OR 1-183 Allgemeine Bestimmungen
Rubrum
c) Zivilrechtliche Beschwerden
10 – Zur Mitwirkungspflicht Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess gestützt auf eine richterliche Anordnung wie hier auf Herausgabe von Urkunden (Art. 160 ff. ZPO). Unterzieht sich ihr der Betroffene nicht, ist sie unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs zu überprüfen. Weiteres Vorgehen, wenn es bei der Anordnung und der Weigerung, ihr zu gehorchen, bleibt. Mit Beschwerde anfechtbar ist schliesslich nicht etwa der Überprüfungsentscheid, sondern erst der die konkrete Sanktion festlegende sogenannte Durchsetzungsentscheid (Erw. 1).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO kann die dritte Person die gerichtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht mit Beschwerde anfechten. Die Mitwirkungspflicht Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess gehört zur Kategorie derjenigen öffentlichen Pflichten, die nicht unmittelbar von Gesetzes wegen gelten, sondern im Einzelfall durch individuell-konkrete Anordnung gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht werden müssen. Auf welche Art und Weise dies im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz allerdings nur punktuell. Ebenso wenig regelt die ZPO die Art und Weise der Geltendmachung des Verweigerungsrechts sowie allgemein das Verfahren zur verbindlichen Feststellung der Mitwirkungspflicht bei deren Bestreitung durch den Betroffenen. Ähnlich rudimentär wie die Geltendmachung ist in der ZPO dementsprechend auch die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht normiert. Art. 167 ZPO legt zwar die einzelnen Zwangsmassnahmen fest, mittels derer die Pflichterfüllung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung oder bei Säumnis erzwungen werden kann, und räumt dem Dritten zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung ein. Weitergehende Regeln zur Anwendung der Zwangsmassnahmen (z.B. Reihenfolge der Anwendung, Kumulation mehrerer Zwangsmassnahmen etc.) sowie allgemein zum Durchsetzungsverfahren fehlen indessen ebenfalls. Diese sehr knapp gehaltene Normierung im Gesetz hat daher zur Folge, dass kein verbindliches Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht existiert. Vielmehr überlässt der Gesetzgeber dessen Ausgestaltung und mithin das Vorgehen im Einzelfall weitgehend der Praxis (vgl. zum Ganzen Nicolas
Bracher, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, Diss., Basel 2011, S. 181 f. Rz 421– 423, S. 223 Rz 546). Gestützt auf die vorliegenden Gesetzesbestimmungen ist aber jedenfalls von einem in diverse Zwischenentscheide aufgegliederten mehrstufigen Verfahren auszugehen, wobei die selbstständige Anfechtbarkeit mittels Beschwerde im Sinne von Art. 167 Abs. 3 ZPO von der herrschenden Lehre nur in Bezug auf den schliesslich die konkrete Sanktion festsetzenden Durchsetzungsentscheid bejaht wird. Angesichts dessen und der sich mit Blick darauf stellenden Frage nach der Beschwerdefähigkeit des vorliegend angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 22. November 2013 betreffend Urkundenedition drängt es sich daher auf, zunächst kurz auf den Ablauf des Verfahrens zur Geltendmachung und Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und dessen verschiedene Phasen und Entscheide näher einzugehen. a) Ausgangspunkt bildet die Geltendmachung der Mitwirkungspflicht durch Anordnung, welche in einer an den Dritten gerichteten prozessleitenden Verfügung des Gerichts besteht, mittels derer dieses dem Betroffenen kraft hoheitlicher Gewalt die Vornahme einer bestimmten Mitwirkungshandlung befiehlt und damit zugleich einseitig und in verbindlicher Weise eine entsprechende Mitwirkungspflicht begründet (vgl. Sven Rüetschi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Rz 4, 16 Vorbemerkungen zu Art. 160 –167 ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 182 Rz 424, S. 189 Rz 447, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dabei ist der betroffene Dritte gestützt auf Art. 161 Abs. 1 ZPO in der Anordnung sowohl über seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 160 ZPO) wie auch über das Verweigerungsrecht gemäss Art. 166 ZPO und überall dort, wo kein persönlicher Kontakt zwischen Gericht und ihm stattfindet (z.B. Urkundenedition, Einholung einer schriftlichen Auskunft), ebenfalls über die Folgen einer unbegründeten Weigerung der Mitwirkung beziehungsweise einer Säumnis gemäss Art. 167 ZPO aufzuklären (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 186 Rz 434 ff.; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 29 zu Art. 1740 mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.4, mit Hinweisen). Auf die Anordnung der Mitwirkungspflicht kann der Dritte in der
Folge auf drei Arten reagieren: Er erfüllt die ihm auferlegte Pflicht anordnungsgemäss, womit die Angelegenheit erledigt ist. Zweitens ist ein passives Verhalten denkbar, das heisst das Versäumen der Pflichterfüllung. In diesem Fall sieht das Gesetz die Durchsetzung mittels Zwangsmassnahmen nach Art. 167 ZPO vor. Schliesslich kann der Dritte, sofern er der Anordnung nicht Folge leisten will, Einwände gegen die ihm damit auferlegte Mitwir- kungspflicht erheben und diese mithin ausdrücklich bestreiten, wobei die Bestreitung keiner besonderen Form bedarf (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 450; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33, Vorbemerkungen zu Art. 160–167 ZPO). Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie das Gericht auf eine solche Bestreitung der Mitwirkungspflicht reagieren soll. Die herrschende Lehre geht jedoch mit Blick auf den Gehörsanspruch des Dritten einleuchtend davon aus, dass das Gericht zunächst die Einwände des Betroffenen prüfen muss, bevor es zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht schreiten kann. Wurde der Dritte vorgängig angehört und bestreitet er die Mitwirkungspflicht, kann diese Prüfung vor Erlass der Anordnung erfolgen. Bei nachträglicher Anhörung, was die Regel sein dürfte, ist das Gericht allerdings gehalten, die bereits erlassene Anordnung zu überprüfen und mittels eines Zwischenentscheids durch Bestätigung, Abänderung oder Widerruf der Anordnung über die verfügte Mitwirkungspflicht zu befinden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 451, S. 195 Rz 461, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33, Vorbemerkungen zu Art. 160–167 ZPO; in diesem Sinne auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.4, sowie ähnlich Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Rz 41 zu Art. 160 ZPO, welcher diesbezüglich von einem «formalisierten Entscheid» spricht). Ein solcher separater Überprüfungsentscheid ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ist aber, wie von Bracher (vgl. S. 191 Rz 451, S. 195 Rz 461) einleuchtend dargelegt, zur Verwirklichung des Gehörs-anspruchs des Dritten notwendig, weil diesem kein Nachteil daraus entstehen darf, dass
seine Einwände erst nachträglich geprüft werden. Entsprechend wäre es namentlich unzulässig, das Verhalten des Dritten im Falle der Verwerfung seiner Einwände als unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung zu qualifizieren und unmittelbar Zwangsmassnahmen im Sinne des Art. 167 Abs. 1 ZPO gegen ihn zu ergreifen, zumal solches – im Falle der vorgängigen Anhörung – ja auch in der ersten Anordnung nicht statthaft erschiene. Vielmehr muss der Dritte bei Bestätigung der Anordnung im Überprüfungsentscheid zunächst erneut zur Mitwirkung aufgefordert werden. Nach Massgabe der Umstände kann er dabei entweder zur sofortigen Erfüllung aufgefordert werden (z.B. Zeuge in der Verhandlung) oder es kann ihm ein bestimmter Erfüllungstermin (z.B. neuer Einvernahme-, Untersuchungs- oder Besichtigungstermin) respektive eine bestimmte Erfüllungsfrist (z.B. Einreichung einer Urkunde) angesetzt werden. Erst wenn der Dritte die Erfüllung der Mitwirkungspflicht in der Folge weiterhin verweigert, können zu deren Durchsetzung gestützt auf Art. 167 Abs. 1 ZPO in einem weiteren Entscheid die dort vorgesehenen Zwangsmassnahmen angewendet werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 191 Rz 451, mit Hinweisen, S. 196 Rz 463, S. 210 f. Rz
500; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 33, Vorbemerkungen zu Art. 160–167 ZPO). Wesensmerkmal dieses Durchsetzungsentscheids ist, dass das Gericht darin die konkreten Zwangsmassnahmen festsetzt, mittels welcher es die Pflichterfüllung durch den Dritten erzwingen will (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 210, Rz 500). Diesen Durchsetzungsentscheid – und nur diesen und nicht etwa den Überprüfungsentscheid (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 197 Rz 467 und 468, S. 211 Rz 500, S. 215 Rz 518, je mit Hinweisen sowie die nachfolgenden Erwägungen) – kann die dritte Person gemäss der oben zitierten Bestimmung von Art.167 Abs. 3 ZPO selbstständig mit Beschwerde anfechten. Nach dem insoweit unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist nämlich erst die gerichtliche Anordnung der Sanktion (Durchsetzungsentscheid) mit Beschwerde anfechtbar, nicht schon deren Androhung (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006, S. 7320, die nur von der Anfechtbarkeit der Sanktion spricht; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 215 Rz 18, S. 216 Rz 519, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35, Vorbemerkungen zu Art. 160–167 ZPO, Rz 21 zu Art. 167 ZPO, mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, in: ZZZ 15 2007, S. 387; so auch Joëlle Lendemann, in; Gehri/Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, August 2010, N 7 zu Art. 167 Abs. 3 ZPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PC120019-O/U vom 10. Juli 2012, Erw. 3.3, und sowohl auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, PC120009, vom 27. Februar 2013, Erw.
6.
a). Da im Überprüfungsentscheid nach dem vorliegend skizzierten Verfahren auch bei Bestätigung oder blosser Abänderung der Mitwirkungspflicht noch keine solche Anordnung ergeht, kann der Dritte diesen nicht selbstständig anfechten. Vielmehr ist dieser, wie sich auch aus den Materi-alien ergibt, erst implizit zusammen mit dem Durchsetzungsentscheid anfechtbar. Mit anderen Worten sind mit der Drittbeschwerde gegen die konkret verfügte Zwangsmassnahme gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO auch der Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht vollumfänglich anfechtbar (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006, S. 7320, mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 VE-ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 196 Rz 463, S. 197 Rz 468, S. 216 Rz 519, je mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35, Vorbemerkungen zu Art. 160–167 ZPO, Rz 21 zu Art. 167 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N 5 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, a.a.O., S. 387; Joëlle Lendemann, a.a.O., N 7 zu Art. 167 Abs. 3 ZPO, mit Hinweisen). Entsprechend ist der Anordnungsentscheid, mittels dessen die Mitwirkungspflicht des als Pflichtträger bezeichneten Dritten überhaupt erst begründet wird, durch den Dritten nicht direkt anfechtbar (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 187 Rz 429, S. 190 Rz 449, je mit Hinweisen). Vereinzelt wird zwar in der Lehre die Auffassung vertreten, entgegen der Formulierung von Art. 167 Abs. 3 ZPO sei nicht erst die verhängte Sanktion selbstständig anfechtbar, sondern bereits die Anordnung der Beweismassnahme beziehungsweise der Überprüfungsentscheid betreffend die Mitwirkung (vgl. etwa Ernst F. Schmid, a.a.O., Rz 4 zu Art. 167 ZPO; Luca Marazzi, Erranze alla scoperta del nuovo Codice di procedura civile svizzero, in ZSR II 128, 2009, S. 370 Fn 402). Diese Ansicht vermag aber nicht zu überzeugen. Trägt man nämlich dem Umstand Rechnung, dass die separate Anordnung der Beweismassnahme an sich die Drittperson regelmässig noch nicht tangiert, erscheint eine zweimalige Anfechtungsmöglichkeit (einmal zur Anfechtung der Anordnung der Mitwirkung an der Beweismassnahme selbst und – nach erfolgloser Beschwerde – noch einmal zur Anfechtung der Anordnung der Sanktion wegen unberechtigter Mitwirkungsverweigerung)
