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Verordnung über die öffentlichen Bäder

VIII A/64/1 · Glarus Gesetzessammlung

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VIII A/64/1

Verordnung über die öffentlichen Bäder

Vom 13.11.2002 (Stand 01.10.2002)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Bädern gemäss Artikel 2 hinsichtlich der Wasserqualität, der anlagebedingten hygienischen Voraussetzungen sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen Missstände zu treffen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über die Bäder umfassen:

  1. öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallenbäder;

  2. Bäder mit beschränktem öffentlichem Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen;

  3. öffentlich zugängliche Saunen, Dampfbäder, Whirlpools, Solarien und dergleichen;

  4. öffentlich ausgewiesene Naturbäder.

Art. 3 Begriffe

Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Die Begriffe Bäder, Saunen, Dampfbäder, Whirlpools, Solarien usw. umfassen auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

Art. 4 Grundsatz

Bäder gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals nicht gefährdet wird.

Art. 5 Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und Richtlinien

Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die technischen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können allenfalls ergänzt werden.

Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.

Für bauliche Belange der Bäder gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c ist grundsätzlich und soweit verhältnismässig die jeweils aktuelle Form der SIA Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins massgebend.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

Art. 6 Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen

Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Artikel 2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen (AL) zuständig. Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehörigen Einrichtungen sowie die Belange, die sich aus der Giftgesetzgebung ergeben.

Die Betreiber der Bäder bzw. die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Das AL kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen.

Das AL kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung verfügen.

Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen Person – mit Kopie an den Betreiber bzw. an die zuständige Gemeindebehörde – schriftlich mitzuteilen.

Das AL kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.

Art. 7 Selbstkontrolle

Der Betreiber des Bades gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person.

Die für den Betrieb des Bades gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.

Die Selbstkontrolle muss mikrobiologische, physikalische und chemische Untersuchungen des Badewassers, mikrobiologische Untersuchungen des warmen Duschenwassers – in Hallenbädern auch den Desinfektionsmittelgehalt der Raumluft – umfassen.

Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Beschrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.

Aufzeichnungen sind wenigstens während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 8 Meldepflicht

Besondere Vorkommnisse sind dem AL zu melden.

Art. 9 Information der Öffentlichkeit

Der Betreiber der Anlage hat den Besuchern die Resultate der Badewasserqualität in geeigneter Form bekanntzumachen.

Art. 10 Gebühren

Kontrollen (Inspektionen und Untersuchungen) sind gebührenpflichtig. Es gelten die Ansätze des Gebührentarifs des Kantonschemikers vom 21. Oktober 1996.

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des AL kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Departement eine Beschwerde eingereicht werden.

Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

SBE VIII/6 347