Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl gem. Art. 139 Ziff. 2 aStGB, mehrfache Sachbeschädigung gern. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gern. Art. 186 StGB etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 4. Mai 2026 mitgeteilt am 26. Juni 2026
Referenz SR1 25 21
Instanz Erste strafrechtliche Kammer
Besetzung
Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Fleisch, Aktuar
Parteien
Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur
gegen
Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
Privatkläger
Privatkläger
Privatklägerin
Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl gern. Art. 139 Ziff. 2 aStGB, mehrfache Sachbeschädigung gern. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gern. Art. 186 StGB etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 16. Januar 2024, mitgeteilt am 12. Juni 2025 (Proz. Nr. 515-2023-56)
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 16. Januar 2024 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Freiheitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 9. Februar 2023 angerechnet. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
B.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung.
C.
Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. Januar 2026 angesetzt. Die Zustellung der Vorladung erfolgte an die vom Beschuldigten anlässlich einer Polizeikontrolle vom 15. Dezember 2025 angegebene Adresse. Aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten an der angesetzten Hauptverhandlung wurde die Verhandlung vertagt und lediglich eine Beweisabnahme durchgeführt. Nach erneuter Vorladung, welche dem Beschuldigten polizeilich zugestellt wurde, fand die Hauptverhandlung am 28. April 2026 als Abwesenheitsverfahren statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen auch in Bezug auf Ziffer 1.28, Ziffer 1.35, Ziffer 1.39 und Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 17 Monaten und eine Entschädigung von CHF 250.00 pro Tag für die Überhaft.
D.
Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 5. Mai 2026 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Prozessvoraussetzungen
Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Januar 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist einzutreten.
1.2
Berufungsumfang
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffern 2, 4 und 5 – werden rechtskräftig.
1.3
Beweisanträge
Die Staatsanwaltschaft reichte schriftlich am 22. April 2026 (act. D.55) und im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. April 2026 (act. H.6) weitere Strafbefehle und Polizeirapporte betreffend den Beschuldigten ein. Die Verteidigung erhob keine Einwände dagegen bzw. äusserte sich nur zur Beweiswürdigung (act. H.6 S. 2). Die Beweisstücke werden zu den Akten genommen.
2.
Fahrraddiebstahl (Anklageziffer 1.28)
2.1
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zwischen dem 4. und 5. Juli 2022 ein weisses Damenfahrrad gestohlen und dieses anschliessend E._____ überlassen zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.28; StA-Dossier 33).
2.2
Standpunkt des Beschuldigten
Die Verteidigung behauptet, dass der Beschuldigte und E._____ mit dem Fahrrad nur herumfahren und es danach wieder abstellen wollten. Von einer Aneignung und Gewahrsamnahme, oder einer Absicht dazu, könne nicht die Rede sein (act. H.5 S. 2).
2.3
Erstellung des Sachverhalts
Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass das Fahrrad offen in der Stadt herumgestanden sei. Er habe nur damit herumfahren und es anschliessend wieder abstellen wollen (StA-Dossier 33 act. 2 Frage 30 ff.). Dies deckt sich mit der Aussage von E._____, welcher ebenfalls aussagte, er habe nur damit herumfahren wollen (StA-Dossier 33 act. 3 Frage 15 f.). Die Polizei konnte die Besitzerin des Fahrrads nicht ausfindig machen. Eine entsprechende Diebstahlanzeige ist offenbar nicht eingegangen (StA-Dossier 33 act. 1). Das Fahrrad war offenbar nicht abgeschlossen. Zumindest gibt es keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte das Fahrrad aufgebrochen hat. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte das nicht abgeschlossene Fahrrad an sich nahm und später an E._____ weitergab.
2.4
Rechtliches
Gemäss aArt. 139 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand setzt für eine Strafbarkeit in objektiver Hinsicht eine fremde bewegliche Sache und eine Wegnahme, sprich den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, voraus. In subjektiver Hinsicht wird – neben vorsätzlichem Handeln betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale – verlangt, dass der Täter mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N. 15 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte das Fahrrad nur als kurzfristige Transportgelegenheit benutzte. Danach gab er das Fahrrad an E._____ weiter, welcher das Fahrrad ebenfalls nur als Transportgelegenheit nutzte. Der Beschuldigte handelte somit ohne Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist. Allerdings ist der Beschuldigte wegen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG zu verurteilen. Im Gegensatz zum Diebstahl ist hierfür kein Gewahrsamsbruch und auch keine Aneignungsabsicht erforderlich (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 94 N. 67 f.).
