejenigen der Anstalten die Anstaltsverwaltung, diejenigen des Pflegekinderwesens, der Wohnungsinspektion, der Belehrung über Verhütung der Tuberkulose die Ortsgemeinde, diejenigen der Kleinkinderschulen die zuständige Verwaltung.

Art. 11

Das Departement stellt alljährlich die Auslagen des Kantons, der Gemeinden und der Tuberkulosekommission zusammen zur Beschaffung der Bundessubvention.

Art. 12

Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Beschwerdeentscheide des Departements und des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 13

Übertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften werden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes durch das Strafgericht geahndet.

Art. 14

Der Landrat ordnet die nähern Vollzugsmassnahmen in einer Verordnung an.

Art. 15

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Die Verordnung des Landrates vom 7. Juli 1909 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose wird aufgehoben.

LB 5 380