nicht als gerechtfertigt, zumal dies gleich eine zweimalige Verzögerung des Zivilverfahrens mit sich bringen würde und im Lichte des Gebots der Prozessbeschleunigung nicht tunlich ist (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 21 zu Art. 167 ZPO). Dies im Übrigen umso weniger, als die gerichtlichen Anordnungen von Massnahmen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO ihrer Rechtsnatur nach den sogenannten Inzidenzentscheiden zuzuordnen sind. Solche sind nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, um den Gang des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern (vgl. das Beschleunigungsgebot von Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Anfechtungsmöglichkeit mittels Beschwerde rechtfertigt sich hier deshalb nur durch den Umstand, dass die verhängten Sanktionen unter Umständen einen schwerwiegenden Einschnitt in die Rechtssphäre der betroffenen Drittpersonen bedeuten, weshalb sie nicht den Endentscheid in der Sache abwarten müssen (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 20 zu Art. 167 ZPO, Rz 7 und 7h zu Art. 319 ZPO; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 215 Rz 518; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz 11 f. zu Art. 319 ZPO; sinngemäss Botschaft ZPO, BBl, 2006, S. 7376). Zudem dürfte der Drittperson vor Verhängung der Sanktionen wohl ein schutzwürdiges Interesse (Beschwer) an der Beschwerdeführung in einer Mehrzahl der Fälle ohnehin abzusprechen sein (vgl. Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 21 zu Art. 167 ZPO). b) Im konkreten Fall forderte das Bezirksgericht Landquart die X._AG als Dritte im vor ihm hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwischen Z._ und Y._ mit Verfügung vom 12. April 2013 (vgl. Aktendossier Vorinstanz Korrespondenz) zur Urkundenedition bis zum 29. April 2013 auf. Dabei wies die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin sowohl auf die Herausgabepflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO wie auch auf das Verweigerungsrecht gemäss Art. 165 ZPO und 166 ZPO und die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung gemäss Art. 167 ZPO hin. Das Bezirksgericht begründete somit in Nachachtung seiner Aufklärungspflicht durch Anordnung mittels prozessleitender richterlicher Verfügung in einem ersten Schritt die entsprechende Mitwirkungspflicht der
X._ AG rechtsgültig. Auf diese Anordnung reagierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben an das Bezirksgericht Landquart vom 17. April 2013 (act. VI), worin sie die ihr auferlegte Mitwirkung ausdrücklich bestritt und konkret verschiedene Einwände dagegen erheben liess. In der Folge hat das Bezirksgericht die von der Betroffenen geltend gemachten Einwände gegen die Mitwirkungspflicht zunächst geprüft, wobei es zum Ergebnis gelangte, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen, und infolgedessen mit Entscheid vom 22. November 2013 (act. B.1), welcher im vorliegenden Verfahren angefochten ist, die X._ AG innert neu angesetzter Frist nochmals aufforderte, die verlangten Urkunden einzureichen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz folglich nichts anderes getan, als die von ihr bereits am 12. April 2013 gegenüber der X._ AG erlassene Anordnung der Mitwirkung entsprechend dem oben vorgezeichneten Verfahrensablauf unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen, wobei sie die von der X._ AG dagegen geltend gemachten Einwände und Verweigerungsgründe verworfen hat (act. B.1, S. 2, Erw. 5). Mit andern Worten hat das Bezirksgericht nochmals über die von ihm bereits verfügte Mitwirkung befunden, indem es diese mittels Zwischenentscheid bestätigte und die X._ AG erneut zur Mitwirkung aufforderte. Dabei hat die Vorinstanz zwar im betreffenden Entscheid unter Dispositivziffer 2 gleichzeitig für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung beziehungsweise der nicht fristgerechten Einreichung der verlangten Urkunden die Anordnung einer Ordnungsbusse bis Fr. 1000.– vorbehalten (vgl. act. B.1, S. 3, Dispositivziffer 2). Damit wurde aber noch nicht eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO konkret angeordnet, sondern eine solche Sanktion lediglich angedroht. Der Natur der Sache nach muss bei der konkreten Festsetzung der Sanktion erstens die zur Anwendung gelangende Zwangsmassnahme bezeichnet und zweitens deren genauer Inhalt festgelegt werden (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 211 Rz 503). Dazu ist bei Ordnungsbussen und Kostenauflagen – im Gegensatz zur Festsetzung exekutorischer Zwangsmassnahmen, welche nach der herrschenden Lehre bereits in der Androhung derselben erfolgt (vgl. dazu Nicolas Bracher, a.a.O., S.212 Rz 506,
mit Hinweisen) – das jeweilige Instrument zu nennen und sein konkreter Betrag festzulegen (vgl. Nicolas Bracher, a.a.O., S. 211 Rz 504). Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein, zumal die Vorinstanz für den Fall der unberechtigten Weigerung/Säumnis lediglich den generellen Vorbehalt der
Ergreifung einer Ordnungsbusse innerhalb des im Gesetz festgeschriebenen Rahmens bis zum Maximalbetrag von Fr. 1000.– ausgesprochen hat, ohne indes die Höhe der Busse konkret zu beziffern beziehungsweise die betreffende Sanktion konkret gegenüber der X_ AG anzuordnen (vgl. act. B.1, S. 3, Dispositivziffer 2). Eine solche unmittelbare Anordnung von Zwangsmassnahmen wäre im Übrigen in diesem Verfahrensstadium, dessen Gegenstand – wie dargelegt – allein die Überprüfung der Verweigerungsgründe unter Wahrung des Gehörsanspruchs des die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht bestreitenden Dritten bildet, denn auch ohnehin unzulässig gewesen (vgl. dazu Erw. 1.a, S. 6 f.) Nach dem Gesagten wird aber somit klar, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid nicht um einen Durchsetzungsentscheid handelt, mit dem das Bezirksgericht nach Überprüfung und Bestätigung der gerichtlichen Anordnung sowie erneut erfolglos gebliebener Aufforderung zur Mitwirkung im Überprüfungsentscheid eine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat. Vielmehr liegt hier erst der im Vorfeld zu erlassende Entscheid betreffend Überprüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe und damit der gerichtlich auferlegten Mitwirkungspflicht vor, durch den die Beschwerdeführerin mangels konkreter Anordnung von Zwangsmassnahmen gar noch nicht beschwert ist und welcher somit, wie oben ausgeführt (vgl. Erw. 1. a, S. 7 f.), auch nicht beschwerdefähig ist. Hat das Gericht keine Massregel respektive Sanktion getroffen, fehlt es nämlich gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art. 167 Abs. 3 ZPO) am konkreten Beschwerdeobjekt. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids (vgl. act. B.1, S. 3, Dispositivziffer 4) nichts zu ändern. Massgeblich dafür, ob gegen eine bestimmte gerichtliche Anordnung ein Rechtsmittel gegeben ist oder nicht, ist ausschliesslich das Gesetz. Unabhängig davon, ob sich die Parteien nach Treu und Glauben auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (vgl. dazu näher unten Erw. 2), vermag daher eine falsche Rechtsmittelbelehrung keinesfalls ein Rechtsmittel zu schaffen, welches im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 1012 Fn 34 zu Art. 167 ZPO; Daniel Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2.