3.
Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch (Anklageziffer 1.35)
3.1
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Dezember 2022 zwischen 08:40 Uhr und 09:00 Uhr in die Arztpraxis von Med. prakt. F._____ eingedrungen zu sein und dort nach Wertsachen gesucht zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.35; StA-Dossier 57).
3.2
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim gesuchten Täter um ihn handelt. Die von der medizinischen Praxisassistentin abgegebene Beschreibung treffe nicht auf ihn zu (act. H.5 S. 3 f.).
3.3
Erstellung des Sachverhalts
Die medizinische Praxisassistentin, welche den Täter gesehen hatte, beschrieb diesen als ca. 30-jährige männliche Person, ca. 165 cm bis 170 cm gross und schlank, mit dunklen Kleidern und einer dunklen Wollmütze. Vom Typ her sei er Europäer. Im Rahmen der Fotokonfrontation beschrieb sie den Beschuldigten als "ähnliche" Person. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich genau um diese Person handle (StA-Dossier 57 act. 5 Frage 2 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschuldigte ebenfalls eine dunkle/schwarze Wollmütze trug, als er von der Polizei vor dem G._____ angetroffen wurde (StA-Dossier 57 act. 1). Darüber hinaus trifft die Beschreibung nur teilweise auf den Beschuldigten zu und ausserdem ist diese so vage gehalten, dass sie auf einen Grossteil der in Frage kommenden Verdächtigen zutreffen könnte. Der Aufenthalt des Beschuldigten vor einem Supermarkt an der H._____ stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft dar. Dieser befindet sich praktisch im Stadtzentrum und gehört zu den am häufigsten frequentierten Orten in der Umgebung. Somit bleibt als einziges Indiz die Aussage der Praxisassistentin übrig, welche eine potentielle Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Täter festgestellt hat. Dies alleine reicht für eine Verurteilung aber nicht aus. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.
4.
Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39)
4.1
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Januar 2023, zwischen 03:55 Uhr und 04:20 Uhr, einen am Boden verankerten Aschenbecher der I._____ beschädigt zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.39; StA-Dossier 62).
4.2
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet die Beschädigung des Aschenbechers. Er sei zwar zum fraglichen Zeitpunkt dort gewesen und habe ein Fahrrad entwendet, den Aschenbecher habe er aber nicht beschädigt (act. H.5 S. 4).
4.3
Erstellung des Sachverhalts
Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte in der Nacht auf Samstag, dem 14. Januar 2023, am Tatort aufgehalten hat. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, wann der Schaden entdeckt wurde und ob die Videoaufzeichnungen des gesamten in Frage kommenden Zeitraums überprüft wurden. Da der Bereich mit dem Aschenbecher zudem von der Überwachungskamera nicht erfasst wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich an diesem Wochenende noch andere Personen am Tatort aufgehalten haben. Andere Beweise, wie bspw. Fingerabdrücke oder Ähnliches, liegen nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf sind zwar etwas vage gehalten, es ist jedoch nicht abwegig anzunehmen, dass er sich tatsächlich nicht mehr genau an die besagte Nacht erinnern kann (StA-Dossier 62 act. 4 Frage 1 ff. und Dossier 1 act. 26 Frage 36 f.). Insgesamt erweist sich die Beweislage also ziemlich dünn, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.
5.
Versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 2)
5.1
Anklagevorwurf
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll sich B._____ (nachfolgend: B._____) am 13. Dezember 2022, um ca. 13.40 Uhr, in den M._____ in N._____ begeben haben, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen, da dieser mutmasslich Diebstähle aus zwei von B._____ betriebenen Festzelten begangen haben soll. Es sei sodann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte soll dabei auf B._____ zugegangen sein und diesen angespuckt haben. B._____ soll den Beschuldigten sodann am Arm gepackt haben, worauf der Beschuldigte B._____ weggestossen haben soll. B._____ habe den Beschuldigten daraufhin mit einem Schlagstock gegen den Rücken geschlagen. Nach einem Gerangel zwischen den Beiden seien zwei Drittpersonen dazugekommen, welche den Beschuldigten und B._____ getrennt haben sollen. Dazu hätten sie B._____ an beiden Armen festgehalten. In diesem Moment soll sich der Beschuldigte zur Mauer im hinteren Teil des J._____ begeben, einen Stein in der Grösse von 26x15 cm und mit einem Gewicht von 2.634 kg aufgenommen und diesen B._____ aus einer Entfernung von ca. 1.5 – 2 Metern an den Kopf geworfen haben. Dabei habe der Beschuldigte bei B._____ eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue verursacht. Er habe gewusst, dass durch das Werfen des Steins schwere Verletzungen – insbesondere am Kopf – entstehen könnten und in Kauf genommen, B._____ lebensgefährlich zu verletzen, ihm bleibende Nachteile zuzufügen oder ihn sonst wie schwer zu verletzen (RG-act. 5 Ziff. 2).
