Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Berufung ZGB Erbrecht

VR3 2025 14 · Obergericht Graubünden

Dals 14 favr. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-gr/obergericht/vr3-2025-14/de/berufung-zgb-erbrecht

Consultà ils 30 avust 2026

  1. Documents
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VR3 2025 14

Berufung ZGB Erbrecht

Urteil vom 27. Februar 2025

mitgeteilt am

Referenz VR3 25 14

Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Schmid Christoffel, Einzelrichterin

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG Beschwerdegegnerin

Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Baueinsprache (Mobilfunkanlage)

Anfechtungsobj. Bau- und Einsprachentscheid

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2025, eingegangen am 7. Februar 2025, Beschwerde gegen den Bau- und Einsprachentscheid vom 18. Dezember 2024 der Gemeinde C._____ erhob,

dass die Vorsitzende die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000 bis zum 24. Februar 2025 aufforderte,

dass die prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2025 nachweislich am 12. Februar 2025 zugestellt wurde,

dass der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde,

dass die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100]),

dass das Gericht von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen kann und für die Leistung des Kostenvorschusses der Partei eine angemessene Frist zu setzen ist (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRG),

dass wenn die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet, auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 74 Abs. 3 VRG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG), doch aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA