VIII E/21/10/1
Verordnung über die Gebührenerhebung bei der Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Vom 01.04.2003 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 26 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,
verordnet:
Art. 1
Der kantonale Sozialdienst erhebt beim Schuldner angemessene und kostendeckende Gebühren für den Aufwand der Inkassohilfe von Ehegattenunterhaltsbeiträgen.
Ausnahmsweise können die Gebühren unter der Voraussetzung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen auch der Gesuch stellenden Person auferlegt werden.
Art. 2
Für die erstmalige Aufnahme des Sachverhalts, die Besprechung mit der Gesuch stellenden Person, die Eröffnung des Falldossiers und einen ersten Briefwechsel mit dem Schuldner ist eine Grundgebühr von 200 Franken geschuldet.
Für zusätzliche, notwendige Bemühungen des kantonalen Sozialdienstes werden die Gebühren entsprechend dem Zeitaufwand erhoben. Pro Stunde Arbeitsaufwand sind 90 Franken zu bezahlen, bei geringerem Zeitaufwand der entsprechende Bruchteil.
Barauslagen, namentlich Kosten für die Betreibung des Schuldners, werden gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Art. 3
Auf begründetes Gesuch hin kann die geschuldete Gebühr gestundet oder auf die Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, namentlich wenn dies andernfalls für die betroffene Person eine schwer wiegende Härte darstellen würde.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
SBE VIII/7 398