5.2
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ gekommen ist. Er habe jedoch keinen Stein gegen ihn geworfen (act. H.5 S. 5 ff.).
5.3
Erstellung des Sachverhalts
Der Beschuldigte sagte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (StA-Dossier 52 act. 14 Frage 1 ff.) als auch bei den späteren Einvernahmen der Staatsanwaltschaft aus, er sei nach einer kleinen Rangelei weggegangen, ohne aber jemals einen Stein nach B._____ geworfen zu haben (StA-Dossier 52 act. 17 Frage 7 ff.; StA-Dossier 1 act. 26 Frage 63 ff.). Obwohl konsistent, sind seine Aussagen insofern unglaubhaft, als dass er keinerlei Erklärung dafür bietet, weshalb B._____ plötzlich mit einer Kopfwunde am Boden lag. Auch dass der Beschuldigte (mit einer Ausnahme) bisher "nur" durch Vermögensdelikte aufgefallen ist und bei anderen Straftaten geständig war, ist kein Beweis für die Wahrheit seiner Aussagen. Er dürfte sich über die ernsthaften Konsequenzen der ihm vorgeworfenen Körperverletzung im Klaren sein. Die kurze Zeit nach dem Vorfall aufgenommenen Tatortfotos sprechen hingegen ein klares Bild. Zu sehen ist ein am Boden sitzender und blutender B._____ und ein grosser Stein direkt neben ihm (StA-Dossier 52 act. 3). An dem Stein konnte die DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden (StA-Dossier 52 act. 12). Zwar wurde der Stein in Missachtung von Art. 192 Abs. 1 StPO durch die Polizei vernichtet (StA-Dossier 52 act. 16). Da es sich dabei aber um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels (vgl. ZGRAG- GEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Band I, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 192 N. 11a). Im Übrigen wäre der Stein als Beweismittel zu beschlagnahmen gewesen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen den Aussagen der Verteidigung ist es sodann, aufgrund des kurzen Kontakts beim Aufprall, nicht abnormal, dass keine DNA von B._____ auf dem Stein gefunden wurde. Die Aussagen von B._____ sind sodann insgesamt glaubhaft. Zwar waren diese nicht immer ganz präzise (bspw. in Bezug auf die Anzahl Personen, welche ihn festgehalten haben sollen oder die Definition der Wendung "ohnmächtig sein"), es kann ihm jedoch nicht vor- geworfen werden, dass er sich nicht an alle begleitenden Details erinnern kann, da der anfliegende Stein seine Aufmerksamkeit absorbiert haben dürfte. Entgegen der
Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz hat B._____ in der Konfronteinvernahme sodann nicht bestritten, dass der sichergestellte Stein die Tatwaffe war. Sein "Nein" bezog sich offenbar auf die Frage, ob er sich dazu äussern wolle (StA-Dossier 52 act. 17 Frage 25). In der Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestätigte er sodann, dass es sich bei dem sichergestellten Stein um die Tatwaffe handelt (act. H.2 S. 5). Insgesamt erweist sich der von B._____ beschriebene Ablauf der Geschehnisse als glaubhaft.
Die Verteidigung behauptet weiter, die Erzählungen von B._____ und die am Tatort angetroffene Situation würden sich nicht mit der vorgeworfenen Tat vereinbaren lassen. Allerdings zielen die Ausführungen der Verteidigung bezüglich Distanz, Wurfrichtung, Aufprall etc. grösstenteils an der Sache vorbei. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Stein nicht direkt bei B._____ lag, zum Beispiel weil dieser nach dem Aufprall nach hinten gefallen ist. Auch ob der Beschuldigte den Stein nun aus 1, 1,5 oder 2 Metern geworfen hat, ist nebensächlich, genauso wie das auf dem Stein liegende Blatt. Zwar fehlen Zeugenaussagen von den anderen im J._____ anwesenden Personen, wodurch die im Polizeirapport erwähnten Angaben diesbezüglich (StA-Dossier 52 act. 1 S. 3) mangels Konfrontationsmöglichkeit nicht verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). Diese sind jedoch für die Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Aufgrund der bereits aufgeführten Beweise und Indizien bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte den fraglichen Stein B._____ an den Kopf geworfen hat.
5.4
Rechtliches
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Wurf eines 2,634 Kilogramm schweren Steins gegen den Kopf von B._____ eine lebensgefährliche Verletzung oder schwere Schädigung des Opfers zumindest in Kauf genommen hat. Dass B._____ nur eine Platzwunde davongetragen hat, ist dem Zufall geschuldet. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 ist daher zu bejahen. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte jedoch (nur) wegen des Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB).
6.
Strafzumessung
6.1
Grundsätze der Strafzumessung
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021,6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.).
Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen […], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.).
6.2
Strafzumessung in casu
Aufgrund der Verurteilung wegen der versuchten schweren Körperverletzung gilt diese als die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung, weshalb in einem ersten Schritt die diesbezügliche Einsatzstrafe festzulegen ist.
7.1
Versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB)
7.1.1
Strafart
Als Strafart kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
7.1.2
Tatkomponenten
In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar den Kopf des Opfers angegriffen hat und einen schweren Stein als Tatwerkzeug benutzt hat, der Erfolg aber ausgeblieben ist und das Opfer mit einer vergleichsweisen leichten Platzwunde davonkam. Die Tathandlung bestand zudem aus einem einzelnen Schlag bzw. Wurf. Subjektiv wirkt sich für den Beschuldigten verschuldensmildernd aus, dass er kurz zuvor vom späteren Opfer mit einem Schlagstock angegriffen wurde. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb es sich rechtfertigt, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen, welche aufgrund des Versuchs um einen Drittel auf 12 Monate zu reduzieren ist.
7.2
Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl (aArt. 139 Ziff. 2 StGB)
7.2.1
Strafart
Da die anhand des Gesamtverschuldens festgelegte hypothetische Einsatzstrafe 6 Monate übersteigt (vgl. E. 7.2.2), ist als Sanktion eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.2.2
Tatkomponenten
Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.3). Objektiv erschwerend wirkt die mehrfache Tatbegehung sowie der Deliktsbetrag von über CHF 50'000.00 aus 46 Einzeldelikten. Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus Gier handelte, sondern um seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Verschulden ist deshalb noch als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte (hypothetische) Einsatzstrafe von 18 Monaten erschient angemessen, aufgrund des Asperationsprinzips ist diese jedoch auf 14 Monate zu reduzieren.
7.3
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)
7.3.1
Strafart
Die Strafe für Hehlerei beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass Geldstrafen nicht geeignet sind, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (act. D.51). Ausserdem dürfte sich die Vollziehung der Geldstrafe aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten als unmöglich erweisen (act. D.39). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.3.2
Tatkomponenten
Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.5). Der Deliktsbetrag belief sich auf CHF 600.00, was im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von 1 Monat erweist sich als angemessen, zumal auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung nichts anderes beantragt haben.
7.4
Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
7.4.1
Strafart
Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.4.2
Tatkomponenten
Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.6). Auf die Frage der unzulässigen Gruppenbildung bei der Strafzumessung durch die Vorinstanz ist mangels Beanstandungen nicht einzugehen. Der Sachschaden und die Anzahl Delikte sind insgesamt erheblich, allerdings handelte es sich dabei um Begleitdelikte zu den begangenen Diebstählen. Die Einheitsstrafe ist dafür wie von der Staatsanwaltschaft gefordert um weitere 4 Monate zu erhöhen.
7.5
Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
7.5.1
Strafart
Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.5.2
Tatkomponenten
Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.7), wobei auch hier mangels Beanstandungen nicht auf die unzulässigerweise vorgenommene Gruppenbildung einzugehen ist. Die Anzahl Delikte (insgesamt 38) ist erheblich, allerdings handelte es sich auch hier um Begleitdelikte zu den begangenen Diebstählen. Dafür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.
