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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

VIII D/6/4 · Glarus Gesetzessammlung

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Funtauna

VIII D/6/4

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Vom 06.05.1984 (Stand 01.07.2023)

Die Landsgemeinde,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Ausführung der Bundesgesetzgebung

Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ist Sache des Kantons.

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Vollzugsorgane, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.

Art. 2 Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Die kantonale Verwaltungsbehörde, welche die Aufgaben nach Artikel 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllt, sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen.

Art. 3 …

Art. 3a Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Der Kanton richtet gemäss Artikel 85b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mindestens ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum ein.

…

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Richtlinien für einen effizienten Betrieb.

Art. 3b Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum im Sinne von Artikel 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das Arbeitsvermittlungszentrum in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Die tripartite Kommission setzt sich aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der kantonalen Amtsstelle zusammen. Ihr können auch Personen angehören, die nicht im Kanton stimmberechtigt sind.

Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement und wählt die Mitglieder der Kommission.

Art. 4 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 101 Buchstabe b des Bundesgesetzes ist das Verwaltungsgericht.

2. Durchführung

Art. 5 Arbeitslosenkasse

Der Kanton betreibt unter dem Namen «Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus» eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Für den Kanton als Träger gemäss Artikel 79 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes handelt der Regierungsrat.

…

Der Regierungsrat erlässt die Kassenvorschriften.

Art. 6 Arbeitslosenentschädigung

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und deren Höhe richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

…

Art. 7 …

3. Fonds für Arbeitslosenfürsorge

Art. 8 Verwaltung

Der Kanton unterhält einen Fonds für Arbeitslosenfürsorge, der von der Staatskasse verwaltet wird.

Der Fonds wird geäufnet:

  1. aus seinen Zinserträgnissen;

  2. durch allfällige Vermächtnisse und Zuwendungen.

Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest.

Art. 9 Verwendung

Der Fonds findet Verwendung:

  1. für die Finanzierung von Massnahmen der Krisenbekämpfung und der Verhütung von Arbeitslosigkeit;

  2. für arbeitsmarktliche Massnahmen, wie die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitslosigkeit bedrohter oder arbeitsloser oder ausgesteuerter Versicherter zum Zwecke der Hebung ihrer beruflichen Vermittlungsfähigkeit;

  3. …

Art. 10 Zuständigkeit

Über die Ausrichtung von Leistungen aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge gemäss Artikel 9 Buchstabe a entscheidet der Regierungsrat endgültig und orientiert darüber die Kommission zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche Verfügungen gemäss Artikel 9 Buchstabe b erlässt. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 12.

4. Verfahrensrecht

Art. 11 Anwendbares Recht

Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1.

Footnotes

  1. [1] GS III G/1

Art. 12 Rechtsschutz

Gegen Entscheide gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1.

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 13 …

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 15 Aufhebung des geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 8, 14, 20–28 des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1953 zu den Bundesgesetzen vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung.

SBE II/7 323