Aufl., Zürich 2013, Rz 27 zu Art. 238 ZPO, S. 1545; Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008, Erw. 4.1, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der X._ AG gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 22. November 2013 betreffend Urkundenedition ist daher mangels Beschwerdefähigkeit nicht einzutreten.
c) Für den Fall, dass sie der gerichtlich angeordneten Urkundenedition weiterhin nicht nachkommen will, steht es der Beschwerdeführerin indes selbstverständlich frei, gegen den nachfolgenden Entscheid, mit dem die Vorinstanz die zwecks Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zu verhängende Zwangsmassnahme festzusetzen hat (Durchsetzungsentscheid), Beschwerde gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO beim Kantonsgericht zu erheben, wobei sie mit der Beschwerde nicht nur die konkret angeordnete Sanktion, sondern auch Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht wird anfechten können (vgl. Botschaft ZPO, BBl, 2006, S. 7320, mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 VE-ZPO; Nicolas Bracher, a.a.O., S. 216 Rz 519, mit Hinweisen; Sven Rüetschi, a.a.O., Rz 35, Vorbemerkungen zu Art. 160 –167 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, a.a.O., N 5 zu Art. 167 ZPO; Franz Hasenböhler, in Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht, a.a.O., S. 387; Joëlle Lendemann, a.a.O., N 7 zu Art. 167 Abs. 3 ZPO, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten wird die X._ AG in diesem Zusammenhang auch die mit vorliegender Beschwerde geltend gemachten Verweigerungsgründe vorbringen können, welche die Beschwerdeinstanz dementsprechend vorfrageweise sowohl unter dem Aspekt der unrichtigen Rechtsanwendung als auch der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts zu prüfen haben wird (vgl. Art. 320 ZPO sowie Nicolas Bracher, a.a.O., S. 216 Rz 519, mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Rz 19 zu Art. 167 ZPO, je mit Hinweisen). Ebenso steht aber auf der anderen Seite der Vorinstanz die Möglichkeit offen, den hier angefochtenen Überprüfungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, soweit sich aus den Eingaben im vorliegenden Verfahren neue Einwendungen ergeben, welche allenfalls die Verweigerung der angeordneten Urkundenedition zu rechtfertigen vermögen. Denn der Überprüfungsentscheid ist aufgrund seiner prozessleitenden Natur unabhängig von seinem konkreten Inhalt bis zum Erlass des Endentscheides abänderlich (vgl. Art. 154 ZPO sowie Nicolas Bracher, a.a.O., S.197 Rz 467, mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Liechtenstein hat, stellt sich im Übrigen die Frage, ob eine nach schweizerischem Recht bestehende Mitwirkungspflicht überhaupt direkt durchgesetzt werden kann oder für eine (zwangsweise)
Beweisabnahme im Ausland, wie sie auch die Edition von Urkunden aus Händen eines im Ausland domizilierten Dritten darstellt, nicht eher der Rechtshilfeweg zu beschreiten wäre (vgl. dazu Sven Rüetschi, a.a.O., N 3 zu Art. 160 ZPO, und Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam A. Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts,
9.
Aufl., Bern 2010, § 47 Ziff. 7.1 Rz 317, sowie das im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein geltende Haager Übereinkommen über die Be- weisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 [HBewÜ; SR 0.274.132], welches in Art. 10 die Anwendung von Zwangsmassnahmen bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen dem Recht des ersuchten Staates unterstellt). Insofern wird die Vorinstanz vor Erlass eines Durchsetzungsentscheides auch zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin bei Nichtbefolgung der Editionsanordnung trotz ihres ausländischen Sitzes mit einer Sanktion im Sinne von Art. 167 ZPO belegt werden kann. ZK1 13 122 Entscheid vom 22. April 2014