7.6
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
7.6.1
Strafart
Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.6.2
Tatkomponenten
Die Drohung bestand darin, dass der Beschuldigte einen Verkäufer während eines Streits aufforderte "nach draussen zu kommen". Damit drohte er dem Opfer zwar implizit Schläge an, es dürfte sich aber in erster Linie um eine in der Wut abgegebene, unüberlegte Drohung gehandelt haben. In Bezug auf die notwendige kriminelle Energie sind weitaus schwerwiegendere Tatvarianten denkbar. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
7.7
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG)
7.7.1
Strafart
Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
7.7.2
Tatkomponenten
Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.9). Die Tathandlung bestand darin, einer Person 15 Gramm Marihuana angeboten zu haben. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren und die Freiheitsstrafe ist auch dafür um 1 Monat zu erhöhen.
7.8
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
7.8.1
Strafart
Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht.
7.8.2
Tatkomponenten
Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.10). Der Beschuldigte beschimpfte den Geschädigten als "Schwuchtel", "Mamatitti" und jemanden, der "keine Eier" habe. Auch hier dürfte es sich in erster Linie um eine unüberlegte Beleidung im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit gehandelt haben. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Als Einsatzstrafe rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
7.9
Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
7.9.1
Strafart
Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht.
7.9.2
Tatkomponenten
Die Tathandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten versuchte, mit dem Fahrrad vor der Polizei zu flüchten. Dabei handelt es sich zwar nicht um Bagatelldelikte, allerdings wendete der Beschuldigte keine Gewalt an und gefährdete auch keine Drittpersonen. Das Verschulden ist daher als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Geldstrafe für die beiden Delikte um je 5 Tagessätze, und somit insgesamt um 10 Tagessätze, auf 20 Tagessätze zu erhöhen
7.10
Täterkomponenten
Der Beschuldigte weist insgesamt 14 Vorstrafen auf und verbüsste bereits mehrfach Haftstrafen (act. D.51). Bisher scheinen die ausgesprochenen Strafen keinerlei Einfluss auf den Beschuldigten zu haben. Auch während laufendem Verfahren delinquierte er weiter. Einsicht oder Zeichen von echter Reue sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Auch den angesetzten Berufungsverhandlungen blieb er fern. Der Beschuldigte zeigt keinerlei Respekt gegenüber rechtlichen und gesellschaftlichen Normen. Betreffend das Nachtatverhalten verweist die Staatsanwaltschaft auf einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 25. März 2026 (act. D.55.2) sowie auf die Polizeirapporte aus zwei laufenden Verfahren (act. D.55.3 – 5; act. H.4.1 und 4.2). In Bezug auf die laufenden Verfahren erscheint es nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht geboten, die Strafe aufgrund von Taten zu erhöhen, welche zeitlich nach den hier zu beurteilenden Delikten begangenen worden sind. Dies würde letztlich zu einer doppelten Bestrafung führen, da die vorliegenden Taten auch als Vorstrafen im späteren Verfahren Berücksichtigung finden werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.7.3). Trotzdem wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich straferhöhend aus. Strafmindernd kann einzig berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei vielen Taten geständig war. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als dass die Beweislage in den meisten Fällen eindeutig war. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 5 Monate auf 41 Monate zu erhöhen.
8.
Verletzung des Beschleunigungsgebot
Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von rund 17 Monaten für die Begründung des Urteils ist zu lange. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduktion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf Obdachlosigkeit und fehlende Erwerbstätigkeit sinngemäss vorbringt, es komme auf den Status der beschuldigten Person an, ob die Verfahrensverzögerung sich auf ihr Leben auswirkt, und deshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei (act. H.4 S. 19 f.). Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stellt unabhängig von der persönlichen Situation der beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer drohenden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer Strafreduktion von rund 10% (4 Monate) Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe daher auf 37 Monate zu reduzieren.
9.
Zusatzstrafe
Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 521). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei die bereits ausgesprochene Grundstrafe des Ersturteils vom Ergebnis abzuziehen ist, um die Zusatzstrafe zu erhalten (vgl. zum konkreten Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 ff.).
Einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte begann der Beschuldigte vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022. Daher ist eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Im Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Grundstrafe) verurteilt. Da die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten, ist diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 528). Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist es gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe von 37 Monaten um 2 Monate für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zu erhöhen. Die Grundstrafe von 3 Monate ist hingegen in Abzug zu bringen, sodass schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert.
Bei Delikten, welche der Täter begangen hat, nachdem das Urteil der ersten Instanz ergangen war, aber bevor über eine Berufung entschieden wurde, kommt eine Zusatzstrafe nicht in Betracht; es ist eine selbstständige Strafe auszusprechen (TRECH- SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 49 N. 18). Der Strafbefehl vom 25. März 2026 bleibt somit als selbstständige Strafe bestehen.
10.
Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte verfügt über kein steuerbares Einkommen und Vermögen (act. D.39), weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzulegen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB).
11.
Vollzug
Anhand der zahlreichen Vorstrafen lässt sich erkennen, dass sich der Beschuldigte von bedingten Strafen nicht abschrecken lässt. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen, wobei die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andauernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
12.
Busse
In Bezug auf die verhängte Busse für die mehrfache Tätlichkeit, die mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, die Verletzung der Verkehrsregeln sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nichts vorgebracht haben (act. E.1 E. 5.15). Da der Beschuldigte allerdings zusätzlich für die Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Anklageziffer 1.28 verurteilt wird, ist die Busse zu erhöhen. Die Busse von CHF 800.00 wird daher in Anwendung des Aperationsprinzips um CHF 50.00 auf CHF 850.00 erhöht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe auf 28 Tage festgelegt (CHF 850.00 / CHF 30.00).
13.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.1
Untersuchung und Vorinstanz
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 40'020.15 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichtsgebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'967.00) zu Lasten des Beschuldigten.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13.2
Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Hauptpunkt, der versuchten schweren Körperverletzung, obsiegt die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte obsiegt nur in Nebenpunkten, konkret in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1.35) sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu drei Vierteln (CHF 3'000.00) dem Beschuldigten und zu einem Viertel (CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Rechtsanwalt Erich Vogel macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.25 Stunden geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt daher CHF 3'837.00 (17.25 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzube- halten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75.
Es wird erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […]
2.
A._____ ist schuldig: – des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB,
– der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
– des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
– der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB,
– der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
– der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,
– der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB
– der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG,
– der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG,
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
[…]
4.
Die mit Beschlagnahmebefehlen vom 24.11.2022 und vom 03.08.2023 beschlagnahmten, zuvor von der Polizei sichergestellten, Gegenstände bzw. Vermögenswerte: – Damen-Stadtfahrrad Diamant Topas, weiss (GR 2022 7 209) – 4 Schraubenzieher (GR 2022 7 392) – Meissel (GR 2022 7 392) – E-Bike, LAE1911131 (SG 2022 7 3058 / SG 2022 7 2861) – Set mit 5 Inbusschlüsseln (GR 2022 8 1081) – SIM-Karte SFR, 54210367072454 (SG 2022 7 3089) – SIM-Karte Lycamobile, 89442560907194074227 (SG 2022 7 3089)
– Herrenarmbanduhr, Marke HAEMMER Germany, HK-06, No. 029/999 Limited Edition (SG 2022 7 3209) – 3 Tabletten Methadon ä 5 mg (GR 2022 7 210) – 4.651 Gramm Kokain (GR 2022 7 409) – 0.2 Gramm Heroin (SP 2022 7 192) – 2 Tabletten Diaphin (SP 2022 7 192) – Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920) – Minigrip mit ca. 4 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920 – City-Bike, beige, mit roten Pedalen (GR 2022 12 2078) – Crack-Pfeife (GR 2023 2 552) – mutmassliche Handwerkzeuge für deliktische Zwecke (Zangen, Stifte, Messer etc.) (GR 2023 2 552) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können
5.
a) Die Zivilklage von K._____ gegen A._____ im Umfang CHF 379.25 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. b) Die Zivilklage der L._____ gegen A._____ im Umfang CHF 3'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12.09.2022 wird auf den Zivilweg verwiesen. […]
2.
A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des versuchten Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.35) sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.39) freigesprochen.
3.
A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1.28).
4.1
A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022 sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 850.00 bestraft.
4.2
Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.3
Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
5.1
Die Untersuchungskosten von CHF 40'020.15 gehen zu Lasten von A._____.
5.2
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichtsgebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'967.00) gehen zu Lasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6.1
Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
6.2
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'837.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75.
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Mitteilungen]